5. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Kalkar

  • Zuständigkeiten bei Stundungen, Niederschlagungen und Erlassen
Vorlagennummer: 10/507
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Zentrale Verwaltung und Finanzen

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 16.04.2018)

Sachverhalt


Eine Stundung ist die Gewährung eines Zahlungs- oder Leistungsaufschubes. Durch die Stundung wird die Fälligkeit eines Anspruches hinausgeschoben. Die Erfüllbarkeit des Anspruches bleibt von der Stundung unberührt. Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen (§ 26 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung NRW - GemHVO NRW).

Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs abgesehen wird, jedoch ohne Verzicht auf den Anspruch selbst. Die Niederschlagung bedarf keines Antrages des Zahlungspflichtigen und wird dem Zahlungspflichtigen nicht mitgeteilt. Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen (§ 26 Abs. 2 GemHVO NRW).

Erlass ist der vollständige oder teilweise Verzicht auf einen fälligen Anspruch. Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen (§ 26 Abs. 3 GemHVO NRW).

Der Rat der Stadt hat die Entscheidungszuständigkeiten der Fachausschüsse in der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Kalkar festgelegt.

Bisher werden Stundungen, Niederschlagungen und Erlassen unabhängig von deren Höhe oder Dauer als Geschäft der laufenden Verwaltung angesehen, sodass aktuell die Entscheidungskompetenz bei der Bürgermeisterin liegt. In der Verbandsversammlung des Kommunalkassenverbandes in Bedburg-Hau (KKV) wurde deutlich, dass es im KKV-Verbandsgebiet unterschiedliche Regelungen und Auffassungen gibt. Es wurde vereinbart, die Zuständigkeitsregelungen bei den einzelnen Kommunen des KKV anzugleichen, damit das Verfahren einheitlich abläuft und der KKV sich nicht bei jeder Kommune an anderen Regelungen orientieren muss.

Folgende Zuständigkeiten wurden daher im Rahmen der Verbandsversammlung beschlossen:

Stundung: Die Stundung von Geldforderungen bis zu Dauer von einschließlich 24 Monaten sind Geschäfte der laufenden Verwaltung und fallen in den Kompetenzbereich der Bürgermeisterin. Bei Stundungen von mehr als 24 Monaten soll die Entscheidung der Haupt- und Finanzausschuss treffen.

befristete Niederschlagung: Die Niederschlagung von Geldforderungen bis zu einer Dauer von einschließlich 48 Monaten sind Geschäfte der laufenden Verwaltung und fallen in den Kompetenzbereich der Bürgermeisterin. Bei längerfristigen Niederschlagungen soll die Entscheidung der Haupt- und Finanzausschuss treffen.

unbefristete Niederschlagung: Die unbefristete Niederschlagung von Geldforderungen bis zur Höhe von einschließlich 25.000,00 € sind Geschäfte der laufenden Verwaltung und fallen in den Kompetenzbereich der Bürgermeisterin. Bei darüber hinausgehenden Beträgen soll die Entscheidung der Haupt- und Finanzausschuss treffen.

Erlass: Der Erlass von Geldforderungen bis zur Höhe von einschließlich 25.000,00 € sind Geschäfte der laufenden Verwaltung und fallen in den Kompetenzbereich der Bürgermeisterin. Bei darüber hinausgehenden Beträgen soll die Entscheidung der Haupt- und Finanzausschuss treffen.

Um eine einheitliche Vorgehensweise im KKV-Verbandsgebiet zu erreichen, sollen diese Zuständigkeiten in der Zuständigkeitsordnung entsprechend ergänzt werden.

Finanzielle Auswirkungen


Durch die Änderung der Ausschusszuständigkeitsordnung entstehen keine Kosten.

Beschlussvorschlag


Die 5. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Kalkar wird in der Fassung der Anlage zur Drucksache beschlossen.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Haupt- und Finanzausschuss, 26.04.2018

Wortbeitrag


Die Vorsitzende, Bürgermeisterin Dr. Schulz, erläutert die Vorlage.

Beschluss


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig.:

Die 5. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Kalkar wird in der Fassung der Anlage zur Drucksache beschlossen.

Rat der Stadt, 03.05.2018

Wortbeitrag


Bürgermeisterin Dr. Schulz erläutert die Drucksache und merkt an, dass die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses (HFA) dem Beschlussvorschlag einstimmig gefolgt seien.

RM Naß erklärt, dass er von Bürgern aus seinem Wahlkreis angesprochen worden wäre, die ihm berichteten, dass die Bereitschaft der Stadt Kalkar, Anschlussgebühren u. ä. zu stunden gegen Null tendieren würde und er fragt nach, ob dies im Zusammenhang mit der Änderung der Zuständigkeitsordnung stände.

Bürgermeisterin Dr. Schulz erwidert, dass durch die Änderung der Zuständigkeitsordnung Zuständigkeiten der Verwaltung auf den HFA übertragen werden; ferner führt sie aus, dass man verwaltungsseitig nunmehr den in der 23. Sitzung des HFA gefassten Beschluss umsetze, wonach die im Rahmen der Festsetzung von einmaligen Kanalanschlussbeiträgen gewährten zinslosen Stundungen nicht mehr zu verlängern seien (DS-Nr. 10/372).

Die Bürgermeisterin lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen.

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 26.04.2018 beschließt der Rat der Stadt einstimmig:

Die 5. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Kalkar wird in der Fassung der Anlage zur Drucksache beschlossen.

Der Text der Satzung ist Anlage 1 dieser Niederschrift.
Die Satzung ist nur dem Original beigefügt, da der Text Anlage der Beratungsvorlage war.