57. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kalkar – Planungsrechtliche Steuerung von Windenergieanlagen

  • Beschluss über die vorgebrachten Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
  • Aufhebung des Feststellungsbeschlusses vom 25.06.2015
  • Feststellungsbeschluss der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes
Vorlagennummer: 10/209
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Planen, Bauen, Umwelt

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 26.01.2016)

Sachverhalt


Der Rat der Stadt Kalkar hat in seiner Sitzung am 11.10.2011 einstimmig beschlossen, das Verfahren zur 57. Änderung des Flächennutzungsplanes („Planungsrechtliche Steuerung von Windenergieanlagen“) einzuleiten. Hintergrund dieses Beschlusses war die Feststellung, dass eine generelle Überarbeitung des Themenkomplexes Windenergie erforderlich ist, da die vorliegenden Planungsgrundlagen aus der Mitte des letzten Jahrhunderts stammen und die darauf aufbauenden planungsrechtlichen Ausweisungen der 29. Änderung des Flächennutzungsplans aus juristischen Gründen zwingend einer Überarbeitung bedürfen. Der Beschluss wurde gefasst, da Anfang 2011 auch zwei Anträge zur Errichtung von drei Windenergieanlagen in Kalkar-Neulouisendorf eingereicht wurden.

Zur Ermittlung von potentiell geeigneten Flächen für Windenergiestandorte wurden - im Zusammenhang mit der Erstellung der Beschlussvorlage zum Vorentwurf der 57. FNP-Änderung (vgl. DS-Nr. 9/202) - anhand gerichtlich überprüfter Abstände von Windenergieanlagen zu den Schutzgütern (Siedlungsbereiche, Wohngebäude im Außenbereich, Naturschutzgebiete, etc.) Abstandsradien ermittelt und diese einer Tabuflächenanalyse für das gesamte Kalkarer Stadtgebiet zu Grunde gelegt.

Bereits zum damaligen Zeitpunkt war klar, dass die Anzahl und die Größe der seinerzeit im Vorentwurf dargestellten Suchräume nicht bestehen bleiben konnten, sondern im weiteren Verfahren aufgrund noch zu erstellender Fachgutachten (insbesondere zum Artenschutz) und aufgrund der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung angepasst werden müssen.

In der Sitzung des Rates der Stadt am 15.05.2012 wurde im Zusammenhang mit der Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung das konkretisierte Konzept zur planungsrechtlichen Steuerung von Windenergieanlagen für den Außenbereich der Stadt Kalkar mehrheitlich beschlossen. Die Verwaltung wurde beauftragt, auf Grundlage dieses Konzeptes (vgl. DS-Nr. 9/270) den Entwurf zur 57. FNP-Änderung zu erstellen.

Im Zuge dieser Entwurfserstellung wurde das Konzept seitens der Verwaltung aufgrund planungsrelevanter Erkenntnisse weiter optimiert (vgl. DS-Nr. 9/372). In der Ratssitzung am 19.03.2013 wurde einer Ergänzung und Modifikation des am 15.05.2012 beschlossenen Konzepts einstimmig zugestimmt.

Der Rat der Stadt Kalkar hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 zum Verfahren der 57. FNP-Änderung ein weiteres Mal Stellung bezogen. Dabei ging es um die Konkretisierung des Suchraums III (südwestlich Hönnepel) und die Erweiterung südlich der Rheinstraße/L 41 (vgl. DS-Nr. 9/476). Mehrheitlich wurde beschlossen, dass einer Änderung des Suchraumes III zugestimmt wird. Mit seinem geänderten Geltungsbereich sollte der Suchraum III nach Vorliegen der erforderlichen naturschutzfachlichen Gutachten in das Verfahren zur 57. Änderung des Flächennutzungsplanes - Planungsrechtliche Steuerung von Windenergieanlagen - aufgenommen und planerisch gesichert werden.

In den Sitzungen des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses am 04.12.2014 und des Rates am 18.12.2014 wurde, basierend auf den o. g. Beschlüssen und den aktuellen rechtlichen Anforderungen an die Potenzialflächenermittlung sowie dem Planungsstand zur Fortschreibung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf, die geänderte Tabuflächenanalyse aufgrund eines Urteils zu Windkonzentrationszonen in der Stadt Büren (OVG NRW, AZ: 2 D 46/12.NE) zu den sogenannten harten und weichen Tabukriterien sowie zum sogenannten substanziellen Raumes für die Windenergie (vgl. DS-Nr. 10/60) vorgestellt. Zudem wurden die Beschlüsse über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und über die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB gefasst.
Dabei wurde in der Sitzung des Rates am 18.12.2014 darauf hingewiesen, dass sich der Planentwurf gegenüber des Entwurfes der Sitzung des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses am 04.12.2014 geringfügig verändert hatte und in den anschließenden Beteiligungsverfahren gemäß der in der Sitzung des Rates vom 18.12.2014 beschriebenen, geränderten Form ausgelegt werden würde (vgl. Protokoll der Niederschrift der Sitzung des Rates der Stadt Kalkar vom 18.12.2014).


