Aufstellung der Nebentätigkeiten der Bürgermeisterin gemäß § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG)

Vorlagennummer: 10/460
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Zentrale Verwaltung und Finanzen

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 22.02.2018)

Sachverhalt


Gemäß § 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz hat die Hauptverwaltungsbeamtin dem Rat bis zum 31.03. des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres eine aktuelle Aufstellung ihrer Nebentätigkeiten nach § 53 Beamtengesetz für das Land NRW (Landesbeamtengesetz - LBG) vorzulegen.

Die Aufstellung umfasst eine jeden Einzelfall erfassende Auflistung über Art, Umfang und Höhe der Vergütung der genehmigungspflichtigen oder nach § 51 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 b LBG NRW nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes und ist vorzulegen, wenn die Vergütungen der Nebentätigkeiten insgesamt 1.200,00 € übersteigen (§ 15 Nebentätigkeitsverordnung – NtV).

Erhält eine Hauptverwaltungsbeamtin Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst im Sinne des § 3 NtV, hat sie die Beträge insoweit an ihren Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten zusammengerechnet die Höchstgrenze von 6.000,00 € übersteigen (§ 13 NtV). Gemäß der Anzeige der Bürgermeisterin beträgt die Vergütung für die Nebentätigkeiten im Sinne des § 3 NtV für das Jahr 2017 5.413,92 €. Somit sind keine Beträge an die Stadt abzuführen (§ 13 Abs. 2 und Abs. 4 NtV).

Nach § 58 LBG NRW hat eine Beamtin, die eine Tätigkeit, die zu ihren dienstlichen Aufgaben (Hauptamt, Nebenamt) gehört, wie eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausübt, die Vergütung an den Dienstherrn abzuführen. Nach dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31.3.2011 – 2 C 12/09) konkretisiert die Norm das allgemeine Verbot, Belohnungen für eine zum Hauptamt gehörende Tätigkeit anzunehmen. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beamtin für die Ausübung ihres Amtes angemessen bereits durch ihre gesetzlich festgesetzte Besoldung alimentiert wird und stellt sicher, dass die Beamtin für die Wahrnehmung der Aufgaben ihres Dienstpostens nicht dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehenes Entgelt erhält, dass Teile ihres Pflichtenkreises unter Umgehung der strikten Gesetzesbindung des Besoldungsrechts als Nebenbeschäftigung behandelt werden. Für die den dienstlichen Aufgaben zuzuordnenden Tätigkeiten sind nach § 58 LBG NRW insgesamt 2.211,35 € direkt an die Stadt Kalkar abzuführen, was auch bereits jeweils erfolgt ist.

Eine Aufstellung der Nebentätigkeiten für das Jahr 2017 ist der Drucksache als Anlage 1 beigefügt. Außerdem ist eine Gesamtaufstellung der Gremienzugehörigkeiten der Bürgermeisterin als Anlage 2 (Stand: Januar 2018) beigefügt.

Beschlussvorschlag


Der Rat der Stadt nimmt die von der Bürgermeisterin für das Jahr 2017 gemäß § 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz vorgelegte Aufstellung nach § 53 LBG NRW, den von ihr an die Stadt abzuführenden Betrag von 0,00 € und die Gesamtaufstellung der Gremienzugehörigkeiten zur Kenntnis.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Rat der Stadt, 08.03.2018

Wortbeitrag


BM Dr. Schulz nimmt an der Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

Der 1. stellvertretende Bürgermeister Pageler übernimmt die Sitzungsleitung.

Beschluss


Der Rat der Stadt nimmt die von der Bürgermeisterin für das Jahr 2017 gemäß § 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz vorgelegte Aufstellung nach § 53 LBG NRW, den von ihr an die Stadt abzuführenden Betrag von 0,00 € und die Gesamtaufstellung der Gremienzugehörigkeiten zur Kenntnis.

BM Dr. Schulz übernimmt wieder die Leitung der Sitzung.