Satzung zur 1. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Kalkar

Vorlagennummer: 10/431
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Zentrale Verwaltung und Finanzen

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 18.12.2017)

Sachverhalt


Für bestimmte Amtshandlungen können Verwaltungsgebühren erhoben werden. Die Erhebung dieser Gebühren ist stets auf eine Rechtsgrundlage zu stützen. Die Wahl der Rechtsgrundlage ist dabei grundsätzlich von der Art der Amtshandlung abhängig. Dabei sind Amtshandlungen, die Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung sind, von jenen, die es nicht sind, zu unterscheiden.

Das Gebührengesetz für das Land NRW (GebG NRW) beinhaltet die Ermächtigung, Gebühren für alle Amtshandlungen, die nicht Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung sind, zu erheben. Ergänzend dazu eröffnet das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) die Möglichkeit, Gebühren für Selbstverwaltungsaufgaben zu erheben. Auf Grundlage des GebG NRW wurde von der Landesregierung die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) aufgestellt, die etliche Gebührentarife für Amtshandlungen, die nicht Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung sind, enthalten. Mit einigen Ausnahmen können Kommunen abweichend von der AVerwGebO NRW bei vorhandenen Gebührentarifstellen die Gebührenhöhe durch eigene Satzung selbst bestimmen.

Die bisherige Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Kalkar bezieht sich in seiner Präambel nicht auf das GebG NRW, sondern lediglich auf das KAG NRW. Von Gebührentarifen, die auf Grundlage des GebG NRW in der AVerwGebO NRW festgelegt werden, kann durch die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Kalkar aber nicht abgewichen werden. Ist der Verweis auf das GebG NRW also nicht in der Präambel vorhanden, so ist für Selbstverwaltungsangelegenheiten die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Kalkar und für Amtshandlungen, die keine Selbstverwaltungsangelegenheiten sind, die AVerwGebO NRW maßgebend.

Diese Vielfalt an Rechtsgrundlagen, die so auch nicht von der Musterverwaltungsgebührensatzung des Städte- und Gemeindebundes des Landes Nordrhein-Westfalen (StGB NRW) vorgesehen wird, gilt es zu minimieren. Daher ist in der Änderung der Verwaltungsgebührensatzung die Präambel so an die Mustersatzung des StGB NRW angepasst worden, dass für jede in dem Gebührentarif enthaltene Amtshandlung, unabhängig davon, ob sie eine Selbstverwaltungsangelegenheit ist, der in der Verwaltungsgebührensatzung enthaltene Tarif maßgebend ist.

Weiterhin wurde § 7 der Verwaltungsgebührensatzung an die Mustersatzung des StGB NRW angepasst. Statt der Gebühr kann vor Erbringung der Leistung nun eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden. Diese Änderung entspricht auch den Regelungen des § 16 GebG NRW sowie des § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c) KAG NRW i. V. m. §§ 241 ff. Abgabenordnung.

Darüber hinaus wurden die seit nunmehr 16 Jahren unverändert bestehenden Gebührentarife angepasst. Als Grundlage hierfür dient das Berechnungsmuster der Musterverwaltungsgebührensatzung des StGB NRW. Bei der Berechnung des Aufwandes nach Arbeitszeit je Stunde wurden die aktuellen Kosten eines Arbeitsplatzes der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) für Beschäftigte und Beamte zugrunde gelegt.

Die Satzung zur 1. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung ist Anlage 1 zur Drucksache. Ein Vergleich der bisher gültigen mit den neuen Gebührentarifen ist als Anlage 2 zur Drucksache dargestellt. Die entsprechenden Kalkulationen sind in Anlage 3 enthalten.

Grundsätzlich werden die Gebührentarife nach den aktuellen Kosten eines Arbeitsplatzes der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) - Personalkosten für Beschäftigte und Beamte, jeweils erhöht um Sachkosten- und Gemeinkostenzuschläge, sowie etwaige Materialkosten - zugrunde gelegt. Bei festen Gebührensätzen wird der Gebührensatz auf Basis der mittleren Bearbeitungszeit und eines durchschnittlichen Stundensatzes nach KGSt festgesetzt.

Nachfolgend sind darüber hinausgehende Änderungen dargestellt.

In der praktischen Handhabung hat sich die Anwendung der Gebührenermäßigung bei Ziffer 1 a) und b) sowie Ziffer 2 als sehr schwierig erwiesen, da den Mitarbeitern im Bürgerservice eine qualifizierte Bewertung der Aussage von Kunden, ob Unterlagen für Bewerbungen oder andere Zwecke benötigt werden, nicht möglich ist. Um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, wird die Ermäßigung gestrichen. Ein gleichlautender Tarif ist in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebuch auch nicht aufgeführt. Stattdessen wird die in der Mustersatzung enthaltene Ermäßigung für mehrfache Beglaubigungen derselben Vorlage integriert.

Des Weiteren ist eine Änderung der Gebühren für den Bereich Personenstandswesen vorgesehen. Im Standesamt werden umfangreiche Dienstleistungen erbracht, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden. Die Gebührentarife für die Amtshandlungen im Personenstandwesen ergeben sich derzeit aus der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW). Sie sind somit landesweit zunächst einheitlich geregelt. Da diese Gebühren jedoch keineswegs kostendeckend sind, gehen immer mehr Kommunen dazu über, die Gebühren für diesen Bereich durch Satzung zu erhöhen. Grundlage hierfür bildet das Gebührengesetz NRW (§ 2 Abs. 3 S. 1 GebG NRW), welches die Gemeinden ermächtigt, eigene Satzungen mit abweichenden Gebührensätzen zu erlassen. Außerdem ist für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Eheschließung ein neuer Gebührentarif zu schaffen. Hierbei wurde jedoch nur die zeremonielle Umwandlung mit einer Gebühr belegt, sodass Umwandlungen, die nicht im feierlichen Rahmen stattfinden und keinen großen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, kostenfrei sind.

