Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

Vorlagennummer: 10/214
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Bürgerdienste

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 26.01.2016)

Sachverhalt


Verkaufsstellen dürfen gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW S. 516), geändert durch Gesetz vom 30.04.2013 (GV NRW S. 208), an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Am 09.12.2015 hat der Werbering Kalkar aKtiv e. V. als Vertreter des örtlichen Einzelhandels einen Antrag auf „Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtgebiet Kalkar“ für folgende Sonn- oder Feiertage (in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr) gestellt:

Sonntag, 20.03.2016 (Frühlingsmarkt),
Sonntag, 01.05.2016 (Kalkar in Blüte),
Sonntag, 09.10.2016 (Händler- Trödel- und Büchermarkt) und
Sonntag, 27.11.2016 (Nikolausmarkt).

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW hat mit Runderlass vom 17.10.2014 klargestellt, dass eine Freigabe für den 1. Mai oder 3. Oktober als verkaufsoffener Sonn- oder Feiertag unzulässig ist.
Das Stadtfest „Kalkar in Blüte“ am 01.05.2016 kann damit nicht mehr zusammen mit einem verkaufsoffenen Sonn- bzw. Feiertag stattfinden.

Der Werbering Kalkar aKtiv will beim Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Bei einer Ablehnung des Antrages durch das zuständige Ministerium würde der Werbering Kalkar aKtiv einen Ersatztermin für einen verkaufsoffenen Sonntag bei der Stadt Kalkar beantragen.

Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW ist die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die vier verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage durch Verordnung freizugeben.

Vor Erlass der Rechtsverordnung sind jedoch die Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften (Deutscher Gewerkschaftsbund - Region Niederrhein und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di e. V. Bezirk Duisburg - Niederrhein -), der Einzelhandelsverbände (Einzelhandelsverband Kleve e. V., Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg, Wesel und Kleve und Kreishandwerkerschaft) und der Kirchen (Evangelische und Katholische Kirchengemeinde) einzuholen und zu berücksichtigen.

Die vorgenannten Interessenvertreter wurden mit Schreiben vom 17.12.2015 über den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung unterrichtet.

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di e.V. - Bezirk Duisburg - Niederrhein merkt in ihrer Stellungnahme vom 23.12.2015 kritisch an, dass unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zwischen den Unternehmen des Einzelhandels sowie deren Beschäftigten verkaufsoffene Sonntage, insbesondere in der Weihnachtszeit, als unnötige zusätzliche Belastung der Beschäftigten angesehen werden und widerspricht einer Freigabe.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund - Region Niederrhein - betrachtet in seiner Stellungnahme vom 06.01.2016 die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ebenfalls sehr kritisch und bittet, von der gesetzlichen Möglichkeit der Ladenöffnung nur sparsam Gebrauch zu machen.

Die Katholische Kirchengemeinde „Heilig Geist“ weist mit Schreiben vom 20.12.2015 darauf hin, dass am Palmsonntag eigene Feiern verbunden mit Prozession und Segnung durchgeführt werden. Zudem werden nachmittags traditionell Bußgottesdienste vor dem Osterfest gehalten. Es wird vorgeschlagen, einen anderen Sonntag in Betracht zu ziehen.

Der Einzelhandelsverband Kleve e. V. und die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer - Zweigstelle Kleve - teilen in ihren Stellungnahmen mit, dass keine Bedenken gegen die beantragten Termine zur Ausdehnung der Ladenöffnungszeiten bestehen.

Die Evangelische Kirchengemeinde hat sich bislang nicht geäußert.

Es wird daher vorgeschlagen, die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Einrichtung verkaufsoffener Sonn- oder Feiertage am 20.03., 09.10. und 27.11.2016 mit den jeweiligen Öffnungszeiten von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu erlassen.
Der 01.05.2016 kann bis zum Erlass einer eventuellen Ausnahmegenehmigung durch das zuständige Ministerium oder der Benennung eines Ersatztermins nicht berücksichtigt werden.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen Kosten für die Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt.
Die Deckung der Bekanntmachungskosten erfolgt aus Haushaltsmitteln für sonstige ordentliche Aufwendungen (Zeile 16) aus dem Produkt 02 01 01.

Beschlussvorschlag


Der Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Stadtgebiet Kalkar am 20.03., 09.10. und 27.11.2016 wird in der Fassung der Anlage zu dieser Drucksache beschlossen.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Haupt- und Finanzausschuss, 28.01.2016

Beschluss


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Stadtgebiet Kalkar am 20.03., 09.10. und 27.11.2016 in der Fassung der Anlage zur Drucksache.

Rat der Stadt, 02.02.2016

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 28.01.2016 beschließt der Rat der Stadt einstimmig:

Der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Stadtgebiet Kalkar am 20.03., 09.10. und 27.11.2016 wird in der Fassung der Anlage zu dieser Drucksache beschlossen.

Der Text der Verordnung ist Anlage 3 dieser Niederschrift.
Die ordnungsbehördliche Verordnung ist nur dem Original beigefügt, da der Text Anlage der Beratungsvorlage war.

Ein Ratsmitglied war zum Zeitpunkt der Abstimmung vorübergehend nicht im Ratssaal anwesend; somit waren 28 Ratsmitglieder anwesend.