Einführung und Verpflichtung von Ratsmitgliedern

Vorlagennummer: 10/224
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Zentrale Verwaltung und Finanzen

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 10.03.2016)

Sachverhalt


Die Ratsmitglieder Leo Kösters und Paul Giesen (beide CDU) haben gemäß § 37 Ziffer 1 i. V. m. § 38 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) mit Wirkung vom 01.03.2016 auf ihr Mandat im Rat der Stadt Kalkar verzichtet.

Gemäß § 45 Abs. 2 KWahlG habe ich festgestellt, dass nach der Reserveliste der CDU

Herr André Peters, Kemnadestraße 2 a, Kalkar,
als Ersatzbewerber für Herrn Kösters
und

Herr Ansgar Boßmann, Theodor-Kuypers-Straße 14, Kalkar,
als Ersatzbewerber für Herrn Giesen

in den Rat der Stadt Kalkar nachrücken.

Herr Peters und Herr Boßmann haben die Annahme der Ersatzbestimmung erklärt.

Gemäß § 67 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW sind die Ratsmitglieder von der Bürgermeisterin in ihr Amt einzuführen und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.

Die vorgeschriebene Verpflichtung in feierlicher Form kann in der Weise vollzogen werden, dass jedes Ratsmitglied sein Einverständnis mit folgender Formel bekundet:

„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Stadt erfüllen werde."

Über die Verpflichtung der Ratsmitglieder wird jeweils eine Niederschrift angefertigt.

Beschlussvorschlag


Die Bürgermeisterin führt die Ratsmitglieder André Peters und Ansgar Boßmann gemäß § 67 Abs. 3 GO NRW in ihr Amt ein und verpflichtet sie in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Über die Verpflichtung ist jeweils eine Niederschrift gefertigt.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Rat der Stadt, 17.03.2016

Beschluss


Die Bürgermeisterin führt die Ratsmitglieder André Peters und Ansgar Boßmann gemäß § 67 Abs. 3 GO NRW in ihr Amt ein und verpflichtet sie in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Über die Verpflichtung ist jeweils eine Niederschrift gefertigt.