33. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 018 - Grieth-West

  • Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB
  • Beschluss über die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
  • Beschluss über die Durchführung der Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Vorlagennummer: 10/438
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Planen, Bauen, Umwelt

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 18.12.2017)

Sachverhalt


Der Stadtverwaltung Kalkar liegt eine Anfrage auf Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Landesstraße L8 / Rheinuferstraße in Kalkar-Grieth vor. Die Eigentümer eines Einfamilienhauses beabsichtigen eine etwa drei Meter hohe Lärmschutzwand in ihrem Garten zu errichten, um sich vor den Geräuschimmissionen, die von den Fahrzeugen auf der Landesstraße produziert werden, zu schützen. Ein Antrag auf lärmschutztechnische Maßnahmen beim Straßenbaulastträger seitens der Antragsteller wurde abgelehnt, so dass nun auf privatem Grund eine entsprechende Maßnahme umgesetzt werden soll. Derzeit ist der Bereich entlang der Landesstraße im verbindlichen Bebauungsplan Nr. 018 und seinen Änderungen als Anbauverbotszone dargestellt, welche von baulichen Anlagen freizuhalten wäre. Aufgrund von Gesetzesänderungen gilt ein generelles Anbauverbot entlang von Landesstraßen nicht mehr, sondern ein Vorhaben bedarf lediglich der Zustimmung des Straßenbaulastträgers. Nach Rücksprache mit diesem wurde deutlich, dass die Zustimmung für die Errichtung von baulichen Anlagen im Bereich Kalkar-Grieth zwischen Griether Straße und Schloßstraße erteilt werden wird. Um die Gestaltung der Anlagen zu steuern und lediglich die Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen in diesem Bereich für zulässig zu erklären, ist es notwendig, den Bebauungsplan entsprechend anzupassen.
Die Verwaltung empfiehlt, die Beschlüsse zur Durchführung des Aufstellungs- und der Beteiligungsverfahren durchzuführen. Bei der Aufstellung im beschleunigten Verfahren ist bekannt zu machen, dass die Bebauungsplanänderung ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll.

Finanzielle Auswirkungen


Der Stadt Kalkar entstehen Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Gutachten von rd. 950 €. Die Finanzierung der Gutachterkosten erfolgt aus Haushaltsmitteln Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen (Zeile 13) - aus dem Produkt 090101 - Räumliche Planung und Entwicklung grundstücksbezogener Ordnungsmaßnahmen.

Des Weiteren entstehen der Stadt Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufstellungsverfahrens. Die Deckung der Bekanntmachungskosten erfolgt aus Haushaltsmitteln für sonstige ordentliche Aufwendungen (Zeile 16) aus dem Produkt 090101 - Räumliche Planung und Entwicklung grundstücksbezogener Ordnungsmaßnahmen.

Beschlussvorschlag


Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB wird die Aufstellung der 33. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 018 - Grieth-West - beschlossen.

Gleichzeitig werden die Beschlüsse über die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB jeweils in Verbindung mit § 13 BauGB gefasst.

Zielstellung ist das Ermöglichen der Errichtung von Schallschutzanlagen und die Steuerung von baulichen Anlagen entlang der Landesstraße L8 / Rheinuferstraße in Kalkar-Grieth.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss, 30.11.2017

Wortbeitrag


Stadtoberbaurat Sundermann erläutert die Drucksache.

RM Altenburg fragt, warum das Grundstück südlich des Friedhofes in Kalkar-Grieth nicht in den Geltungsbereich der Änderung aufgenommen wurde.

Stadtoberbaurat Sundermann führt aus, dass es sich hierbei um eine städtische Grünfläche handele, die nicht als Wohnbaugrundstück festgesetzt sei.

Es schließt sich eine Diskussion hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens entstandenen Kosten und der Finanzierung aus Haushaltsmitteln an, an der sich RM Kunisch, SB Kempkes, Vorsitzender Naß und Stadtoberbaurat Sundermann beteiligen. Dabei wird seitens der Ausschussmitglieder kritisiert, dass vor Fassung des Aufstellungsbeschlusses bereits Honorarkosten für das Artenschutzgutachten ausgegeben wurden. Zudem sei die Kostenübernahme durch die Begünstigten zu hinterfragen gewesen.

Beschluss


Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig bei 1 Enthaltung:

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB wird die Aufstellung der 33. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 018 - Grieth-West - beschlossen.

Gleichzeitig werden die Beschlüsse über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB jeweils in Verbindung mit § 13 BauGB gefasst.

Zielstellung ist das Ermöglichen der Errichtung von Schallschutzanlagen und die Steuerung von baulichen Anlagen entlang der Landesstraße L 8/Rheinuferstraße in Kalkar-Grieth.

Rat der Stadt, 14.12.2017

Wortbeitrag


Der Vorsitzende des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses, RM Naß, erläutert die Drucksache und berichtet von der Beratung in der letzten Sitzung des Fachausschusses; vorliegend gehe es um das Ermöglichen der Errichtung von Schallschutzanlagen.

Auf entsprechende Frage von RM Wenten führt RM Naß aus, dass die betreffenden Häuser zwar an der Sonnenstraße, mit der Rückseite aber an der Rheinuferstraße liegen, wo auch die Lärmschutzwände angedacht seien.

RM Altenburg fragt, ob nicht die Gutachterkosten von 950,00 € den Antragstellern auferlegt werden können.

RM Naß erläutert, dass nicht nur das Grundstück der Antragsteller, sondern noch weitere Grundstücke begutachtet wurden und der Lärmschutz in diesem Fall im öffentlichen Interesse liege, sodass die Verwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zum Wohle der Allgemeinheit entschieden habe, die Gutachterkosten zu übernehmen.

Nach entsprechenden Fragen der Ratsmitglieder Gulan und Kunisch teilt Stadtoberbaurat Sundermann mit, dass der Straßenbaulastträger den Antrag auf lärmschutztechnische Maßnahmen unter Bezugnahme auf die vorliegenden Verkehrsbelastungen abgelehnt habe und dass der Straßenbaulastträger bei Zustimmung die Kosten hätte übernehmen müssen.

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss vom 30.11.2017 beschließt der Rat der Stadt einstimmig:

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB wird die Aufstellung der 33. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 018 - Grieth-West - beschlossen.

Gleichzeitig werden die Beschlüsse über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB jeweils in Verbindung mit § 13 BauGB gefasst.

Zielstellung ist das Ermöglichen der Errichtung von Schallschutzanlagen und die Steuerung von baulichen Anlagen entlang der Landesstraße L 8/Rheinuferstraße in Kalkar-Grieth.