Satzung zur 10. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kalkar

  • Zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
Vorlagennummer: 10/408
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Zentrale Verwaltung und Finanzen

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 27.09.2017)

Sachverhalt


Am 29.11.2016 ist das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung in Kraft getreten. Durch Artikel 1 Nr. 5 dieses Gesetzes wurde § 46 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW), der Regelungen zur Aufwandsentschädigung für Stellvertreter des Bürgermeisters sowie für Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende trifft, neu gefasst.

Nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 Entschädigungsverordnung (EntschVO) haben Vorsitzende von Ausschüssen des Rates ab 01.01.2017 Anspruch auf eine 1-fach erhöhte zusätzliche Aufwandsentschädigung (derzeit monatlich 211,90 €). Ausgenommen hiervon ist der Wahlprüfungsausschuss. Ebenso fallen der Haupt- und Finanzausschuss sowie der Wahlausschuss nicht unter diese Regelung, da von Gesetzes wegen (§ 57 Abs. 3 Satz 1 GO NRW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 1 KWahlG) der Hauptverwaltungsbeamte Vorsitzender dieser Ausschüsse ist.

In seiner Sitzung am 30.05.2017 hat der Rat die Verwaltung beauftragt, hinsichtlich der Regelungen über die Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende nach den gesetzlichen Vorschriften und dem Willen des Gesetzgebers einen Vorschlag zu erarbeiten und dem Rat vorzustellen. Dieser Vorschlag ist mit der unteren staatlichen Aufsichtsbehörde abzustimmen. Die Abstimmung mit der unteren staatlichen Aufsichtsbehörde ist nunmehr erfolgt; der Kreis Kleve hat mit Schreiben vom 21.08.2017 seine Auffassung mitgeteilt.

Grundsätzlich sind nach § 46 S. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) alle Ausschüsse, mit Ausnahme der bereits durch Gesetz ausgenommenen Ausschüsse, in die Gewährung der Aufwandsentschädigung einzubeziehen. Nach § 46 S. 2 GO NRW können in der Hauptsatzung weitere Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden. Es besteht jedoch kein unbegrenztes freies Ermessen des Rates für den Ausschluss weiterer Ausschüsse. Vielmehr bedarf es einer pflichtgemäßen Ermessensausübung unter Berücksichtigung des Wortlautes, der Entstehungsgeschichte und des Normzwecks des § 46 GO NRW. Eine Entscheidung dergestalt, pauschal alle Ausschüsse von der Gewährung der Aufwandsentschädigung auszunehmen, ist in der Regel ermessensfehlerhaft.

Nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) vom 13.02.2017 gilt: "Weitere Ausnahmen sind zulässig, soweit - ähnlich dem Wahlprüfungsausschuss - eine geringe Tagungshäufigkeit anzunehmen ist." Nähere Einlassungen oder Definitionen zu einer geringen Tagungshäufigkeit sind dem Erlass nicht zu entnehmen. Der Wahlprüfungsausschuss tagt in der Regel nur zu Beginn der Wahlperiode des Rates. Eine vergleichbar geringe Tagungshäufigkeit ist bei keinem der Ausschüsse zu verzeichnen.

Unter Berücksichtigung des Erlasses toleriert der Kreis Kleve eine Tagungshäufigkeit von durchschnittlich kleiner 2,0 Sitzungen jährlich als pflichtgemäße Ermessensentscheidung (geringe Tagungshäufigkeit ähnlich dem Wahlprüfungsausschuss). Eine Tagungshäufigkeit von durchschnittlich mindestens 2,0 Sitzungen pro Jahr erfüllt die Voraussetzungen des Erlasses nach Auffassung des Kreises Kleve nicht mehr. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Tagungshäufigkeit ist demnach auf die laufende Wahlperiode abzustellen (unter Berücksichtigung der bereits für das Jahr 2017 bestehenden Sitzungsplanung), beginnend ab dem Jahr 2015. Dieser Zeitraum wird vom Kreis Kleve als heranziehbar angesehen, da sich zu der abgelaufenen Wahlperiode Änderungen, z. B. bei den Zuständigkeiten der Ausschüsse, ergeben haben könnten. Das Jahr 2014 soll aufgrund des Wahltermins unberücksichtigt bleiben.

