Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

Vorlagennummer: 10/348
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Bürgerdienste

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 17.02.2017)

Sachverhalt


Verkaufsstellen dürfen gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungs-zeiten (Ladenöffnungsgesetz LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW S. 516), geändert durch Gesetz vom 30.04.2013 (GV NRW S. 208), an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Als Vertreter des örtlichen Einzelhandels hat der Werbering Kalkar aKtiv e. V. am 12.12.2016 einen Antrag auf „Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtgebiet Kalkar“ für folgende Sonn- oder Feiertage (in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr) gestellt:

Sonntag, 09.04.2017 (Frühlings- und Zweiradmarkt),
Sonntag, 02.07.2017 (Veranstaltung: „Sommer in der Stadt“),
Sonntag, 08.10.2017 (Händler- Trödel- und Büchermarkt) und
Sonntag, 03.12.2017 (Nikolausmarkt).

Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW ist die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die vier verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken.

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW hat mit Runderlass vom 07.09.2016 u. a. klargestellt, dass eine Freigabe nur zulässig ist, wenn die prägende Wirkung des Marktes (Stadtfest) für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellen darf. Weiterhin muss ein räumlicher Bezug zum konkreten Markt- oder sonstigem Geschehen bestehen. Nachvollziehbare Prognosen über Besucher des Marktes und der geöffneten Verkaufsstellen sind zu erheben.
Eine ausführliche Zusammenstellung der vorgenannten Voraussetzungen ist der Drucksache als Anlage 1 beigefügt.

Vor Erlass der Rechtsverordnung sind jedoch die Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften (Deutscher Gewerkschaftsbund - Region Niederrhein - und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di e. V. Bezirk Duisburg - Niederrhein), der Einzelhandelsverbände (Einzelhandelsverband Kleve e. V., Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg, Wesel und Kleve und Kreishandwerkerschaft) und der Kirchen (Evangelische und Katholische Kirchengemeinde) einzuholen und zu berücksichtigen.

Die vorgenannten Interessenvertreter wurden mit Schreiben vom 24.01.2017 über den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung unterrichtet.

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di e. V. - Bezirk Duisburg - Niederrhein - hat in einem Telefonat kritisch angemerkt, dass die nunmehr geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere der enge räumliche Bezug, zwingend einzuhalten sind. Eine schriftliche Stellungnahme lag bis zur Erstellung der Drucksache nicht vor.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund - Region Niederrhein - meldet mit Schreiben vom 02.02.2017 Zweifel bzw. Vorbehalte an. Er bittet, das vom Landtag NRW beschlossene Kriterium des Anlassbezuges einzuhalten sowie von der Möglichkeit der Ladenöffnung nur sparsam Gebrauch zu machen.
Die Katholische Kirchengemeinde „Heilig Geist“ und die Evangelische Kirchengemeinde Kalkar weisen in ihren Schreiben vom 25.01.2017 bzw. 26.01.2017 darauf hin, dass mit dem Palmsonntag eigene kirchliche Feiern verbunden sind. Es wird vorgeschlagen, einen anderen Sonntag in Betracht zu ziehen.
Die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer - Zweigstelle Kleve - teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass keine Bedenken gegen die beantragten Termine zur Ausdehnung der Ladenöffnungszeiten bestehen.
Der Einzelhandelsverband Kleve e. V. hat sich bislang nicht geäußert.

Es wird daher vorgeschlagen, die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Einrichtung verkaufsoffener Sonn- oder Feiertage am 09.04., 02.07., 08.10. und 03.12.2017 mit den jeweiligen Öffnungszeiten von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu erlassen.

Um den gesetzlichen Kriterien zu den vorgenannten Veranstaltungen zu entsprechen, wird zusätzlich vorgeschlagen, den räumlichen Einzugsbereich der teilnehmenden Geschäfte auf den innersten Bereich des historischen Stadtkerns zu beschränken.
Dies umfasst den Markt und die zum Markt hinführenden Straßen:
Altkalkarer Straße (ab Brücke),
Hanselaerstraße (ab Brücke),
Monrestraße (ab Parkplatz) sowie
Kesselstraße (ab Klosterstege).
Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesen neuen Regelungen beispielsweise das Fachmarktzentrum oder Gewerbebetriebe in den Stadtteilen aufgrund der räumlichen Beschränkung nicht geöffnet haben dürfen. Ein Lageplan mit entsprechender Kennzeichnung ist der Drucksache als Anlage 2 beigefügt.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen Kosten für die Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt.
Die Deckung der Bekanntmachungskosten erfolgt aus Haushaltsmitteln für sonstige ordentliche Aufwendungen (Zeile 16) aus dem Produkt 02 01 01.