Anschließend wurden die Planunterlagen vom 06.02.2015 bis einschließlich 09.03.2015 im Fachbereich Planen, Bauen, Umwelt öffentlich ausgelegt, um der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben, Einsicht in die Planunterlagen zu nehmen und Stellungnahmen abzugeben. Darüber hinaus wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit dem Schreiben vom 20.01.2015 gem. § 4a Abs. 2 i. V. mit § 4 Abs. 1 BauGB unterrichtet und ihnen Gelegenheit gegeben, sich zu der Bauleitplanung der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kalkar zu äußern. Mit Schreiben vom 20.01.2015 wurde zudem gem. § 2 Abs. 2 BauGB die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden eingeleitet und durchgeführt.

Seitens der Öffentlichkeit wurden u.a. Anregungen zu den Themen Wertminderung, Lärm, Flora und Fauna, Schattenwurf, Landschaft, Infraschall, Brandgefahr, Eisschlag, Gesundheit, Wohnen im Außenbereich, Verfahrensablauf, optische Bedrängung, usw. vorgetragen. Von Trägern sonstiger öffentlicher Belange und Behörden sind u.a. die Themen Leitungen, Verkehr, Gewässer, Wassergefährdung, Ausgleichsflächen und Landschaftsschutz diskutiert worden. Die Abwägungsvorschläge sind der Drucksache als Anlage 2a und 2b beigefügt.

Mit Schreiben vom 13. April 2015 hat die Bezirksregierung Düsseldorf mitgeteilt, dass keine landesplanerischen Bedenken gem. § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz (LPlG) gegen die 57. Änderung des Flächennutzungsplans bestehen.

In der Sitzung des Rates am 25.06.2015 wurde die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes festgestellt und die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus den frühzeitigen sowie den darauffolgenden Beteiligungen der Öffentlichkeit, der Behörden und Trägern sonstiger öffentlicher Belange vorgenommen (vgl. Anlage 2a und 2b).

Anschließend wurde die festgestellte 57. Änderung des Flächennutzungsplanes der Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung vorgelegt. Diese teilte mit Nachricht vom 02.10.2015 mit, dass verschiedene Punkte einer Genehmigung der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes ggf. entgegenstehen könnten.

Zur Behebung dieser Aspekte ist ein erneuter Feststellungsbeschluss mit einer redaktionell geänderten Fassung der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie eine erneute Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen und anschließenden Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange sinnvoll. Daher wurde der Planentwurf einschließlich Begründung redaktionell geändert sowie die Stellungnahmen des Rates der Stadt Kalkar zu den Stellungnahmen an die veränderte Planung angepasst (vgl. Anlage 1 und 2a).

U.a. wurde seitens der Bezirksregierung Düsseldorf auf folgende Aspekte der Beschlussfassung der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 25.06.2015 hingewiesen, die in der vorliegenden Beschlussfassung redaktionell angepasst worden sind:

1. Der Turm von neu zu errichtenden Windkraftanlagen muss nach der Beschlussfassung der Sitzung des Rates vom 25.06.2015 innerhalb der Konzentrationszonen liegen; jedoch kann der zugehörige Rotor auch teilweise außerhalb der Konzentrationszonen liegen, was rechtlich bedenklich erscheint.
In der redaktionell geänderten Fassung ist nun, wie bereits in der Fassung zur Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Behördenbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (vgl. DS-Nr. 10/60), vermerkt, dass der Turm von neu zu errichtenden Windkraftanlagen einschließlich des Rotors innerhalb der Konzentrationszonen liegen muss (s. Teil A, Kapitel 4.2 der Begründung (vgl. Anlage 1).

2. Die Darstellungen der Konzentrationszone VI Neulouisendorf im Plan einerseits und in der Karte „Potenzialflächenanalyse“ andererseits sowie zu den Angaben in der Begründung der Beschlussfassung der Ratssitzung vom 25.06.2015 sind nicht deckungsgleich. In den Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB waren die genannten Darstellungen und Angaben noch deckungsgleich.
In der redaktionell geänderten Fassung sind die Darstellungen wieder deckungsgleich (s. Teil A, Kapitel 4.4 der Begründung (vgl. Anlage 1, 3 und 4)).

