Vereidigung und Amtseinführung der Bürgermeisterin

Vorlagennummer: 10/164
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Zentrale Verwaltung und Finanzen

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 26.10.2015)

Sachverhalt


Gemäß § 65 Abs. 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird die Bürgermeisterin vom Vorsitzenden (ehrenamtlicher Stellvertreter oder Altersvorsitzender) in einer Sitzung des Rates vereidigt und in ihr Amt eingeführt.

Gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 GO NRW ist der Bürgermeister kommunaler Wahlbeamter. Bürgermeister werden gemäß § 119 Abs. 2 S. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Ausscheiden des Vorgängers aus dem Amt, begründet (Amtsantritt) und bedarf keiner Ernennung (§ 119 Abs. 3 S. 1 LBG NRW).

Nach § 65 Abs. 3 GO NRW i. V. m. §§ 119 Abs. 1, 46 LBG NRW hat die Bürgermeisterin folgenden Diensteid zu leisten:

"Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Lehnt die Bürgermeisterin aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann sie an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.

Über die Vereidigung wird eine Niederschrift angefertigt.

Beschlussvorschlag


Der zweite stellvertretende Bürgermeister vereidigt die Bürgermeisterin gemäß §§ 119 Abs. 1, 46 GO NRW und führt sie gemäß § 65 Abs. 3 GO NRW in ihr Amt ein.

Über die Vereidigung ist eine Niederschrift gefertigt.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Rat der Stadt, 03.11.2015

Beschluss


Der 2. stellvertretende Bürgermeister Rottmann übernimmt die Sitzungsleitung.

Er erinnert daran, dass Frau Dr. Britta Schulz am 27.09.2015 zur Bürgermeisterin der Stadt Kalkar gewählt wurde und diese Wahl angenommen hat.

Er vereidigt Bürgermeisterin Dr. Schulz gemäß §§ 119 Abs. 1, 46 LBG und führt sie gemäß § 65 Abs. 3 GO NRW in ihr Amt ein. Anschließend legt er ihr die Amtskette um.

Über die Vereidigung ist eine Niederschrift angefertigt.

Die anschließende Rede der Bürgermeisterin anlässlich ihrer Einführung in das Amt ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.

Bürgermeisterin Dr. Schulz übernimmt wieder die Leitung der Sitzung.