Die Höhe der Entgelte für Bürgschaftsübernahmen wurden an die Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag (Anhang 2 der Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft) – dort Ziffer 6 – angepasst.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen Kosten für die Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt der Stadt Kalkar.

Die Deckung erfolgt aus Haushaltsmitteln für sonstige ordentliche Aufwendungen (Zeile 16) aus dem Produkt 01 02 01 – zentrale Dienste –, Sachkonto 54314000 (Bekanntmachungen).

Es werden Mehrerträge aus der Anpassung der Verwaltungsgebühren an die aktuellen Kosten eines Arbeitsplatzes erwartet.

Beschlussvorschlag


Die Satzung zur 1. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Kalkar wird in der als Anlage 1 zur Drucksache beigefügten Fassung beschlossen.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Haupt- und Finanzausschuss, 07.12.2017

Wortbeitrag


Nachdem RM Wenten für die FBK-Fraktion grundsätzliche Bedenken gegen eine Verwaltungsgebührenanhebung äußert, fragt RM Reumer, warum die Gebühr für Beglaubigungen so stark gestiegen sei.

Stadtverwaltungsrat Jaspers antwortet, dass dieser Gebühr eine Kalkulation zugrunde liege, die die erforderliche Arbeitszeit und das dafür eingesetzte Personal berücksichtige.

Es schließt sich eine Aussprache zwischen den Ratsmitgliedern Reumer, Gulan, Schwaya, Altenburg, Kunisch sowie Stadtverwaltungsrat Jaspers, BM Dr. Schulz, Stadtoberbaurat Sundermann und Stadtamtmann Lindau über Billigkeitsmaßnahmen und damit verbundene Ermessensentscheidungen bei der Gebührenerhebung, Beratung der Bürger über die Höhe der Gebühren, eine Erheblichkeitsgrenze sowie die Vielfalt von geltenden Gebührentarifen an.

Beschluss


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt mehrheitlich bei 1 Gegenstimme und 2 Enthaltungen, die Satzung zur 1. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Kalkar in der Fassung der Anlage 1 zur Drucksache zu beschließen.

Rat der Stadt, 14.12.2017

Wortbeitrag


Nachdem BM Dr. Schulz die Drucksache erläutert, sprechen sich die Ratsmitglieder Altenburg und Naß für eine Änderung der Verwaltungsgebührensatzung aus; RM Naß schlägt gleichzeitig vor, niedrigere Gebührentarife nicht und dafür Standesamtsgebühren zu erhöhen.

RM Wenten entgegnet hierzu, dass alle Ratsmitglieder auf die Zusendung von Papierunterlagen verzichten könnten, sieht jedoch durch die Gebührensteigerung den Servicegrad der Verwaltung geschmälert.

Daraufhin führen BM Dr. Schulz und Stadtverwaltungsrat Jaspers aus, dass der in der Anlage 2 zur Drucksache dargestellte Vergleich der Gebühren für Beglaubigungen nicht ganz sauber sei; die dargestellte Gebühr von 1,00 € stelle einen ermäßigten Tarif dar, während die normale Gebühr sich auf 3,00 € belaufe. Diese Rabattierung sei so auch nicht mehr in der geänderten Satzung enthalten, sondern leicht abgeändert worden.

Anschließend entsteht eine Aussprache zwischen den Ratsmitgliedern Altenburg, Reumer, Schwaya und Gulan sowie Stadtverwaltungsrat Jaspers über die Höhe und Anzahl der jährlichen Verwaltungsgebührenerhebung, die Umsetzung der bereits jetzt schon enthaltenen Billigkeitsklauseln und die in der Vergangenheit angehobene Grundsteuer B.

In der Folge schlägt RM Kunisch vor, den in Ziffer 2. b) enthaltenen Gebührentarif für Beglaubigungen auf 3,00 € zu beschränken und die Gebühr in Ziffer 14. für Rundfunkbeitragsbefreiungen gänzlich entfallen zu lassen.

Nachdem RM Naß erklärt, dass Gebühren nicht mit Steuern gleichzusetzen seien, und RM Janßen fragt, wie viele Mehreinnahmen erwartet werden, führt BM Dr. Schulz aus, dass es sich bei einer Verwaltungsgebühr um einen möglichst kostendeckenden Betrag für eine individuelle Leistungserbringung handle.

Dann spricht sich RM Klein für den vorgelegten Satzungsentwurf aus.

Darauf folgend verweist RM Boßmann auf den Vorschlag von RM Kunisch, die Gebühr für Beglaubigungen nicht zu erhöhen; RM Kunisch beantragt schließlich, die Verwaltungsgebührensatzung so zu ändern, dass die Gebühr für Beglaubigungen in Ziffer 2. b) auf 3,00 € festgelegt wird.

Diesem Antrag stimmt der Rat mit 22 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 4 Enthaltungen zu.

Anschließend lässt BM Dr. Schulz über die geänderte Satzung abstimmen.

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 07.12.2017 beschließt der Rat der Stadt einstimmig bei 5 Enthaltungen:

Die Satzung zur 1. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Kalkar wird in der Fassung der Anlage 1 zur Drucksache mit der Änderung, dass die Gebühr für Tarif Nr. 2. b) 3,00 € beträgt, beschlossen.

Der Text der Änderung ist Anlage 2 dieser Niederschrift.