Gewerbezentralregisterauskunft (Privatpersonen)

- Informationen für Privatpersonen, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen -

Form der Antragstellung

Privatpersonen, die in Kalkar wohnen, können die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister im Bürgerbüro bzw. online über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen. Für den Online-Antrag werden der neue elektronische Personalausweis bzw. ein elektronischer Aufenthaltstitel und ein Kartenlesegerät benötigt. Zum Online-Portal geht es hier.

Eine schriftliche Antragstellung beim Gewerbezentralregister ist nicht möglich. Der Antrag kann auch nicht telefonisch gestellt werden.

Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen bei der den Antrag aufnehmenden Behörde voraus. Der Antragsteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen.

Gebühren

Die Auskunft ist gebührenpflichtig. Seit dem 1. Januar 2002 beträgt die Gebühr 13,00 Euro. Die Gebühr ist bei der den Antrag aufnehmenden Behörde zu entrichten.

Die Anzahl der Auskünfte, die beantragt werden können, ist nicht begrenzt. Für jeden einzelnen Antrag wird jedoch die volle Gebühr erhoben.

Umfang der Auskunft

Die Auskunft beinhaltet alle Entscheidungen, die im Gewerbezentralregister über den Antragsteller gespeichert sind.

Empfänger der Auskunft

Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragsteller übersandt, § 150 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO). Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.

Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden, § 150 Abs. 5 GewO. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte

  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
  • für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
  • für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO.

Bei allen anderen Verwendungszwecken ist die Übersendung der Auskunft nur an den Antragsteller möglich.

Eine schriftliche Antragstellung - auch per E-Mail - ist nicht möglich.