Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Kalkar

Vorlagennummer: 10/407
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Zentrale Verwaltung und Finanzen

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 27.09.2017)

Sachverhalt


In der Sitzung des Rates der Stadt am 15.09.2016 wurde die Verwaltung im Zuge der Beantwortung einer „Anfrage zur möglichen Verbesserung der städtischen Haushaltssituation“ u. a. beauftragt, das Thema „Einführung einer Zweitwohnungssteuer“ weiter zu verfolgen.

Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne des Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes. Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Eine Zweitwohnung ist jede nicht als Hauptwohnung gemeldete Wohnung, die jemand für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat. Keine Zweitwohnung ist eine berufsbedingt gehaltene Nebenwohnung eines verheirateten, nicht dauerhaft von seiner Familie getrennt lebenden Berufstätigen. Für eingetragene Lebenspartner gilt dies sinngemäß. Eine Zweitwohnung liegt auch dann nicht vor, wenn der Inhaber die Wohnung im Veranlagungszeitraum weniger als zwei Monate für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder nutzt oder vorhält. Als Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt werden. Die Steuer wird nach Ablauf des Jahres erhoben, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Nur so lässt sich bestimmen, wie lange die Wohnung vorgehalten wurde und wie hoch der Mietwert ist.

Ziel der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist die Beteiligung von Zweitwohnsitzinhabern an den Kosten der Stadt für die angebotene Infrastruktur, da mit Nebenwohnung gemeldete Personen weder bei den Schlüsselzuweisungen, der Investitions- und Sportpauschale noch beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Dies soll einerseits durch melderechtliche Effekte (Umwandlung der Nebenwohnung zur einzigen Wohnung oder Hauptwohnung) bei den genannten Zuweisungen erreicht werden oder andererseits durch die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer.

Die Zweitwohnungssteuer wurde erstmalig im Jahr 1972 in einer deutschen Gemeinde erhoben. Ihre Zulässigkeit ist mittlerweile durch alle gerichtlichen Instanzen überprüft worden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Zweitwohnungssteuer als zulässige örtliche Aufwandssteuer eingestuft.

Aktuell wird die Zweitwohnungssteuer in fast 60 Kommunen in Nordrhein-Westfalen erhoben. Die Steuersätze liegen hier zwischen 10 % und 16,5 % auf die Jahresrohmiete, davon fast 90 % zwischen 10 % und 12 %.

Es wird vorgeschlagen, die Zweitwohnungssteuer ab dem 01.01.2018 mit einem Steuersatz in Höhe von 11 % zu erheben.

Als Anlage 2 ist eine Prognose der jährlichen Steuereinnahmen ab dem Kalenderjahr 2019 beigefügt.

Finanzielle Auswirkungen


Weil die Steuer erst nach Ablauf des Jahres erhoben wird, werden ab dem Haushaltsjahr 2019 Mehrerträge durch die Zweitwohnungssteuer in Höhe von etwa 102.000,00 € sowie zusätzliche Schlüsselzuweisung in Höhe von 15.000,00 € jährlich erwartet.

Beschlussvorschlag


Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Kalkar wird in der Fassung der Anlage 1 zur Drucksache beschlossen.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Haupt- und Finanzausschuss, 14.09.2017

Wortbeitrag


Stadtverwaltungsrat Jaspers erläutert, dass bisher von jährlichen Steuererträgen in Höhe von 40.000 € ausgegangen worden sei; die Ertragssteigerung sei aber nach Erörterung mit der Geschäftsführung der Freizeitpark Wisseler See GmbH realistisch. Im Wesentlichen seien Dauercamper auf dem Wisseler See steuerpflichtig. Im Vergleich zur Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW sei die zeitliche Grenze auf sechs Monate heraufgesetzt worden, damit Ferien- bzw. Saisoncamper bis zu sechs Monaten ausgeklammert seien. Eine Senkung der Grenze auf zwei Monate ziehe jährliche Mehrerträge von etwa 4.000 € nach sich.

Auf entsprechende Fragen der Ratsmitglieder Altenburg und Gulan antwortet Stadtverwaltungsrat Jaspers, dass die laufende Sachbearbeitung aus dem personellen Bestand heraus leistbar sei; bei der Identifizierung von Steuerpflichtigen werde auf das Melderecht abgestellt. Inwieweit Studenten eine Steuerpflicht treffe, werde bis zur Ratssitzung geprüft.

Es schließt sich eine Diskussion zwischen den Ratsmitgliedern Schopen, Schwaya, Reumer und Altenburg sowie BM Dr. Schulz und Stadtverwaltungsrat Jaspers über etwaige Auswirkungen der Zweitwohnungssteuer auf den geplanten Verkauf des Wisseler Sees und den in dem Satzungsentwurf enthaltenen Steuertatbestand "Wohnung vorhalten" an.

Beschluss


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt mehrheitlich bei 1 Gegenstimme:

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Kalkar wird in der Fassung der Anlage 1 zur Drucksache beschlossen.

