Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 089 - Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1

  • Beschluss zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB
  • Beschluss über die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
  • Beschluss über die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Vorlagennummer: 10/258
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Planen, Bauen, Umwelt

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 15.06.2016)

Sachverhalt


Mit der im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur 57. Änderung des Flächennutzungsplanes (Windenergie) einhergehenden Neuordnung der Konzentrationszonen für Windenergie war die Sicherung der städtebaulichen Struktur Neulouisendorfs, welche einerseits der immer wichtiger werdenden Nutzung regenerativer Energie (hier: Windkraft) Raum einräumt und andererseits die raumstrukturellen Besonderheiten des Stadtteils berücksichtigt, aus Sicht der Verwaltung und des Rates der Stadt Kalkar notwendig geworden. Dazu hat der Rat in seiner Sitzung am 15.05.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf – einstimmig beschlossen (siehe Ds.-Nr.: 9/271).

In der Ratssitzung am 19.03.2013 ist die Teilung des ursprünglichen Bebauungsplanentwurfs in zwei Bereiche und die Offenlage des Teilbereiches 1 beschlossen worden, um für die Windenergieanlagen der Standorte 1 und 2 die planungsrechtliche Zulässigkeit beschleunigt herbeiführen zu können (siehe Ds.-Nr: 9/373). Am 12.12.2013 hat der Rat der Stadt Kalkar den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 – gefasst (siehe Ds.-Nr: 9/482). Dieser wurde nach Wirksamwerden der 57. FNP-Änderung (Windenergie) rechtskräftig.

Der im Bebauungsplan festgesetzte Windenergieanlagenstandort 2 wurde zwischenzeitlich mit einer Windenergieanlage bebaut; am Windenergieanlagenstandort 1 (B) wird aktuell eine weitere Anlage errichtet. Nicht von der Festsetzung eines Windenergieanlagenstandortes im Bebauungsplan Nr. 089/Teilbereich 1 wird eine beim Kreis Kleve immissionsschutzrechtlich beantragte Windenergieanlage erfasst, die ca. 450 nördlich des Standortes 2 errichtet werden soll. Hierfür hat die Stadt Kalkar bisher ihr Einvernehmen nicht erteilt. In der Ds.-Nr. 9/405 vom 14.06.2013 hat die Verwaltung dazu ausgeführt, dass dieser dritte WEA-Standort zwar innerhalb der Eignungsbereiche für die Windnutzung der 57. FNP-Änderung in Kalkar-Neulouisendorf liegt; er aber eindeutig auf Flächen nördlich/nordwestlich der gedachten Linie der Windenergieanlagenstandorte 1 bis 2 abzielt. Windenergieanlagen in diesem Bereich würden sich wegen der Nähe zur Abbruchkante des Moränenzuges Monreberg ungünstig auf das städtebauliche Konzept des Bebauungsplanes Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 – auswirken.

Aufgrund der bis zum 15.05.2016 geltenden Veränderungssperre hat der Kreis Kleve keine Genehmigung für diese Windenergieanlage erteilt. Der Antragsteller hat deswegen Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingereicht. Nachdem nun die letztmalige Verlängerung der Veränderungssperre im Mai ausgelaufen ist, hat die Stadt Kalkar - anknüpfend an die Genehmigung der 57. FNP-Änderung durch die Bezirksregierung - den Bebauungsplan Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 – durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft setzen können.

Somit hat der Kreis Kleve den im gerichtlichen Verfahren anhängigen Antrag auf Grundlage des aktuell geltenden Planungsrechtes zu prüfen und kommt dabei zu folgendem Ergebnis: Der Bebauungsplan stehe der Realisierung von Windenergieanlagen in den beiden westlichen Teilflächen der mehrkernigen FNP-Konzentrationszone in Kalkar-Neulouisendorf in weiten Teilen entgegen, da der überwiegende Bereich der östlichen dieser beiden Teilflächen aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht für die Windenergienutzung zur Verfügung stünde. Hinzu komme, dass zwei der drei im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster (Windenergieanlagenstandorte 1 A und 2) die Grenze der im FNP dargestellten Konzentrationszone überschreiten, obgleich der FNP von dem Planungskonzept getragen sei, dass sämtliche Anlagenteile vollständig innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen liegen müssen. Im Ergebnis laufe der Bebauungsplan daher der grundlegenden Konzeption der zeitgleich in Kraft getretenen 57. FNP-Änderung entgegen; demnach sei der Bebauungsplan Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 – nicht vollständig aus dem FNP entwickelt und könne dem Vorhaben des Klägers zum bisher nicht genehmigten Windenergieanlagenstandort 3 nicht entgegen gehalten werden.

Diese Einschätzung wurde der Verwaltung durch den Kreis Kleve in einem Erörterungstermin am 20.05.2016 mitgeteilt. Dabei wurde seitens der Vertreter des Kreises an die Stadt Kalkar die Empfehlung ausgesprochen, den Bebauungsplan aufzuheben. Sollte sich die Stadt der Rechtsauffassung des Kreises nicht anschließen, werde man die Kommunalaufsicht einschalten, verbunden mit der Zielstellung, dass die Aufhebung des Satzungsbeschlusses durch die Rechtsaufsicht verlangt wird.

