Erstellung von Beteiligungsberichten für die Jahre 2013 und 2014 nach Maßgabe der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

  • Kenntnisnahme durch den Rat der Stadt
Vorlagennummer: 10/171
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Zentrale Verwaltung und Finanzen

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 26.01.2016)

Sachverhalt


Die Gemeinden weisen heute auf Grund zahlreicher Ausgliederungen und Beteiligungen vielfach konzernähnliche Strukturen auf. Der gesetzlich bestimmte Beteiligungsbericht soll daher den Blick der Gemeinde vom Gesamtabschluss auf die einzelnen gemeindlichen Betriebe lenken, unabhängig von ihrer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsform. Der gemeindliche Beteiligungsbericht muss daher Angaben über alle gemeindlichen Betriebe aus der Gesamtsicht der Gemeinde enthalten. Diese Informationspflicht für den Beteiligungsbericht der Gemeinde besteht einerseits unabhängig davon, ob und wie die gemeindlichen Betriebe in den Konsolidierungskreis der Gemeinde einbezogen werden. Andererseits aber auch unabhängig davon, ob die gemeindlichen Betriebe in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Rechtsform geführt werden.

Nach § 117 GO NRW hat die Gemeinde einen Beteiligungsbericht zu erstellen, in dem ihre wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung, unabhängig davon, ob verselbstständigte Aufgabenbereiche dem Konsolidierungskreis des Gesamtabschlusses angehören, zu erläutern sind. Dieser Bericht ist jährlich bezogen auf den Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses fortzuschreiben und dem Gesamtabschluss beizufügen. Ferner ist der Beteiligungsbericht dem Rat und den Einwohnern zur Kenntnis zu bringen. Die Gemeinde hat zu diesem Zweck den Bericht zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen.

Die Pflicht zur Aufstellung eines Beteiligungsberichtes bestand erstmals zum Stichtag 31. Dezember 2010. Für die Jahre 2013 und 2014 wurden jeweils Berichte erstellt, die hiermit zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen der Stadt Kosten im Zusammenhang mit den ortsüblichen Bekanntmachungen im Amtsblatt. Die Deckung der Bekanntmachungskosten erfolgt aus Haushaltsmitteln für sonstige ordentliche Aufwendungen (Zeile 16) aus dem Produkt 01 02 01.

Beschlussvorschlag


Die Beteiligungsberichte der Jahre 2013 und 2014 wird in der Fassung der Anlagen zur Drucksache zur Kenntnis genommen.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Haupt- und Finanzausschuss, 28.01.2016

Beschluss


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig:

Die Beteiligungsberichte der Jahre 2013 und 2014 werden in der Fassung der Anlagen zur Drucksache zur Kenntnis genommen.

Rat der Stadt, 02.02.2016

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 28.01.2016 beschließt der Rat der Stadt einstimmig:

Die Beteiligungsberichte der Jahre 2013 und 2014 werden in der Fassung der Anlagen zur Drucksache zur Kenntnis genommen.