3. Die Angabe in der Begründung, dass eine Potenzialfläche mindestens 10 ha Größe umfassen muss, um eine Konzentrationswirkung zu erreichen, ist nicht ausreichend begründet worden. Hieraus ergibt sich nicht, wann eine sogenannte mehrkernige Konzentrationszone vorliegt ist und wann nicht.
In der redaktionell geänderten Fassung ist die Angabe nun entsprechend ergänzt worden (s. Teil A, Kapitel 4.2 der Begründung (vgl. Anlage 1)).

4. In der Beschlussfassung der Sitzung des Rates der Stadt Kalkar vom 25.06.2015 sind die Tabukriterien, die in der Karte der Potenzialanalyse aufgeführt sind, teilweise nicht identisch mit den Tabukriterien, die im Anhang der Begründung aufgeführt sind.
In der redaktionell geänderten Fassung sind die Angaben nun entsprechend angeglichen worden (s. Teil B, Kapitel 6 der Begründung (vgl. Anlage 1 + 4)).

5. Aufgrund der Großraumradaranlage Marienbaum könnte es zu Einschränkungen und Ablehnungen von Bauanträgen für WEA kommen, wodurch fraglich ist, ob der Windenergie noch substanziell Raum eingeräumt wird.
In der redaktionell geänderten Fassung wurde ein Kapitel ergänzt, das klarstellt, dass eine Einschränkung der Konzentrationszonen aufgrund militärischer Belange nicht zu erwarten ist (s. Kapitel 6.5 der Begründung (vgl. Anlage 1)).

6. Es könnte aufgrund möglicher archäologischer Funde zu Einschränkungen und Ablehnungen von Bauanträgen kommen, wodurch fraglich ist, ob der Windenergie noch substanziell Raum eingeräumt wird.
In der redaktionell geänderten Fassung wird ergänzend klargestellt, dass eine Einschränkung der Konzentrationszonen aufgrund möglicher archäologischer Funde nicht zu erwarten ist (s. Kapitel 6.2 der Begründung (vgl. Anlage 1)).

7. Die Stellungnahmen des Rates der Stadt Kalkar zu den öffentlichen und privaten Belangen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und den Stellungnahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nicht an die in der Sitzung des Rates vom 25.06.2015 festgestellte Planung angepasst worden.
Die Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligungen wurden nun an die vorliegende Beschlussfassung angepasst (vgl. Anlage 2a)).

Vor diesem Hintergrund kann nun die vorliegende Flächennutzungsplanänderung zum Abschluss gebracht werden. Daher schlägt die Verwaltung vor, sowohl die Beschlüsse über die vorgebrachten Anregungen zu fassen als auch die vorliegende Flächennutzungsplanänderung festzustellen. Ebenfalls schlägt die Verwaltung vor, den Feststellungsbeschluss vom 25.06.2015 aufzuheben.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen der Stadt Kosten in Zusammenhang mit der Bekanntmachung der FNP-Änderung im Amtsblatt.

Die Deckung der Planungskosten erfolgt aus Produkt 090101, Zeile 13, Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen; die Deckung der Bekanntmachungskosten erfolgt aus Produkt 090101, Zeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen.

Beschlussvorschlag


Zu den Anregungen wird – wie in der Anlage 2a und 2b zur Drucksache dargestellt – Stellung genommen.

Der Entwurf der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes wird, wie in der Anlage 1, 3 und 4 zur Drucksache dargelegt, festgestellt.

Für den vom 06.02.2015 bis einschließlich 09.03.2015 öffentlich ausgelegten Planentwurf einschließlich Begründung wird bestätigt, dass diese dem Rat sowie dem Bau-, Planungs-, Verkehr- und Umweltausschuss der Stadt Kalkar bekannt waren und in der öffentlich ausgelegten Form in dem Zeitraum vom 06.02.2015 bis einschließlich 09.03.2015 ausgelegt werden sollten.

Zielstellung der FNP-Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zu einer städtebaulich geordneten und naturschutzfachlich begründeten Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet von Kalkar.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss, 26.01.2016

Wortbeitrag


SB van den Berg erklärt sich für befangen und nimmt im Zuschauerraum Platz.

Stadtoberbaurat Sundermann erläutert die Drucksache. Er teilt mit, dass die Entscheidungsbegründung aufgrund von den in der Drucksache genannten Änderungen angepasst worden sei und die Anlage 1 zur Drucksache Nr. 10/209 aufgrund von aktuellen Hinweisen der Bezirksregierung erneut zugestellt werden musste.

Herr Ahn - Büro Wolters & Partner GmbH - stellt anhand einer Power-Point Präsentation die wesentlichen Änderungen zu den Bestandteilen der Begründung vor, die bisher einer Genehmigung der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes entgegenstanden. Zur Behebung dieser Punkte sei ein erneuter Feststellungsbeschluss mit einer redaktionell geänderten Fassung der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie eine erneute Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen und anschließenden Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange nötig.

