Satzung zur 10. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kalkar

  • Zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
Vorlagennummer: 10/347
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Zentrale Verwaltung und Finanzen

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 17.02.2017)

Sachverhalt


Am 29.11.2016 ist das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung in Kraft getreten. Durch Artikel 1 Nr. 5 dieses Gesetzes wurde § 46 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW), der Regelungen zur Aufwandsentschädigung für Stellvertreter des Bürgermeisters sowie für Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende trifft, neu gefasst.

Nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 Entschädigungsverordnung (EntschVO) haben Vorsitzende von Ausschüssen des Rates ab 01.01.2017 Anspruch auf eine 1-fach erhöhte zusätzliche Aufwandsentschädigung (derzeit monatlich 211,90 €).
Ausgenommen hiervon ist der Wahlprüfungsausschuss. Ebenso fallen der Haupt- und Finanzausschuss sowie der Wahlausschuss nicht unter diese Regelung, da von Gesetzes wegen (§ 57 Abs. 3 Satz 1 GO NRW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 1 KWahlG) der Hauptverwaltungsbeamte Vorsitzender dieser Ausschüsse ist.

Nach § 46 Satz 2 GO NRW können in der Hauptsatzung weitere Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden. Somit kann jede Kommune vor Ort entscheiden, ob sie eine Regelung in der Hauptsatzung treffen möchte, um weitere Ausschussvorsitzende von der Regelung über eine 1-fach erhöhte Aufwandsentschädigung auszunehmen.

Eine Staffelung der 1-fach erhöhten Aufwandsentschädigung oder eine Zahlung nur in Monaten, in denen Sitzungen stattfinden, ist nicht vom Gesetzgeber vorgesehen. Dementsprechend können solche Regelungen nicht in der Hauptsatzung getroffen werden. Vielmehr muss monatlich der volle Betrag ausgezahlt werden, es sei denn, der Ausschuss(vorsitz) wurde auf Grundlage des § 46 Satz 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO von der erhöhten Aufwandsentschädigung ausgenommen.

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 15.12.2016 einstimmig beschlossen, die Hauptsatzung dahingehend zu ändern, neben den qua Gesetz ausgenommenen Ausschüssen alle vom Rat gebildeten Ausschüsse von der Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW auszunehmen.

Mit dieser Beschlussvorlage kommt die Verwaltung dem gleichzeitig gefassten Beschluss nach, dem Rat eine Drucksache vorzulegen, in der eine abschließende Regelung zur Aufwandsentschädigung für Vorsitzende von Ausschüssen enthalten ist.

Sollten künftig nicht weiterhin alle vom Rat gebildeten Ausschüsse von der Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW ausgenommen werden, ist dies durch eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung zu beschließen.

Sollen hingegen weiterhin alle vom Rat gebildeten Ausschüsse ausgenommen bleiben, ist eine (erneute) Änderung der Hauptsatzung nicht erforderlich.

Die Änderung der Hauptsatzung kann der Rat gemäß § 7 Abs. 3 GO NRW nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.

Finanzielle Auswirkungen


Der Rat der Stadt hat derzeit acht Ausschüsse gebildet, deren Vorsitzende die zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten könnten. Je Ausschuss würden hierfür Kosten in Höhe von derzeit 2.542,80 € jährlich entstehen; entsprechend 20.342,40 € jährlich, wenn alle Ausschussvorsitzenden die zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten würden.
Entsprechende Mittel müssten im Nachtragshaushaltsplan veranschlagt werden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der gesetzlichen Änderungen ab 01.01.2017 Fraktionsvorsitzende eine 3-fach erhöhte zusätzliche Aufwandsentschädigung ab einer Fraktionsgröße von mehr als acht Mitgliedern (bisher mehr als zehn Mitglieder) und stellvertretende Fraktionsvorsitzende eine 1,5-fach erhöhte (bisher 1-fach erhöhte) zusätzliche Aufwandsentschädigung ab einer Fraktionsgröße von mindestens acht Mitgliedern (bisher mindestens zehn Mitglieder) erhalten. Diese zusätzlichen Aufwendungen müssen ebenfalls im Nachtragshaushalt berücksichtigt werden.

Beschlussvorschlag


Der Rat der Stadt bestätigt die in seiner Sitzung am 15.12.2016 beschlossene 9. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kalkar, wonach alle vom Rat gebildeten Ausschüsse von der Änderung des § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW ausgenommen werden.

alternativ:

Die Satzung zur 10. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kalkar vom 02.11.1999 wird in der Fassung der Anlage zur Drucksache beschlossen.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Haupt- und Finanzausschuss