Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 089 - Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 -

  • Beschluss über die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
  • Beschluss über die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
  • Beschluss über die Durchführung der Beteiligung der berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Vorlagennummer: 10/359
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Planen, Bauen, Umwelt

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 16.05.2017)

Sachverhalt


Mit der im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur 57. Änderung des Flächennutzungsplanes (Windenergie) einhergehenden Neuordnung der Konzentrationszonen für Windenergie war die Sicherung der städtebaulichen Struktur Neulouisendorfs, welche einerseits der immer wichtiger werdenden Nutzung regenerativer Energie Raum einräumt und andererseits die raumstrukturellen Besonderheiten des Stadtteils berücksichtigt, aus Sicht der Verwaltung und des Rates der Stadt Kalkar notwendig geworden. Dazu hat der Rat in seiner Sitzung am 15.05.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf – einstimmig beschlossen (siehe Ds.-Nr.: 9/271). In der Ratssitzung am 19.03.2013 ist die Teilung des ursprünglichen Bebauungsplanentwurfs in zwei Bereiche und die Offenlage des Teilbereiches 1 beschlossen worden, um für die Windenergieanlagen der Standorte 1 und 2 die planungsrechtliche Zulässigkeit beschleunigt herbeiführen zu können (siehe Ds.-Nr: 9/373). Am 12.12.2013 hat der Rat der Stadt Kalkar den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 – gefasst (siehe Ds.-Nr: 9/482). Dieser wurde nach Wirksamwerden der 57. FNP-Änderung (Windenergie) rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan wurde im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren zur Zulässigkeit einer weiteren Windenergieanlage in Neulouisendorf vom Kreis Kleve mit dem Ergebnis geprüft, dass der Bebauungsplan der Realisierung von Windenergieanlagen in den beiden westlichen Teilflächen der mehrkernigen WEA-Konzentrationszone in Kalkar-Neulouisendorf in weiten Teilen entgegen stehe, da der überwiegende Bereich der östlichen dieser beiden Teilflächen aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht für die Windenergienutzung zur Verfügung stünde. Hinzu komme, dass zwei der drei im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster (Windenergieanlagenstandorte 1 A und 2) die Grenze der im FNP dargestellten Konzentrationszone überschreiten, obgleich der FNP von dem Planungskonzept getragen sei, dass sämtliche Anlagenteile vollständig innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen liegen müssen. Im Ergebnis laufe der Bebauungsplan daher der grundlegenden Konzeption der zeitgleich in Kraft getretenen 57. FNP-Änderung entgegen; demnach sei der Bebauungsplan Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 – nicht vollständig aus dem FNP entwickelt und könne dem Vorhaben des Klägers zum bisher nicht genehmigten Windenergieanlagenstandort 3 nicht entgegen gehalten werden. Aus Sicht der Verwaltung spricht überwiegendes dafür, dass die rechtliche Einschätzung des Kreises zumindest hinsichtlich der teilweisen Überschreitung der in der 57. FNP-Änderung dargestellten Konzentrationszonen durch die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen richtig ist. Es ist allgemein bekannt, dass der Bebauungsplan Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 – parallel zur 57. Änderung des Flächennutzungsplanes erarbeitet wurde. Während der Bearbeitung der 57. FNP-Änderung war es zwischenzeitlich vorgesehen, eine Überschreitung von Konzentrationszonen für Windenergie durch die Rotorblätter einer Windkraftanlage zu ermöglichen, da ein Urteil des VG Lüneburg vom 03.06.2010 – 2 A 616/08 – die Überschreitung als rechtskonform darlegte. Im Bebauungsplan Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 – wurden zwei mögliche Standorte für Windenergieanlagen geringfügig außerhalb der Konzentrationszonen für Windenergie festgesetzt. Da jedoch spätestens mit Beschluss des neugefassten Windenergieerlasses der Landesregierung NRW vom 04.11.2015 eine Überschreitung der Grenzen von Konzentrationszonen nicht mehr zulässig ist, wurde die bisher in der Begründung zur 57. FNP-Änderung als zulässig erachtete, geringfügige Überschreitung der Konzentrationszonen durch die Rotorblätter einer Windenergieanlage mit dem Beschluss des Rates vom 02.02.2016 zur 57. FNP-Änderung (siehe Ds.-Nr: 10/209) gestrichen. Dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 – fehlt eine Anpassung an die geänderte Rechtslage, wodurch der Bebauungsplan zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt ist.

In seiner Sitzung am 23.06.2016 hat der Rat der Stadt Kalkar die Durchführung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 089 - Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 - beschlossen (siehe Ds.-Nr.: 10/258). Gleichzeitig wurde der Beschluss über die Durchführung der ersten Beteiligungsphasen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB gefasst. Diese haben im Zeitraum vom 06.02.2017 bis 10.03.2017 einschließlich stattgefunden. Seitens der Träger öffentlicher Belange wurden keine planungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen; durch die Öffentlichkeit wurde eine Stellungnahme vorgebracht. Der Abwägungsvorschlag zur fristgerecht eingegangen Stellungnahme ist in der Anlage 1 zu dieser Drucksache dargestellt.

Im weiteren Verfahrensschritt sind die Beschlüsse zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu fassen.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen der Stadt Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufhebungsverfahrens. Die Deckung der Bekanntmachungskosten erfolgt aus Haushaltsmitteln für sonstige ordentliche Aufwendungen (Zeile 16) aus dem Produkt 090101 - Räumliche Planung und Entwicklung grundstücksbezogener Ordnungsmaßnahmen.

Beschlussvorschlag


Zu den Anregungen wird, wie in Anlage 1 zur Drucksache dargestellt, Stellung genommen.

Gleichzeitig werden die Beschlüsse über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und über die Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB gefasst.

Ziel ist die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss, 11.05.2017

Wortbeitrag


Stadtoberbaurat Sundermann erläutert die Drucksache. Er teilt in diesem Zusammenhang mit, dass die bisher sich im Genehmigungsverfahren befindlichen drei Anträge auf Errichtung von Windenergieanlagen in Kalkar-Neulouisendorf von den Antragstellern für zwei Windenergienanlagen zurückgezogen und ein Antrag auf Errichtung einer Windenergieanlage abgelehnt worden sei. Es bestehen erhebliche Bedenken des Bundesamtes für Infrastruktur der Bundeswehr hinsichtlich der Funkverbindungen zum Datenverkehr; es werde daher seitens des Kreises Kleve keine weitere Genehmigung für die Errichtung von Windenergieanlagen in Kalkar-Neulouisendorf erteilt. Das Verfahren zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 094 - Windenergieanlagen Neulouisendorfer Straße - sei daher zu überprüfen und ggf. aufzuheben.

Beschluss


Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig bei 1 Enthaltung:

Zu den Anregungen wird, wie in Anlage 1 zur Drucksache dargestellt, Stellung genommen.

Gleichzeitig werden die Beschlüsse über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und über die Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gefasst.

Ziel ist die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 089 - Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 -.

Rat der Stadt, 30.05.2017

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses vom 11.05.2017 beschließt der Rat der Stadt mehrheitlich bei einer Nein-Stimme:

Zu den Anregungen wird, wie in Anlage 1 zur Drucksache dargestellt, Stellung genommen.

Gleichzeitig werden die Beschlüsse über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und über die Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gefasst.

Ziel ist die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 089 - Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 -.