Feststellung der Gültigkeit der Stichwahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Kalkar vom 27. September 2015

Vorlagennummer: 10/182
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Zentrale Verwaltung und Finanzen

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 09.11.2015)

Sachverhalt


1.1 Der Wahlausschuss der Stadt Kalkar hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29. September 2015 das Ergebnis der Stichwahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Kalkar vom 27. September 2015 festgestellt.

Gemäß §§ 35 und 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) i. V. m. §§ 63 und 75 d Kommunalwahlordnung (KWahlO) wurde das Wahlergebnis am 5. Oktober 2015 gemäß der Hauptsatzung im Amtsblatt der Stadt Kalkar veröffentlicht.

Bisher wurden Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl weder von Wahlberechtigten noch von Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, noch von der Aufsichtsbehörde erhoben.

Sollten innerhalb der Einspruchsfrist noch Einsprüche erhoben werden, werden diese zu der Sitzung vorgelegt.


1.2 Gemäß § 40 KWahlG hat die Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über eventuelle Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.

c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.

d) Wird festgestellt, dass keiner der unter a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

Gemäß § 46 b KWahlG gilt dies für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin entsprechend.

Beschlussvorschlag


Gegen die Gültigkeit der Stichwahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Kalkar vom 27. September 2015 sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einsprüche nicht erhoben worden; außerdem liegen keine der in § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vor.

Die Stichwahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Kalkar vom 27. September 2015 wird daher gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Kommunalwahlgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV NRW S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 79), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2013 (GV NRW S. 564), für gültig erklärt.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Wahlprüfungsausschuss, 19.11.2015

Wortbeitrag


Vorsitzender Görden verweist auf die Drucksache.

Gegen die Gültigkeit der Stichwahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Kalkar vom 27. September 2015 sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einsprüche nicht erhoben worden.

Der Ausschuss stellt fest, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt.

Beschluss


Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt daher dem Rat der Stadt einstimmig, die Stichwahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Kalkar vom 27. September 2015 gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Kommunalwahlgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV NRW S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 79), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2013 (GV NRW S. 564), für gültig zu klären.

Rat der Stadt, 19.11.2015

Wortbeitrag


Die Punkte 2. und 3. werde gemeinsam beraten. Die Beschlussfassung erfolgt in getrennter Abstimmung.

BM Dr. Schulz nimmt an der Beratung und Beschlussfassung zu diesen Tagesordnungspunkten nicht teil.

Der 1. stellvertretende Bürgermeister Pageler übernimmt die Sitzungsleitung.

Der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses, RM Görden berichtet, dass weder gegen die Gültigkeit der Wahl vom 13.09.2015 noch gegen die Stichwahl vom 27.09.2015 Einsprüche innerhalb der jeweiligen Einspruchsfrist erhoben wurden.
Der Fachausschuss empfiehlt dem Rat daher jeweils einstimmig, die Wahlen für gültig zu erklären.

Beschluss


Beschlussfassung zu Punkt 2.:

Aufgrund der Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 19.11.2015 beschließt der Rat der Stadt einstimmig:

Die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Kalkar vom 13. September 2015 wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Kommunalwahlgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV NRW S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 79), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2013 (GV NRW S. 564), für gültig erklärt.

Beschlussfassung zu Punkt 3.:

Aufgrund der Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 19.11.2015 beschließt der Rat der Stadt einstimmig:

Die Stichwahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Kalkar vom 27. September 2015 wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Kommunalwahlgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV NRW S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 79), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2013 (GV NRW S. 564), für gültig erklärt.

BM Dr. Schulz übernimmt wieder die Leitung der Sitzung.