Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

Vorlagennummer: 10/472
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Bürgerdienste

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 21.02.2018)

Sachverhalt


Der Werbering Kalkar aKtiv e. V. als Vertreter des örtlichen Einzelhandels hat am 10.10.2017 einen Antrag auf „Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtgebiet Kalkar“ für folgende Sonn- oder Feiertage (jeweils in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr) gestellt:

· Sonntag, 08.04.2018 (Frühlings- und Zweiradmarkt),
· Sonntag, 13.05.2018 (Klassischer Trödelmarkt),
· Sonntag, 14.10.2018 (Händler-, Trödel- und Büchermarkt) und
· Sonntag, 02.12.2018 (Nikolausmarkt).

Verkaufsstellen dürfen gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW S. 516), geändert durch Gesetz vom 30.04.2013 (GV NRW S. 208), an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW ist die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die vier verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken.

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW hat mit Runderlass vom 07.09.2016 u. a. klargestellt, dass eine Freigabe nur zulässig ist, wenn die prägende Wirkung des Marktes (Stadtfest) für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellen darf. Weiterhin muss ein räumlicher Bezug zum konkreten Markt- oder sonstigen Geschehen bestehen. Nachvollziehbare Prognosen über Besucher des Marktes und der geöffneten Verkaufsstellen sind zu erheben.

Vor Erlass der Rechtsverordnung sind jedoch die Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften (Deutscher Gewerkschaftsbund - Region Niederrhein und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di e. V. Bezirk Duisburg - Niederrhein -), der Einzelhandelsverbände (Einzelhandelsverband Kleve e. V., Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg, Wesel und Kleve sowie Kreishandwerkerschaft) und der Kirchen (Evangelische und Katholische Kirchengemeinde) einzuholen und zu berücksichtigen.

Die vorgenannten Interessenvertreter wurden mit Schreiben vom 14.11.2017 über den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung unterrichtet.

Die Antwortschreiben der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di e. V. - Bezirk Duisburg - Niederrhein, der Katholischen Kirchengemeinde „Heilig Geist“ sowie der Nieder-rheinischen Industrie- und Handelskammer - Zweigstelle Kleve - sind beigefügt (Anlage 2).

Trotz der durch die Katholische Kirchengemeinde und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e. V. vorgetragenen Bedenken ist die Verwaltung der Auffassung, dass die vier beantragten Veranstaltungen genehmigt werden sollten. Die Märkte sind fester Bestandteil der städtischen Veranstaltungen und haben eine jahrzehntelange Kontinuität sowie einen hohen Bekanntheitsgrad in der Region erreicht.

Es wird daher vorgeschlagen, die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Einrichtung verkaufsoffener Sonn- oder Feiertage am 08.04., 13.05., 14.10. und 02.12.2018 mit den jeweiligen Öffnungszeiten von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu erlassen.

Um den gesetzlichen Kriterien zu den vorgenannten Veranstaltungen zu entsprechen, wird - wie bereits im letzten Jahr geschehen - vorgeschlagen, den räumlichen Einzugsbereich der teilnehmenden Geschäfte auf den innersten Bereich des historischen Stadtkerns zu beschränken. Dieser umfasst den Markt und die zum Markt hinführenden Straßen: Altkalkarer Straße (ab Brücke), Hanselaerstraße (ab Brücke), Monrestraße (ab Parkplatz) sowie Kesselstraße (ab Klosterstege). Dies hat zur Folge, dass beispielsweise das Fachmarktzentrum oder Gewerbebetriebe in den Stadtteilen aufgrund der räumlichen Beschränkung nicht geöffnet haben dürfen.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen Kosten für die Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt.
Die Deckung der Bekanntmachungskosten erfolgt aus Haushaltsmitteln für sonstige ordentliche Aufwendungen (Zeile 16) aus dem Produkt 02 01 01.

Beschlussvorschlag


Der Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Stadtgebiet Kalkar am 08.04., 13.05., 14.10. und 02.12.2018 wird in der Fassung der Anlage 1 zu dieser Drucksache beschlossen.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Haupt- und Finanzausschuss, 27.02.2018

Wortbeitrag


Auf entsprechende Frage von RM Kühnen antwortet der stellvertretende Vorsitzende Altenburg, dass die Ausweitung des räumlichen Eingrenzungsbereichs auf den gesamten Innenstadtbereich bereits im letzten Jahr nicht zulässig gewesen sei und deshalb auch in diesem Jahr eine Begrenzung auf den Markt und die teilweise angrenzenden Straßen vorgenommen werde.

Daraufhin merkt RM Naß an, dass auf die in Rede stehenden Termine bereits vor der Beschlussfassung öffentlich hingewiesen werden; er regt an, die Termine erst zu bewerben, wenn die Beschlüsse gefasst wurden.

Nach dem Hinweis von RM Kunisch, dass rechtzeitig mit den Planungen für die Veranstaltungen begonnen werden müsse, erwidert RM Naß, dass letztendlich auch von der Drucksache abweichende Termine beschlossen werden könnten.

Beschluss


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig:

Der Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Stadtgebiet Kalkar am 08.04., 13.05., 14.10. und 02.12.2018 wird in der Fassung der Anlage 1 zur Drucksache beschlossen.

Rat der Stadt, 08.03.2018

Wortbeitrag


Der stellvertretende Vorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses, RM Altenburg, berichtet von der Beratung und der Beschlussfassung aus der letzten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses; dabei weist er insbesondere darauf hin, dass in dieser Sitzung die Veröffentlichung der Termine vor der eigentlichen Beschlussfassung kritisiert worden sei.

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 27.02.2018 beschließt der Rat der Stadt einstimmig:

Der Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Stadtgebiet Kalkar am 08.04., 13.05., 14.10. und 02.12.2018 wird in der Fassung der Anlage 1 zur Drucksache beschlossen.

Der Text der Verordnung ist Anlage 1 dieser Niederschrift.
Die ordnungsbehördliche Verordnung ist nur dem Original beigefügt, da der Text Anlage der Beratungsvorlage war.