Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen gemäß der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kalkar

  • Aufhebung von zinslosen Stundungen
Vorlagennummer: 10/372
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Planen, Bauen, Umwelt

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 18.09.2017)

Sachverhalt


Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Kalkar zur Ableitung des Schmutzwassers angeschlossen wurden, unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) und der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kalkar. Demnach ist seitens der Eigentümer dieser Grundstücke ein einmaliger Kanalanschlussbeitrag zu zahlen. Der Anschlussbeitrag für Schmutzwasser beträgt je m² Vorteilsfläche entweder 2,55 € (Druckentwässerung) oder 4,10 € (Trennkanalisation im Freigefälle).

Beginnend mit der Realisierung des Druckentwässerungsnetzes in Kalkar-Niedermörmter und der Erstellung 1. Änderung der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung im Juli 2004 wurde den Eigentümern von - überwiegend landwirtschaftlich genutzten - Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, in denen kein Abwasser anfällt, auf Antrag und Nachweis eine zinslose Stundung der Kanalanschlussbeiträge gewährt. Bis heute wurden 24 Stundungen mit Beträgen in einer Höhe von 686 € bis 20.489 € ausgesprochen; in der Gesamtsumme handelt es sich um zinslose Stundungsbeträge in Höhe von insgesamt 170.062 €. Die Stundungen werden jeweils befristet für einen Zeitraum von zwei Jahren genehmigt. Eine (satzungs-)rechtliche Verpflichtung für eine pauschale Freistellung bestimmter, bebauter Grundstücksteile von der Beitragspflicht besteht nicht.

Aufgrund der finanziell angespannten Haushaltslage der Stadt Kalkar ist die o.g., bisherige Gewährung von zinslosen Stundungen im Rahmen der Festsetzung von einmaligen Kanalanschlussbeiträgen nicht mehr vertretbar. Zudem ist es einem großen Teil der bislang davon begünstigten Eigentümer durchaus möglich den Stundungsbetrag zu zahlen. Für die Beitragspflichtigen, die nachweislich aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten den Anschlussbeitrag tatsächlich nicht leisten können, gelten dann die kommunalrechtlich vorgegebenen Billigkeits- und Härtefallregelungen.

Die Verwaltung schlägt dementsprechend vor, die im Rahmen der Festsetzung von einmaligen Kanalanschlussbeiträgen gewährten zinslosen Stundungen nicht mehr zu verlängern.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen keine Kosten.


Beschlussvorschlag


Die Verwaltung der Stadt Kalkar wird beauftragt, zinslose Stundungen im Rahmen der Festsetzung des einmaligen Kanalanschlussbeitrages für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Kalkar nicht mehr zu gewähren und bestehende zinslose Stundungen nicht mehr zu verlängern.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Haupt- und Finanzausschuss, 14.09.2017

Wortbeitrag


Nach entsprechenden Fragen der Ratsmitglieder Wolters und Schwaya führt Stadtoberbaurat Sundermann aus, dass die Kanalanschlussbeiträge bei finanziellen Schwierigkeiten auch weiterhin gestundet werden können; dies erfolge dann aber nicht mehr zinslos, sondern mit einem Zinssatz von üblicherweise 6 %. Die bisher zinslosen Stundungen seien befristet, enden aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten, sodass dann die jeweilige Rückzahlung fällig werde.

Beschluss


Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt einstimmig:

Die Verwaltung der Stadt Kalkar wird beauftragt, zinslose Stundungen im Rahmen der Festsetzung des einmaligen Kanalanschlussbeitrages für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Kalkar nicht mehr zu gewähren und bestehende zinslose Stundungen nicht mehr zu verlängern.