Aus Sicht der Verwaltung spricht überwiegendes dafür, dass die rechtliche Einschätzung des Kreises zumindest hinsichtlich der teilweisen Überschreitung der in der 57. FNP-Änderung dargestellten Konzentrationszonen durch die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen richtig ist. Es ist allgemein bekannt, dass der Bebauungsplan Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 – parallel zur 57. Änderung des Flächennutzungsplanes erarbeitet wurde. Während der Bearbeitung der 57. FNP-Änderung war es zwischenzeitlich vorgesehen, eine Überschreitung von Konzentrationszonen für Windenergie durch die Rotorblätter einer Windkraftanlage zu ermöglichen, da ein Urteil des VG Lüneburgs vom 03.06.2010 – 2 A 616/08 – die Überschreitung als rechtskonform darlegte. Im Bebauungsplan Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 – wurden zwei mögliche Standorte für Windenergieanlagen geringfügig außerhalb der Konzentrationszonen für Windenergie festgesetzt. Da jedoch spätestens mit Beschluss des neugefassten Windenergieerlasses der Landesregierung NRW vom 04.11.2015 eine Überschreitung der Grenzen von Konzentrationszonen nicht mehr zulässig ist, wurde die bisher in der Begründung zur 57. FNP-Änderung als zulässig erachtete, geringfügige Überschreitung der Konzentrationszonen durch die Rotorblätter einer Windenergieanlage mit dem Beschluss des Rates vom 02.02.2016 zur 57. FNP-Änderung (siehe Ds.-Nr: 10/209) gestrichen. Dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 – fehlt eine Anpassung an die geänderte Rechtslage, wodurch der Bebauungsplan zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt ist.

Als Fazit bleibt demnach festzuhalten, dass der Kreis Kleve im Rahmen seiner Prüfungskompetenz den Bebauungsplan als unwirksam erachtet und dies auch bei der Prüfung des Antrages zur Realisierung des dritten Windenergieanlagenstandortes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 089/Teilbereich 1 berücksichtigen wird. Allerdings besteht für den Kreis in seiner Funktion als Genehmigungsbehörde für Windenergieanlagen im Zusammenhang mit dem laufenden Antragsverfahren keine sog. Normverwerfungskompetenz, d.h. der Kreis kann nicht von sich heraus den Bebauungsplan als unwirksam erklären.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, den Bebauungsplan Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 – aufzuheben. Dafür ist ein Aufhebungsverfahren gemäß BauGB erforderlich, das gemäß § 1 Abs. 8 BauGB analog zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen durchzuführen ist. Im ersten Schritt sind der Beschluss zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens sowie die Beschlüsse zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu fassen.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen der Stadt Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufhebungsverfahrens. Die Deckung der Bekanntmachungskosten erfolgt aus Haushaltsmitteln für sonstige ordentliche Aufwendungen (Zeile 16) aus dem Produkt 090101 – Räumliche Planung und Entwicklung grundstücksbezogener Ordnungsmaßnahmen.

Beschlussvorschlag


Die Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 089 - Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 - gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB wird beschlossen.

Gleichzeitig werden die Beschlüsse über die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und über die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB gefasst.

Ziel ist die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf/ Teilbereich 1.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss, 09.06.2016

Wortbeitrag


Stadtoberbaurat Sundermann erläutert die Drucksache.

Vorsitzender Naß fragt, ob der Kreis Kleve den Antrag zur Realisierung des Windenergieanlagenstandortes 3 nach der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 089 - Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 - genehmigen werde.

Stadtoberbaurat Sundermann antwortet, dass die beim Kreis Kleve immissionsschutzrechtlich beantragte Windenergieanlage, die ca. 450 m nördlich des Windenergieanlagenstandortes 2 errichtet werden solle, bisher nicht von der Festsetzung eines Windenergieanlagenstandortes im Bebauungsplan Nr. 089 - Windenergieanlagen/Teilbereich 1 - erfasst sei. Die letztmalige Verlängerung der Veränderungssperre sei nun ausgelaufen und der Windenergieanlagenstandort 3 liege innerhalb einer Konzentrationszone für die Windnutzung der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes (Windenergie).

SB Dr. Mösen fragt, warum der Bebauungsplan Nr. 089 - Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 - aufgehoben und nicht geändert werde.

Stadtoberbaurat Sundermann erklärt, dass das gesamte Plangebiet Gemarkung Neulouisendorf als Sondergebiet Windenergieanlagen Neulouisendorf ausgewiesen sei, hiernach sei lediglich die Errichtung von Windenergieanlagen und Landwirtschaft zulässig. Nach einer Aufhebung des Bebauungsplan Nr. 089 - Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 - und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 094 - Windenergieanlagen Neulouisendorfer Straße beschränke sich der Planbereich lediglich auf die mehrkernige Konzentrationszone im Stadtteil Kalkar-Neulouisendorf. Der Umfang der Änderungen sei so groß, dass eine Neuaufstellung erforderlich werde.

SB Dr. Mörsen merkt an, dass die Beschlüsse über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu fassen seien und fragt nach dem weiteren Genehmigungsverfahren.

Stadtoberbaurat Sundermann teilt mit, dass der Kreis Kleve leitende Behörde für das Genehmigungsverfahren sei und hierzu keine Angaben gemacht werden könnten.

Beschluss


Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig:

Die Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 089 - Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 - gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB wird beschlossen.

Gleichzeitig werden die Beschlüsse über die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und über die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gefasst.

Ziel ist die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 089 - Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 -.

Rat der Stadt, 23.06.2016

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses vom 09.06.2016 beschließt der Rat der Stadt einstimmig:

Die Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 089 - Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 - gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB wird beschlossen.

Gleichzeitig werden die Beschlüsse über die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und über die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gefasst.

Ziel ist die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 089 - Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 -.

Ein Ratsmitglied war zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Ratssaal anwesend; somit waren 25 Ratsmitglieder anwesend.