Zusammenfassung kommt der Kreis Kleve hinsichtlich der vom Rat der Stadt Kalkar getroffenen Entscheidung zu folgender Einschätzung:
Der Ausschluss des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses ist aufgrund der Sitzungshäufigkeit nicht möglich (2015 und 2016: 7 Sitzungen; Planung 2017: 5 Sitzungen). Eine dem Wahlprüfungsausschuss ähnliche Situation ist nicht anzunehmen.
Bei dem Ausschuss Sondervermögen Abwasser ist ein Ausschluss bei einer Tagungshäufigkeit von viermal jährlich ebenfalls nicht möglich, da auch geringe Tagungsdauern unberücksichtigt bleiben. Auch hier ist mithin eine dem Wahlprüfungsausschuss ähnliche Situation nicht anzunehmen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in 2015 zweimal, in 2016 einmal getagt. Für 2017 sind noch keine Sitzungen geplant. Im Durchschnitt liegt die Tagungshäufigkeit damit unter 2,0 Sitzungen jährlich. Ein Ausschluss des Rechnungsprüfungsausschusses ist damit möglich.
Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Stadtentwicklung hat eine durchschnittliche Tagungshäufigkeit von mehr als 2,0 Sitzungen pro Jahr (2015: 2; 2016: 3; 2017: 3), sodass ein Ausschluss nicht möglich ist, da eine dem Wahlprüfungsausschuss ähnliche Situation nicht anzunehmen ist.
Der Schul-, Jugend- und Sportausschuss tagt zweimal jährlich. Ein Ausschluss ist entsprechend der vorstehenden Ausführungen daher nicht möglich, da eine dem Wahlprüfungsausschuss ähnliche Situation nicht anzunehmen ist.
Der Ausschuss für Kultur und Tourismus hat eine Tagungshäufigkeit von durchschnittlich 1,67 (2015: 1; 2016: 2; 2017: 2) und damit weniger als 2,0 Sitzungen pro Jahr, sodass eine Herausnahme des Ausschusses durch Hauptsatzung möglich ist.
Der Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Gemeinwesen hat eine Tagungshäufigkeit von durchschnittlich 1,67 (2015: 1; 2016: 2; 2017: 2) und damit weniger als 2,0 Sitzungen pro Jahr, sodass eine Herausnahme des Ausschusses durch Hauptsatzung möglich ist.
Der Ausschuss für Feuer- und Katastrophenschutz hat eine Tagungshäufigkeit von durchschnittlich 1,67 (2015: 1; 2016: 2; 2017: 2) und damit weniger als 2,0 Sitzungen pro Jahr, sodass eine Herausnahme des Ausschusses durch Hauptsatzung möglich ist.

Die in der Ratssitzung am 15.12.2016 getroffene Entscheidung, sämtliche der eben genannten Ausschüsse von der Regelung des § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW auszunehmen, deckt sich somit nicht mit der Rechtsauffassung des Kreises Kleve.

Der Kreis Kleve empfiehlt daher, eine Änderung der Hauptsatzung herbeizuführen und weist darauf hin, bei Beibehaltung der getroffenen Regelungen zur Ausnahme weiterer Ausschüsse kommunalrechtliche Maßnahmen vorzubehalten.

Abschließend gibt der Kreis Kleve den Hinweis auf ein Schreiben des MIK NRW vom 18.04.2017 (Aktenzeichen 31-43.02.01/01-3-3574/17). Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass seitens der Ausschussvorsitzenden die Möglichkeit besteht, auf die Zahlung der zusätzlichen Aufwandsentschädigungen nach § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW zu verzichten. Soweit dieser Verzicht bedingungslos erklärt wird, liegt steuerlich kein Zufluss von Einnahmen vor.

Der Verwaltung empfiehlt, die Hauptsatzung entsprechend den Ausführungen des Kreises Kleve zu ändern.

Eine Staffelung der 1-fach erhöhten Aufwandsentschädigung oder eine Zahlung nur in Monaten, in denen Sitzungen stattfinden, ist nicht vom Gesetzgeber vorgesehen. Dementsprechend können solche Regelungen nicht in der Hauptsatzung getroffen werden. Vielmehr muss monatlich der volle Betrag ausgezahlt werden, es sei denn, der Ausschuss(vorsitz) wurde auf Grundlage des § 46 S. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO von der erhöhten Aufwandsentschädigung ausgenommen.

Die Änderung der Hauptsatzung kann der Rat gemäß § 7 Abs. 3 GO NRW nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.

