Lärmbelästigung

Allgemeines

Das Landes-Immissionsschutzgesetz NRW enthält in §§ 9 und 10 Regelungen über die Lärmbekämpfung. Beispielsweise sind grundsätzlich von 22 bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Von diesem Grundsatz sind gesetzliche Ausnahmen gemacht worden. Auch ist es im Einzelfall möglich, Ausnahmen zu machen.

Ebenso wird die Benutzung von Tongeräten reglementiert.

Beschwerden

Wenn Sie das Gefühl haben, dass ein Verstoß gegen die Regelungen über die Lärmbekämpfung stattfindet, können Sie sich während der allgemeinen Dienstzeiten der Stadtverwaltung an die aufgeführten Ansprechpartner wenden. Dabei sollten Sie Aussagen zu folgenden Fragen machen können:

  • Wer meldet? (Personalien der anzeigenden Person)
  • Wer stört? (Name und Adresse des Störers)
  • Wann gestört? (Datum, Zeitspanne der Störung)
  • Art der Störung? (z.B. laute Musik, lautes Feiern, Poltern usw.)
  • Einmalige oder wiederholte Störung?
  • Zeugen? (Personalien der Zeugen, möglichst mit Unterschrift)
  • Besondere Umstände?

Rufbereitschaft

Außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten besteht eine ständige Rufbereitschaft des Ordnungsamtes über die Rufnummer der Polizei Kleve (02821 5040). In dem Bereich der ordnungsbehördliche Rufbereitschaft  betreibt die Stadt Kalkar zusammen mit der Stadt Xanten, den Gemeinden Uedem und Weeze sowie der Gemeinde Alpen ein Kooperationsmodell.