Beschlussvorschlag


Der Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Stadtgebiet Kalkar am 09.04., 02.07., 08.10. und 03.12.2017 wird in der Fassung der Anlage 3 zu dieser Drucksache beschlossen.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Haupt- und Finanzausschuss, 21.02.2017

Wortbeitrag


Stadtangestellter Stechling erläutert anhand der Drucksache die rechtlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen bei der Zulassung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage, wie sie sich aufgrund des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW vom 07.09.2016 darstellen.

In der sich anschließenden Beratung, an der sich die Ratsmitglieder Schwaya, Reumer, Gulan, Kunisch und Wolters sowie Stadtangestellter Stechling, Stadtoberbaurat Sundermann und BM Dr. Schulz beteiligen, wird insbesondere die Frage erörtert, inwieweit die Kesselstraße in den Einzugsbereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung einbezogen werden soll.
Außerdem wird kritisch darauf hingewiesen, dass der vorgesehene verkaufsoffene Sonntag am 09.04.2017 auf den kirchlichen Feiertag Palmsonntag fällt.
Hierzu wird seitens der Verwaltung zugesagt, auf den Werbering Kalkar aKtiv e. V. einzuwirken mit dem Ziel, dies künftig möglichst zu vermeiden.

Während der Beratung unterbricht BM Dr. Schulz im Einvernehmen mit dem Ausschuss die Sitzung für fünf Minuten, damit der für diesen Aufgabenbereich zuständige Sachbearbeiter, der als Zuhörer anwesend ist, die Problematik des engen räumlichen Bezugs der vorgesehenen Ladenöffnung zum konkreten Marktgeschehen näher erläutern kann.

BM Dr. Schulz lässt über den Beschlussvorschlag entsprechend der Drucksache abstimmen, wobei jedoch, wie im Laufe der Beratung angeregt, die gesamte Kesselstraße - ohne die Einschränkung "ab Klosterstege" - einbezogen werden soll.

Beschluss


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Stadtgebiet Kalkar am 09.04., 02.07., 08.10. und 03.12.2017 in der Fassung der Anlage 3 zur Drucksache, wobei abweichend hiervon die gesamte Kesselstraße - ohne die Einschränkung "ab Klosterstege" - in den räumlichen Einzugsbereich einbezogen ist.

Rat der Stadt, 02.03.2017

Wortbeitrag


BM Dr. Schulz berichtet über die Beratung im Haupt- und Finanzausschuss insbesondere hinsichtlich des räumlichen Einzugsbereichs der Ordnungsbehördlichen Verordnung. Der Ausschuss habe einstimmig den Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung entsprechend der Anlage 3 zur Drucksache empfohlen, wobei abweichend hiervon jedoch die gesamte Kesselstraße - ohne die Einschränkung "ab Klosterstege" - in den räumlichen Einzugsbereich einbezogen wird.
Weiter teilt sie mit, dass mit den Einzelhändlern in der Kesselstraße gesprochen wurde. Da diese dabei erklärt haben, dass sie ihre Geschäfte an den Sonntagen nicht öffnen werden und hierauf auch keinen Wert legen, schlägt sie vor, daher die gesamte Kesselstraße aus dem räumlichen Einzugsbereich herauszunehmen.

Beschluss


Der Rat der Stadt beschließt einstimmig bei einer Enthaltung den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Stadtgebiet Kalkar am 09.04., 02.07., 08.10. und 03.12.2017 in der Fassung der Anlage 3 zur Drucksache, wobei abweichend hiervon die gesamte Kesselstraße aus dem räumlichen Einzugsbereich herausgenommen ist.

Der Text der Verordnung ist Anlage 2 dieser Niederschrift.