Satzung zur 10. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kalkar

  • Gleichstellung von Frau und Mann
Vorlagennummer: 10/433
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Zentrale Verwaltung und Finanzen

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 29.11.2017)

Sachverhalt


Die Hauptsatzung der Stadt Kalkar enthält in § 11 Regelungen zur Gleichstellung von Frau und Mann. Diese Regelungen entsprechen nicht mehr dem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) sowie der Muster-Hauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW in den jeweiligen Fassungen.

Konkret geht es um die Regelung in § 11 Abs. 1 S. 2 der Hauptsatzung; demnach soll die Gleichstellungsbeauftragte mit 20 Wochenstunden für den Bereich Gleichstellung tätig sein. Nach § 16 Abs. 2 S. 3 LGG soll die Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten in Dienststellen mit mehr als 200 Beschäftigten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen. Die Stadtverwaltung Kalkar ist keine Dienststelle mit mehr als 200 Beschäftigten. Daher ist die Gleichstellungsbeauftragte nach § 16 Abs. 2 S. 2 LGG im erforderlichen Umfang von den sonstigen dienstlichen Aufgaben im Rahmen der verfügbaren Stellen zu entlasten. Für Gemeinden der Größenklasse von 10.000 bis 25.000 Einwohnern ist eine Entlastung von bis zu 10 Stunden als angemessen anzusehen (vgl. NWVerfGH, Urteil vom 15.01.2002 - VerfGH 40/00). Dieser Wert soll in der Hauptsatzung der Stadt Kalkar verankert werden.

In § 11 Abs. 3 der Hauptsatzung sind die wesentlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten normiert. Mit Inkrafttreten des neuen LGG am 15.12.2016 wurden die Frauenförderpläne in Gleichstellungspläne umbenannt. Alternativ zu Gleichstellungsplänen können auf Grundlage der sogenannten Experimentierklausel (§ 6a LGG) alternative Steuerungselemente im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten gewählt werden. Darüber hinaus entspricht der Absatz nicht den Regelungen in § 17 Abs. 1 LGG; auch der Vorschlag der Muster-Hauptsatzung steht nicht mit dem LGG im Einklang. Die Regelungen in § 11 Abs. 3 der Hauptsatzung werden daher an das LGG angepasst.

§ 11 Abs. 4 der Hauptsatzung verweist mit Absatz 2 auf einen falschen Absatz - richtig ist ein Verweis auf Absatz 3.

Diese Änderungen sind in der Anlage zur Drucksache als Änderung der Hauptsatzung dargestellt.

Die Änderung der Hauptsatzung kann der Rat gemäß § 7 Abs. 3 GO NRW nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen Kosten für die Veröffentlichung der Satzung im Amtsblatt.

Die Deckung der Kosten erfolgt aus Haushaltsmitteln für sonstige ordentliche Aufwendungen (Zeile 16) aus dem Produkt 01 02 01 - Zentrale Dienste -.

Beschlussvorschlag


Die Satzung zur 10. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kalkar vom 02.11.1999 wird in der Fassung der Anlage zur Drucksache beschlossen.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Haupt- und Finanzausschuss, 07.12.2017

Beschluss


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, die Satzung zur 10. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kalkar vom 02.11.1999 in der Fassung der Anlage zur Drucksache zu beschließen.

Rat der Stadt, 14.12.2017

Wortbeitrag


BM Dr. Schulz erläutert die Drucksache und geht dabei auch auf die Gründe für die Änderung der Hauptsatzung ein.

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 07.12.2017 beschließt der Rat der Stadt einstimmig:

Die Satzung zur 10. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kalkar vom 02.11.1999 wird in der Fassung der Anlage zur Drucksache beschlossen.

Der Text der Änderung ist Anlage 1 dieser Niederschrift; sie ist nur dem Original beigefügt, da der Text Anlage der Beratungsvorlage war.