Gewerbezentralregisterauskunft (juristische Personen)

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen und Personenvereinigungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland

Form der Antragstellung

Juristische Personen und Personenvereinigungen stellen den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beim hiesigen Ordnungsamt, sofern sich der Sitz des Gewerbes in Kalkar befindet.

Juristische Personen und Personenvereinigungen haben auch die Möglichkeit, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Hierfür werden der neue elektronische Personalausweis bzw. ein elektronischer Aufenthaltstitel und ein Kartenlesegerät benötigt. Zum Online-Portal geht es hier.

Juristische Personen bzw. Personenvereinigungen sollten stets einen Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug des jeweils zuständigen Amtsgerichts bei Antragstellung vorlegen, weil insbesondere den Meldebehörden aufgrund ihrer Aufgabenstellung der aktuelle Stand der Eintragungen in diesen Registern, z. B. Handelsregisternummer, Registergericht, Firmenbezeichnung, Rechtsform der Firma zumeist nicht bekannt oder nicht zugänglich sind.

Die Antragstellung erfolgt durch den (gesetzlichen) Vertreter der juristischen Person oder Personenvereinigung. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen. Der Vertreter der juristischen Person kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt, vertreten lassen.

Eine schriftliche Antragstellung beim Gewerbezentralregister ist nicht möglich. Der Antrag kann auch nicht telefonisch gestellt werden.

In öffentlichen Vergabeverfahren werden im Allgemeinen nur solche Auskünfte akzeptiert, die nicht älter als drei Monate sind. Beteiligt sich ein gewerbliches Unternehmen an mehreren Ausschreibungen im Jahr, ist zu empfehlen, jeweils rechtzeitig eine aktuelle Auskunft zu beantragen. Die Anzahl der Auskünfte, die beantragt werden können, ist nicht begrenzt. Für jeden einzelnen Antrag wird jedoch die volle Gebühr erhoben.

Gebühren

Die Auskunft ist gebührenpflichtig. Seit dem 1. Januar 2002 beträgt die Gebühr 13,00 Euro. Die Gebühr ist bei der den Antrag aufnehmenden Behörde zu entrichten.

Gebührenbefreiungen sind nicht möglich.

Umfang der Auskunft

Die Auskunft beinhaltet alle Entscheidungen, welche im Gewerbezentralregister über den Antragsteller gespeichert sind.

Empfänger der Auskunft

Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragsteller (gesetzlicher Vertreter) übersandt, § 150 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO). Die Übersendung an eine andere, bevollmächtigte Person wie z. B. einen Rechtsanwalt ist nicht möglich.

Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden, § 150 Abs. 5 GewO. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte

  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
  • für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
  • für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO.

Für alle anderen Verwendungszwecke ist die Übersendung der Auskunft nur an den Antragsteller möglich.

Eine schriftliche Antragstellung - auch per E-Mail - ist nicht möglich.

Angesichts eines Auskunftsvolumens des Bundesamts für Justiz von ca. 40.000 Auskünften pro Tag können per E-Mail übermittelte Anfragen zum Stand des Verfahrens nicht beantwortet werden.

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