Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 096 - Kerkend -

  • Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 b BauGB
  • Beschluss über die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 b BauGB
  • Beschluss über die Durchführung der Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 b BauGB
Vorlagennummer: 10/519
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Planen, Bauen, Umwelt

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 27.06.2018)

Sachverhalt


Der Stadtverwaltung liegt ein Antrag zur Aufstellung eines Bebauungsplanes im Kalkarer Stadtteil Niedermörmter vor. Der Antragsteller plant auf seinem Grundstück die Errichtung von bis zu drei Doppelhäusern (s. Anlage 1 zur Drucksache). Durch die Aufstellung wird das Flurstück Gemarkung Niedermörmter, Flur 8, Flurstück 5 überplant. Dieses befindet sich zwischen der Rheinstraße und dem Deich nördlich der Straße "Kerkend".

Aus städtebaulicher Sicht ist das Vorhaben zu unterstützen, da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes eine Fläche zwischen mehreren Wohngebäuden effizient ausgenutzt werden kann. Das Gebiet ist durch die Straße "Kerkend" an die Rheinstraße angebunden, Versorgungseinrichtungen sind vorhanden. Die Ausweisung von Wohnbauland nördlich des Plangebietes "Ewald-Scholten-Straße" stellt eine sinnvolle Nachverdichtung in diesem Bereich dar. Das bauliche Maß orientiert sich an der Umgebung, das Vorhaben fügt sich ein. Die Lage in unmittelbarer Nähe zum Rhein ist sehr attraktiv. Durch die Ausweisung kann der Bedarf der Kalkarer Bevölkerung an Wohnbauland Rechnung getragen. Das Verfahren wird nach den Vorgaben des § 13b BauGB durchgeführt, die Voraussetzungen sind erfüllt. Es wird auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB verzichtet. Des Weiteren wird von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichts abgesehen. Eingriffe, die durch die Planung zu erwarten sind, gelten gem. § 13b i.V.m. § 13a BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt.

Planentwurf, Begründung und Gutachten sind der Drucksache als Anlagen 1 bis 4 beigefügt. Auf dieser Grundlage empfiehlt die Stadtverwaltung die Beschlüsse zur Durchführung des Aufstellungsverfahrens und zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörde zu fassen.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen der Stadt Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung des gesetzlich geregelten Bauleitplanänderungsverfahrens. Die Deckung der Bekanntmachungskosten erfolgt aus Haushaltsmitteln für sonstige ordentliche Aufwendungen (Zeile 16) aus dem Produkt 090101 – Räumliche Planung und Entwicklung grundstücksbezogener Ordnungsmaßnahmen. Sämtliche Aufwendungen für die Erstellung der Planungsunterlagen werden vom Antragsteller erbracht.

Beschlussvorschlag


Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 b BauGB wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 096 - Kerkend - beschlossen.

Gleichzeitig werden die Beschlüsse über die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB jeweils in Verbindung mit § 13 b BauGB gefasst.

Zielstellung ist die Ausweisung von überbaubaren Grundstücksflächen zur Errichtung von Wohngebäuden.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss, 28.06.2018

Wortbeitrag


Stadtoberbaurat Sundermann erläutert die Drucksache.

SB van den Berg fragt, warum ein zusammenhängendes großes Baufenster ausgewiesen werde.

Stadtoberbaurat Sundermann antwortet, dass hierdurch ein Mindestmaß an Flexibilität bei gleichzeitiger Wahrung der Grundzüge der Planung (max. zwei Wohnungen pro Wohngebäude) gegeben sei.

Beschluss


Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig:

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 b BauGB wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 096 - Kerkend - beschlossen.

Gleichzeitig werden die Beschlüsse über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB jeweils in Verbindung mit § 13 b BauGB gefasst.

Zielstellung ist die Ausweisung von überbaubaren Grundstücksflächen zur Errichtung von Wohngebäuden.

Rat der Stadt