Aufhebung und Neufassung der Satzung der Stadt Kalkar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung -

  • Aufhebungsbeschluss
  • Satzungsbeschluss
Vorlagennummer: 10/253
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Planen, Bauen, Umwelt

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 15.06.2016)

Sachverhalt


Durch Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes (LWG) wurde insbesondere der bisherige § 61 a LWG a.F. gestrichen. Dieser Paragraph besagte, dass der Eigentümer eines Grundstücks im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen hat. Bei bestehenden Abwasserleitungen musste die erste Dichtheitsprüfung spätestens bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.

Die Einzelheiten zum Vollzug der Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt nun die auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 LWG erlassene Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW (SüwVO Abw).

Demnach hat der Eigentümer eines Grundstücks weiterhin Abwasserleitungen nach der Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten sind Abwasserleitungen, die nach dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und nach dem 1. Januar 1990 errichtet wurden, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen. Da bisher im Kalkarer Stadtgebiet keine Abwasserleitungen in durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten liegen, findet die SüwVO Abw diesbezüglich keine Anwendung. Wird ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt, so sind alle innerhalb dieses Wasserschutzgebietes bestehenden Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser, erstmals innerhalb von sieben Jahren nach der Festsetzung prüfen zu lassen.

Außerhalb von festgesetzten Wasserschutzgebieten orientieren sich die Prüfpflichten an dem Gefährdungspotenzial. Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben. Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind jeweils nach 30 Jahren einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen.

Unabhängig hiervon könnte die Gemeinde von ihrer Satzungsermächtigung (§ 53 Absatz 1e Satz 1 Nummer 1 LWG) Gebrauch machen und geringere Prüffristen festsetzen. In Abstimmung mit der Musterentwässerungssatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW wird allerdings seitens der Verwaltung vorgeschlagen, lediglich das gesetzlich geforderte Mindestmaß an Prüfpflichten satzungsrechtlich zu verankern und den Grundstückseigentümer darüber hinaus damit nicht zu belasten.

Weiterhin ist im Zusammenhang mit der Neuaufstellung der Entwässerungssatzung darauf zu verweisen, dass die bisherige Satzung (§ 2, Ziff 5. a.F.) eine Differenzierung der Regenwasserkanalisation im Trennsystem hinsichtlich ihrer Inanspruchnahme entweder durch schwach oder stark belastetes Niederschlagswasser vorsah. Unter Bezugnahme auf die Drucksache 10/200 vom 24.11.2015 zur 20. Änderung der Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Kalkar wird seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dieses differenzierte Regenwassersystem als nicht rechtmäßig eingestuft wurde und daher die Einheitlichkeit der Regenwasserentsorgung im Trennsystem auch auf Ebene der neuen Entwässerungssatzung wieder hergestellt werden soll.

Im Übrigen findet eine redaktionelle Überarbeitung der gesamten Entwässerungssatzung an die Mustersatzung zur Abwasserbeseitigung des Städte- und Gemeindebundes statt. So wird z.B. im § 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung klarstellend aufgeführt, was zur Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt gehört; im § 8 wird die Vorreinigung von Niederschlagswasser und Schlachtabwässern geregelt und § 16 verweist auf Indirekteinleiterüberwachung.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen Kosten für die Veröffentlichung der Satzung im Amtsblatt. ie dadurch entstehenden Kosten werden durch die Kostenstelle „Einrichtungen für die gesamte Verwaltung“ (u. a. Kosten des Amtsblattes) abgedeckt.

Beschlussvorschlag


Die Satzung der Stadt Kalkar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – vom 14. April 2003 in der Fassung der letzten Änderung vom 16. Dezember 2013 wird aufgehoben.
Die Satzung der Stadt Kalkar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Haupt- und Finanzausschuss, 16.06.2016

Beschluss


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig bei 2 Enthaltungen:

Die Satzung der Stadt Kalkar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - vom 14. April 2003 in der Fassung der letzten Änderung vom 16. Dezember 2013 wird aufgehoben.

Die Satzung der Stadt Kalkar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - wird in der der Drucksache als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.

Rat der Stadt, 23.06.2016

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 16.06.2016 beschließt der Rat der Stadt einstimmig:

Die Satzung der Stadt Kalkar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - vom 14. April 2003 in der Fassung der letzten Änderung vom 16. Dezember 2013 wird aufgehoben.

Die Satzung der Stadt Kalkar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - wird in der der Drucksache als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.

Der Text der Satzung ist Anlage 3 dieser Niederschrift; sie ist nur dem Original beigefügt, da der Text Anlage der Beratungsvorlage war.