Bestellung von sachverständigen Bürgern für den Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss

Vorlagennummer: 10/251
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Zentrale Verwaltung und Finanzen

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 15.06.2016)

Sachverhalt


Die Hauptsatzung der Stadt Kalkar sieht in § 7 Abs. 4 S. 1 folgende Regelung vor:

„Als Denkmalausschuss nach § 23 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes wird der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss eingesetzt."

Die Stadt Kalkar ist nach § 23 Abs. 2 S. 1 des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW) als untere Denkmalbehörde grundsätzlich verpflichtet, einen Ausschuss für die Aufgaben nach dem DSchG NRW zu bilden. Allerdings ist die Bildung eines eigenständigen Denkmalausschusses nicht vorgeschrieben. Vielmehr eröffnet § 23 Abs. 2 S. 2 DSchG NRW auch die Möglichkeit, die Aufgaben des DSchG NRW einem anderen Ausschuss zuzuweisen. Von dieser Möglichkeit hat der Rat der Stadt Kalkar mit der Regelung in § 7 Abs. 4 der Hauptsatzung Gebrauch gemacht, sodass der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss die Aufgaben nach dem DSchG NRW ausführt.

Welche „Aufgaben nach diesem Gesetz“ von dem Ausschuss i. S. d. § 23 Abs. 2 S. 1 DSchG NRW zu beraten bzw. zu entscheiden sind, wird im DSchG NRW nicht präzisiert, doch belegt die Systematik des § 23, der in die Vorschriften über die Denkmalpflege eingebettet ist, dass Aufgaben der Denkmalpflege (§ 22) und nicht solche des Denkmalschutzes (Gefahrenabwehr) gemeint sind (Praxis der Kommunalverwaltung, DSchG NRW, § 23 Abs. 2 Rn. 8).

Weiter regelt die Hauptsatzung der Stadt Kalkar in § 7 Abs. 4 S. 2:

"Der Rat bestimmt zwei für die Denkmalpflege sachverständige Bürger, die an den Beratungen mit beratender Stimme teilnehmen."

Grundlage dieser Regelung ist § 23 Abs. 2 S. 3 DSchG NRW, demzufolge in der Satzung die Möglichkeit vorgesehen werden soll, dass an Beratungen von Aufgaben nach dem DSchG NRW zusätzlich für die Denkmalpflege sachverständige Bürger mit beratender Stimme teilnehmen. Von dieser Möglichkeit ist im Regelfall Gebrauch zu machen. Dem Rat bleibt es jedoch unbenommen, in Ausnahmefällen auf die Teilnahme sachverständiger Bürger zu verzichten, etwa dann, wenn bereits durch die Zusammensetzung des Ausschusses eine sachverständige Wahrnehmung der Aufgaben der Denkmalpflege hinreichend gewährleistet ist (Rehn/Cronauge, GO NRW, § 58 S. 17).

Der Rat der Stadt Kalkar hat bisher keine für die Denkmalpflege sachverständigen Bürger bestimmt, die an den Beratungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Sollte der Rat eine Bestellung durchführen, so darf das Mitberatungsrecht grundsätzlich nur solchen Bürgern eingeräumt werden, die für die Aufgaben der Denkmalpflege sachverständig sind. Neben der gesetzlich geforderten Bürgereigenschaft muss also eine hinreichende Sachkunde auf diesem Gebiet vorhanden sein. Sachverständige Bürger werden im Übrigen - anders als die sachkundigen Bürger - nicht Mitglied des Ausschusses, sondern haben lediglich das Recht, als ständige Gäste an den Sitzungen des Ausschusses insoweit beratend teilzunehmen, als Angelegenheiten nach dem DSchG NRW behandelt werden. Eine Mitwirkung an der Abstimmung steht ihnen nicht zu (Rehn/Cronauge, GO NRW, § 58 S. 17).

Die Wahl erfolgt gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW nach § 50 Abs. 3 GO NRW. Die Bürgermeisterin hat kein Stimmrecht, § 40 Abs. 2 S. 6 GO NRW.

Finanzielle Auswirkungen


Weil die zwei sachverständigen Bürger als Ehrenamtliche Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls gemäß § 33 GO NRW haben, könnten Mehraufwendungen entstehen.

Die Aufwendungen sind im Rahmen der Haushaltsplanung der Jahre 2016 und 2017 in dem Produkt 01 01 01 (Bezeichnung: Bürgermeister, Rat, Ausschüsse, Frakt.), Zeile 16 veranschlagt worden.

Beschlussvorschlag


Der Rat bestimmt gemäß §§ 58 Abs. 4, 50 Abs. 3 GO NRW für die Denkmalpflege sachverständige Bürger, die an den Beratungen des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses mit beratender Stimme teilnehmen:

- einsetzen lt. Ratsbeschluss -

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Rat der Stadt, 23.06.2016

Wortbeitrag


RM Leusch schlägt für die CDU-Fraktion Herrn Gerhard Peters, Kemnadestraße 8, Kalkar vor, der ausgebildeter Restaurator sei.

RM A. Peters ergänzt, dass Herr G. Peters eine zweijährige Ausbildung abgeschlossen habe und auch bereit sei, die Funktion zu übernehmen.

Nach der sich anschließenden Diskussion zwischen den Ratsmitgliedern Altenburg, van de Löcht, Gulan, Kunisch und BM Dr. Schulz über den Umfang der Tätigkeit von den für die Denkmalpflege sachverständigen Bürgern, die Beteiligung der Öffentlichkeit beim Auswahlverfahren und den Umgang mit Denkmalthemen in politischen Gremien schlägt RM Kühnen den Architekten Herrn Bernhard Doll, Wallstraße 5, Kalkar, als zwei-ten für die Denkmalpflege sachverständigen Bürger vor.

Beschluss


Der Rat bestimmt gemäß §§ 58 Abs. 4, 50 Abs. 3 GO NRW folgende für die Denkmalpflege sachverständigen Bürger, die an den Beratungen des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses mit beratender Stimme teilnehmen:

Herrn Gerhard Peters, Kemnadestraße 8, Kalkar
- einstimmig -,

Herrn Bernhard Doll, Wallstraße 5, Kalkar
- einstimmig bei 2 Enthaltungen -.