RM Altenburg fragt, inwieweit "harte" und "weiche" Tabukriterien vorgegeben seien.

Herr Ahn führt aus, dass als "harte“ Tabukriterien diejenigen Flächen bezeichnet werden, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Sie ergeben sich aus bindenden Vorgaben oder Verboten, die nicht zur Disposition des Planungsträgers stehen. "Weiche" Tabukriterien seien diejenigen Flächen, auf denen zwar ohne eine Windkonzentrationszonenplanung auf Ebene des Flächennutzungsplanes rechtlich die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen möglich sei, auf denen aber nach den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt Kalkar keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen.

RM Altenburg fragt, warum im Rahmen der Potenzialflächenanalyse zur Ermittlung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung die Abstände bei den Tabukriterien Rhein und Fließgewässer/Seen geändert worden seien.

Herr Ahn teilt mit, dass dies keine Auswirkungen/Relevanz auf die mittels der Potenzialflächenanalyse festgestellten und in einem Abstimmungsprozedere festgelegten vier (z. T. mehrkernigen) Konzentrationszonen habe. Die Abstände resultieren aus dem Naturschutz- und Wasserrecht.

RM Altenburg fragt, ob die Änderungen im wesentlichen nur redaktionell und daher rechtssicher seien.

Herr Ahn antwortet, dass die Bezirksregierung Düsseldorf in einer Vorbesprechung den redaktionellen Änderungen bereits zugestimmt und sich der Verfahrensplan (Anlage 3 zur Drucksache) nicht geändert habe. Die Änderungen seien daher rechtssicher.

RM Schwaya teilt mit, dass der Beschluss über die Satzung über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre in diesem Jahr auslaufe und äußert Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Ordnung zur Ansiedlung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet Kalkar.

Stadtoberbaurat Sundermann und Herr Ahn weisen darauf hin, dass die Stadt Kalkar auch nach Ablauf der Veränderungssperre den Planungsvorbehalt zur Steuerung der Standorte von Windenergieanlagen im Stadtgebiet Kalkar nutzen möchte, um die Errichtung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet zu konzentrieren und einen Wildwuchs zu verhindern. Da die vier ermittelten Flächen auch städtebaulich verträglich seien, sollten diese als Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan dargestellt werden, um der Windenergienutzung substanziell Raum geben zu können. In den übrigen Teilen des Stadtgebietes werde im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB damit ausdrücklich die Errichtung von Windenergieanlagen untersagt. Dies sei jedoch nur durch die Feststellung der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes möglich.

Stadtoberbaurat Sundermann teilt mit, dass der Beschlussvorschlag noch Bestandteile enthalte, die aus einer vorherigen Entwurfsfassung stammten. Diese müssten entfernt und durch die Berücksichtigung der Aufhebung des bisherigen Feststellungsbeschlusses ersetzt werden. Der Beschlussvorschlag müsse somit wie folgt geändert werden:

Der Feststellungsbeschluss für die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 25.06.2015 wird aufgehoben.

Zu den Anregungen wird - wie in der Anlage 2a und 2b zur Drucksache dargestellt - Stellung genommen.

Der Entwurf der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes wird, wie in der Anlage 1, 3 und 4 zur Drucksache dargelegt, festgestellt.

Zielstellung der FNP-Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zu einer städtebaulich geordneten und naturschutzfachlich begründeten Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet von Kalkar.

Beschluss


Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig bei einer Enthaltung:

Der Feststellungsbeschluss für die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 25.06.2015 wird aufgehoben.

Zu den Anregungen wird - wie in der Anlage 2a und 2b zur Drucksache dargestellt - Stellung genommen.

Der Entwurf der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes wird, wie in der Anlage 1, 3 und 4 zur Drucksache dargelegt, festgestellt.

Zielstellung der FNP-Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zu einer städtebaulich geordneten und naturschutzfachlich begründeten Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet von Kalkar.

Rat der Stadt, 02.02.2016

Wortbeitrag


Die Ratsmitglieder Lamers und van Laak erklären sich für befangen und nehmen an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses vom 26.01.2016 beschließt der Rat der Stadt mehrheitlich bei 1 Gegenstimme und 1 Enthaltung:

Der Feststellungsbeschluss für die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 25.06.2015 wird aufgehoben.

Zu den Anregungen wird - wie in der Anlage 2a und 2b zur Drucksache dargestellt - Stellung genommen.

Der Entwurf der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes wird, wie in der Anlage 1, 3 und 4 zur Drucksache dargelegt, festgestellt.

Zielstellung der FNP-Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zu einer städtebaulich geordneten und naturschutzfachlich begründeten Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet von Kalkar.