Finanzielle Auswirkungen


Der Rat der Stadt hat derzeit acht Ausschüsse gebildet, deren Vorsitzende die zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten könnten. Je Ausschuss würden hierfür Kosten in Höhe von derzeit 2.542,80 € jährlich entstehen; entsprechend 10.171,20 € jährlich, wenn die Vorsitzenden der Ausschüsse
Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss
Ausschuss Sondervermögen Abwasser
Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Stadtentwicklung
Schul-, Jugend- und Sportausschuss
die zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten würden.

Entsprechende Mittel sind für 2017 im Nachtragshaushaltsplan veranschlagt worden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der gesetzlichen Änderungen ab 01.01.2017 Fraktionsvorsitzende eine 3-fach erhöhte zusätzliche Aufwandsentschädigung ab einer Fraktionsgröße von mehr als acht Mitgliedern (bisher mehr als zehn Mitglieder) und stellvertretende Fraktionsvorsitzende eine 1,5-fach erhöhte (bisher 1-fach erhöhte) zusätzliche Aufwandsentschädigung ab einer Fraktionsgröße von mindestens acht Mitgliedern (bisher mindestens zehn Mitglieder) erhalten. Diese zusätzlichen Aufwendungen müssen ebenfalls im Nachtragshaushalt berücksichtigt werden.

Beschlussvorschlag


Die Satzung zur 10. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kalkar vom 02.11.1999 wird in der Fassung der Anlage zur Drucksache beschlossen.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Haupt- und Finanzausschuss, 14.09.2017

Wortbeitrag


BM Dr. Schulz erläutert die Drucksache und weist darauf hin, dass die monatliche Aufwandsentschädigung aktuell nicht mehr 211,90 €, sondern 219,10 € betrage. Die in der Drucksache dargestellten zusätzlichen Aufwendungen ändern sich entsprechend auf 2.629,20 € jährlich je Ausschuss.

Es schließt sich eine Diskussion zwischen den Ratsmitgliedern Altenburg, Wolters, Wenten, Schwaya und Gulan über den zusätzlichen Arbeitsaufwand der Ausschussvorsitzenden, die Berechnung des Kreises Kleve und kommunalrechtliche Maßnahmen für den Fall der Beibehaltung der aktuellen Regelung an; in diesem Zuge wird von RM Altenburg beantragt, dem Vorsitzenden des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses auf jeden Fall eine zusätzliche Aufwandsentschädigung zu gewähren.

Anschließend erklärt BM Dr. Schulz, dass sie einen etwaigen Beschluss, der nicht mit der Rechtsauffassung des Kreises Kleve zu vereinbaren ist, beanstanden müsse. Es bestehe die Möglichkeit, auf die Zahlung der zusätzlichen Aufwandsentschädigungen bedingungslos zu verzichten, sodass auch kein steuerlicher Zufluss von Einnahmen vorliege.

Bevor BM Dr. Schulz über den Beschlussvorschlag abstimmen lässt, erklärt RM Gulan, dass er sich als beratendes Mitglied ausdrücklich gegen den Beschlussvorschlag ausspreche.

Beschluss


Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt mit 5 Stimmen bei 5 Gegenstimmen und 1 Enthaltung über den in der Drucksache aufgeführten Beschlussvorschlag ab. Damit ist ein Beschluss nicht gefasst.

Rat der Stadt, 21.09.2017

Wortbeitrag


BM Dr. Schulz berichtet von den Beratungen des Haupt- und Finanzausschusses in seiner Sitzung am 14.09.2017 sowie von einer im Nachgang zu dieser Sitzung durchgeführten weiteren Abstimmung mit dem Kreis Kleve. Demnach bestehe das Risiko einer Teilnichtigkeit sowie einer rückwirkenden Zahlung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung ab dem 01.01.2017, sofern die bisherige Fassung der Hauptsatzung beibehalten werde. Dem Kreis Kleve müsse in diesem Fall für jeden einzelnen Ausschuss unter Einbeziehung von Sitzungshäufigkeit, Sitzungsdauer und Sitzungsvorbereitung nochmal erläutert werden, warum die einzelnen Ausschüsse ausgeschlossen seien. Daher schlage die Verwaltung weiterhin grundsätzlich vor, dem in der Drucksache enthaltenen Beschlussvorschlag zu folgen. Hierfür spreche auch die Möglichkeit der Ausschussvorsitzenden, auf die zusätzliche Aufwandsentschädigung bedingungslos zu verzichten. Außerdem habe die Landesregierung in den Koalitionsvertrag aufgenommen, dass die kritisierte Regelung zur zusätzlichen Aufwandsentschädigung überprüft werde. Aus diesem Grund empfehle die Verwaltung, den Beschlussvorschlag so zu erweitern, dass die Verwaltung beauftragt wird, den Bestand der Regelung dauerhaft zu überwachen und eine Änderung der Hauptsatzung vorzuschlagen, sobald dies möglich sei.

