- Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW
Vorlagennummer: | 10/173 |
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Beratungsart: | öffentlich |
Federführender Bereich: | Zentrale Verwaltung und Finanzen |
Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 26.10.2015)
Sachverhalt
Der Bürgermeister Gerhard Fonck und ein Ratsmitglied haben am 16.10.2015 gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW folgende Dringlichkeitsentscheidung gefasst:
"Der Leistung einer überplanmäßigen/außerplanmäßigen Aufwendung/Auszahlung im Produkt 05 01 02 – Sonstige soziale Hilfen (Aufwendungen für Transferleistungen und Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen) in Höhe von 180.823,71 € gemäß der o. a. Aufstellung wird zugestimmt."
Dringlichkeitsentscheidungen sind gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW vom Rat der Stadt in der nächsten Sitzung zu genehmigen.
Der Rat kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
Die Verwaltung schlägt die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung vor.
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW den nachstehend am 16.10.2015 gefassten Eilbeschluss:
"Der Leistung einer überplanmäßigen/außerplanmäßigen Aufwendung/Auszahlung im Produkt 05 01 02 – Sonstige soziale Hilfen (Aufwendungen für Transferleistungen und Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen) in Höhe von 180.823,71 € gemäß der o. a. Aufstellung wird zugestimmt."
Vorgesehener Beratungsweg
Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.
Rat der Stadt, 03.11.2015
Beschluss
Der Rat der Stadt genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW einstimmig den nachstehend am 16.10.2015 gefassten Eilbeschluss:
"Der Leistung einer überplanmäßigen/außerplanmäßigen Aufwendung/Auszahlung im Produkt 05 01 02 - Sonstige soziale Hilfen (Aufwendungen für Transferleistungen und Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen) in Höhe von 180.823,71 € gemäß der o. a. Aufstellung wird zugestimmt."