Rat der Stadt, 21.09.2017

Wortbeitrag


Nachdem BM Dr. Schulz von den Beratungen des Haupt- und Finanzausschusses in seiner Sitzung am 14.09.2017 berichtet, führt Stadtverwaltungsrat Jaspers aus, dass Dauercamper auf dem Gelände des Wisseler Sees für einen Großteil der kalkulierten Erträge verantwortlich seien. Im Vergleich zur Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW sei die zeitliche Grenze auf sechs Monate heraufgesetzt worden, damit Ferien- bzw. Saisoncamper bis zu sechs Monaten ausgeklammert seien. Der Steuersatz sei mit 11 % als Mittel der erhobenen Steuersätze in anderen Kommunen gewählt worden.

Auf entsprechende Fragen von RM Wenten antwortet Stadtverwaltungsrat Jaspers, dass die Städte Xanten und Kleve eine Zweitwohnungssteuer erheben; in weiteren Kommunen mit der Größe der Stadt Kalkar seien die Fluktuationen betrachtet worden, sodass die in der Kalkulation berücksichtigte Beibehaltung von Nebenwohnungen in Höhe von 10 % zuverlässig sei.

Die Frage von RM Gulan, ob Studenten, die mit Nebenwohnsitz in Kalkar gemeldet seien, ebenfalls Zweitwohnungssteuer zahlen müssten, wird von Stadtverwaltungsrat Jaspers mit dem zusätzlichen Hinweis, dass bei der sechs-Monats-Regel das Melderecht ausschlaggebend sei, bejaht.

Es schließt sich eine Aussprache zwischen den Ratsmitgliedern Kühnen, Boßmann, Klein, Schwaya und Kühnen sowie BM Dr. Schulz und Stadtverwaltungsrat Jaspers über die Meldepflicht von Studenten, generelle Mitteilungspflichten im Rahmen einer Zweitwohnungssteuererhebung, die Rolle von Dauercampern bei der Zweitwohnungssteuer, die Berechnung des konkreten Mietwertes sowie den Verwaltungsaufwand zur Erhebung der Steuer an.

Anschließend geht Stadtverwaltungsrat Jaspers auf die von RM Boßmann aufgeworfenen Fragen ein und erklärt, dass als Mietwert grundsätzlich die Jahresrohmiete gelte. Aufgrund des im Satzungsentwurf enthaltenen abgestuften Verfahrens gelte bei Gebäuden, für die vom Finanzamt keine Jahresrohmieten für einzelne Wohneinheiten festgesetzt worden seien, die zu zahlende Miete als Rohmiete. Hinsichtlich der Erhebung von Steuerfällen stellt er fest, dass beispielsweise Vermieter mitteilungspflichtig seien. Der Aufwand zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer sei nur abschätz- und nicht konkret bemessbar; die Verwaltung könne die Erhebung und Bearbeitung der Steuer aber aus dem laufenden Personalbestand bewerkstelligen.

Auf die Frage von RM Kühnen, ob Dauercampern bei Einführung der Zweitwohnungssteuer ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden könne, antwortet BM Dr. Schulz, dass der Beirat der Freizeitpark Wisseler See GmbH bereits beschlossen habe, die ordentliche Kündigungsfrist um einen Monat bis zum 31.10.2017 zu verlängern.

Nach einer sich anschließenden Diskussion zwischen den Ratsmitgliedern Schwaya, Mosler, Pageler, Altenburg und Boßmann sowie BM Dr. Schulz, Stadtverwaltungsrat Jaspers und Stadtangestelltem Stechling über die Unterscheidung von Haupt- und Nebenwohnung, die formalrechtliche Bedeutung einer Steuer und die Bemessung der Verwaltungskosten zur Bearbeitung der Zweitwohnungssteuer stellt RM Boßmann einen Antrag auf Sitzungsunterbrechung, dem einstimmig zugestimmt wird.

Nach der Sitzungsunterbrechung fasst BM Dr. Schulz die bisherigen Beratungen zusammen.

Daraufhin stellt RM Boßmann den Antrag, den in der Drucksache enthaltenen Beschlussvorschlag um den Zusatz, die Verwaltung zu beauftragen, Mitte des Jahres 2019 einen Sachstandsbericht inklusive einer Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer vorzulegen, zu erweitern.

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 14.09.2017 beschließt der Rat der Stadt mehrheitlich bei 2 Gegenstimmen und 1 Enthaltung:

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Kalkar wird in der Fassung der Anlage 1 zur Drucksache beschlossen.

Die Verwaltung wird beauftragt, Mitte des Jahres 2019 dem Rat einen Sachstandsbericht vorzulegen, der für die Zweitwohnungssteuer eine Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen enthält.

Der Text der Satzung ist Anlage 1 dieser Niederschrift; sie ist nur dem Original beigefügt, da der Text Anlage der Beratungsvorlage war.