Es schließt sich eine Aussprache zwischen den Ratsmitgliedern Gulan, Kühnen, Wenten, Naß und van de Löcht sowie BM Dr. Schulz über den unterschiedlichen Arbeitsaufwand für Ausschussvorsitzende, ein mögliches Klageverfahren gegen den Kreis Kleve, die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung durch den Rat sowie die drohende Teilnichtigkeit der Hauptsatzung an.

Die Beantwortung der Frage von RM Altenburg, ob anwesende Ausschussvorsitzende befangen seien und daher an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen dürfen, wird von BM Dr. Schulz auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Daraufhin erörtern die Ratsmitglieder Boßmann, Naß, Pageler, Gulan, Schwaya und Altenburg die Möglichkeit, den in der Drucksache enthaltenen Beschlussvorschlag um eine regelmäßige Überprüfung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung zu ergänzen.

Darauffolgend stellt RM Rottmann einen Antrag auf Schluss der Aussprache.

Nachdem BM Dr. Schulz bekannt gibt, dass noch eine Wortmeldung von RM van de Löcht vorliege, beantragt RM van de Löcht, den in der Drucksache enthaltenen Beschlussvorschlag um den Zusatz, dass die Regelung zur zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende jährlich anhand der vom Kreis Kleve festgelegten Maßstäbe überprüft werde, ergänzt wird.

In der Folge ergreift BM Dr. Schulz das Wort, sodass die Beratung wieder eröffnet ist.

Die Ratsmitglieder Naß, van de Löcht, Boßmann und Klein sowie BM Dr. Schulz und Stadtverwaltungsrat Jaspers setzen sich anschließend mit dem Antrag von Herrn van de Löcht auseinander; schließlich wird auf Antrag von RM Kühnen die Sitzung für fünf Minuten einstimmig unterbrochen.

Nach der Sitzungsunterbrechung stellt BM Dr. Schulz fest, dass zwei Beschlussvorschläge vorliegen und wertet den Beschlussvorschlag bzw. Antrag von RM van de Löcht als den weitergehenden, sodass sie über diesen als erstes abstimmen lässt. Außerdem verweist BM Dr. Schulz auf die Frage von RM Altenburg zur Befangenheit und führt aus, dass unklar ist, ob wirklich eine Interessenkollision vorhanden sei; jedenfalls haben sich schon einige Ausschussvorsitzende an den Beratungen beteiligt, sodass die Befangenheitsfrage hinfällig sei.

BM Dr. Schulz verliest den Beschlussvorschlag von RM van de Löcht:

"Die Satzung zur 10. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kalkar vom 02.11.1999 wird in der Fassung der Anlage zur Drucksache beschlossen.

Jährlich entscheidet der Rat in seiner letzten Sitzung des Jahres unter Berücksichtigung des laufenden Jahres und der beiden Vorjahre sowie der Berechnung des Kreises Kleve, ob der Ausschluss von zusätzlicher Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende für das kommende Jahr so aufrechterhalten wird oder es einer Änderung bedarf."

Der Rat der Stadt lehnt diesen Beschlussvorschlag mit 9 Stimmen bei 14 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen ab.

Anschließend lässt BM Dr. Schulz über den in der Drucksache enthaltenen Beschlussvorschlag abstimmen.

Der Rat der Stadt lehnt diesen mit 10 Stimmen bei 13 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen ebenfalls ab.

Damit ist ein Beschluss nicht gefasst.

Nach der Abstimmung antwortet BM Dr. Schulz auf entsprechende Fragen der Ratsmitglieder Naß und van de Löcht, dass nunmehr die bisherige Regelung in der Hauptsatzung gelte; demnach seien alle Ausschüsse von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende ausgenommen. Diese Regelung sei aber von einer Teilnichtigkeit bedroht, sodass auch eine rückwirkende Zahlung der Entschädigung möglich sei.