Hundesteuerbefreiung und -ermäßigung

Allgemeines

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Steuervergünstigungen, d. h. eine Hundesteuerbefreiung oder -ermäßigung, beantragen. Maßgeblich sind hierfür die §§ 4 bis 8 der Hundesteuersatzung der Stadt Kalkar.

Steuerbefreiungen

Steuerbefreiung wird gewährt für

  • Hunde, die der Halter aus einem Tierheim oder ähnlichen Einrichtungen übernimmt, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz besitzen. Die Steuerbefreiung wird auf 12 Monate befristet und beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen wird.
  • Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von Herden verwandt werden, in der benötigten Anzahl
  • Hunde, die von öffentlich bestelltem Wachpersonal für Wachzwecke gehalten werden
  • Diensthunde von Polizei-, Hilfspolizei- und Zollbeamten, sowie von Dienstkräften der Ordnungsbehörden, wenn die Unterhaltungskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden
  • Hunde, die von der Bundeswehr, vom Bundesgrenzschutz oder von den Stationierungsstreitkräften gehalten werden
  • Hunde, die im Eigentum des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeitersamariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes stehen und ausschließlich zur Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben gehalten werden
  • Hunde, die in Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten, Gefängnissen und ähnlichen Einrichtungen zur Durchführung der diesen obliegenden Aufgaben gehalten werden
  • Hunde, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke gehalten werden
  • Gebrauchshunde von Forstbeamten und von Angestellten im Privatforstdienst, von Berufsjägern, von beauftragten Feld- und Forstaufsehern und von bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst-, Feld- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl
  • Blindenführhunde
  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden
  • Hunde, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden
  • abgerichtete Hunde, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden

Steuerermäßigungen

Die Hundesteuer für einen Hund kann darüberhinaus auf 50 % des Steuersatzes ermäßigt werden für

  • Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind
  • Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden
  • Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen
  • Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen
  • Hunde, die von Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19 - 27 SGB-II) erhalten sowie diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden

Die Hundesteuer für einen Hund kann um 25 % des Steuersatzes ermäßigt werden für

  • Jagdgebrauchshunde wobei die Brauchbarkeit durch ein entsprechendes Zeugnis nachgewiesen werden muss

Zudem sind Steuerermäßigungen für Hundezüchter und Hündehändler möglich.

Verfahren

Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu stellen.

Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuervergünstigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

Fallen die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt anzuzeigen.

Gefährliche Hunde

Für gefährliche Hunde werden Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen nicht gewährt.