Wahl eines stellvertretenden Bürgermeisters bzw. einer stellvertretenden Bürgermeisterin

Vorlagennummer: 10/168
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Zentrale Verwaltung und Finanzen

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 26.10.2015)

Sachverhalt


Ratsmitglied Dr. Britta Schulz hat nach § 37 Ziffer 6 KWahlG durch Annahme der Wahl zur Bürgermeisterin der Stadt Kalkar ihr Ratsmandat verloren. Damit ist sie auch gleichzeitig als erste stellvertretende Bürgermeisterin ausgeschieden.

Scheidet ein stellvertretender Bürgermeister während der Wahlperiode aus, ist nach § 67 Abs. 2 S. 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) der Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu wählen. Der nächstfolgende Stellvertreter rückt nicht automatisch nach; die Nachwahl gilt der "Stellvertreterstelle", die freigeworden ist (erste/r Stellvertreter/in der Bürgermeisterin).

Eine Verhältniswahl findet nicht statt; für die Nachwahl gilt § 50 Abs. 2 GO NRW, also das Mehrheitswahlverfahren, das ohne Aussprache und in geheimer Abstimmung stattzufinden hat. Bei der Wahl ist die Bürgermeisterin stimmberechtigt.

Nach § 50 Abs. 2 GO NRW ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen.

Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Wahl sollte wie folgt durchgeführt werden:
a) Bestellung von Stimmenzählern,
b) Feststellung der Anwesenden durch Namensverlesung bei gleichzeitiger Aushändigung der Stimmzettel,
c) Kennzeichnung der Stimmzettel und Einwurf in die Wahlurne,
d) Auszählung der Stimmen durch die hierfür benannten Stimmenzähler,
e) ggf. Durchführung einer engeren Wahl,
f) ggf. Losentscheid,
g) Feststellung der Bürgermeisterin, wer erste/r Stellvertreter/in der Bürgermeisterin ist,
h) Frage der Bürgermeisterin an den/die Gewählte/n, ob er/sie die Wahl annimmt.

Beschlussvorschlag


Gemäß § 67 Abs. 2 S. 7 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 GO NRW wird

- einsetzen lt. Ratsbeschluss -

als erste/r Stellvertreter/in der Bürgermeisterin gewählt.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Rat der Stadt, 03.11.2015

Beschluss


Bürgermeisterin Dr. Schulz erläutert den Sachverhalt.

RM Wenten schlägt für die FBK-Fraktion
RM Günter Pageler
und RM Schwaya für die SPD-Fraktion
RM Birgit Mosler
für die Wahl des/der ersten stellvertretenden Bürgermeisters/Bürgermeisterin vor.

Aufgrund der Fraktionsvorschläge werden die Ratsmitglieder Klein (Forum Kalkar), Wenten (FBK), Ekers (SPD), Schopen (GRÜNE) und Naß (CDU) zu Stimmenzählern bestellt.

Nach einer Sitzungsunterbrechung von fünf Minuten auf Antrag der CDU-Fraktion werden durch Namensnennung die anwesenden Ratsmitglieder festgestellt. Gleichzeitig werden die Stimmzettel an die einzelnen Ratsmitglieder und die Bürgermeisterin (30 Stimmberechtigte) ausgegeben.

Nach Auszählung der Stimmen durch die Stimmenzähler stellt Bürgermeisterin Dr. Schulz fest, dass 30 Stimmen abgegeben wurden; 21 Stimmen waren gültig, 9 Stimmen waren ungültig.

Von den gültigen Stimmen entfielen auf
- RM Günter Pageler: 15 Stimmen,
- RM Birgit Mosler: 6 Stimmen.

Gemäß § 67 Abs. 2 S. 7 i. V. m. § 50 Abs. 2 GO NRW ist daher aufgrund des Auszählungsergebnisses
RM Günter Pageler
zum ersten stellvertretenden Bürgermeister der Stadt Kalkar gewählt.

Auf Befragen der Bürgermeisterin nimmt RM Pageler die Wahl an.