Bebauungsplan Nr. 094 - Windenergieanlagen Neulouisendorfer Straße

  • Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Vorlagennummer: 10/260
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Planen, Bauen, Umwelt

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 15.06.2016)

Sachverhalt


Mit der im Rahmen des Aufstellungsverfahrens über die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes (Windenergie) einhergehende Neuordnung der Konzentrationszonen für Windenergie war die Sicherung der städtebaulichen Struktur Neulouisendorfs, welche einerseits der immer wichtiger werdenden Nutzung regenerativer Energie (hier: Windkraft) Raum einräumt und andererseits die raumstrukturellen Besonderheiten des Stadtteils berücksichtigt, notwendig geworden. Dazu hat der Rat der Stadt Kalkar in seiner Sitzung am 15.05.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf – einstimmig beschlossen (siehe Drucksachen-Nummer: 9/271) und am 12.12.2013 für den Teilbereich 1 den Satzungsbeschluss gefasst (siehe Drucksachen-Nummer: 9/482). Mit Wirksamwerden der 57. FNP-Änderung (Windenergie) wurde auch der Bebauungsplan Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 – rechtskräftig. Aufgrund insbesondere der unvollständigen Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB, die der Verwaltung auch in einem Erörterungstermin am 20.05.2016 vom Kreis Kleve mitgeteilt wurde, sollte das Aufhebungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 eingeleitet werden (siehe Drucksachen-Nummer: 10/258). Sobald ein Abschluss des Aufhebungsverfahrens erreicht wird, wird es an einer planungsrechtlichen Steuerung mithilfe eines Bebauungsplanes und somit einer effektiven Sicherung der städtebaulichen Struktur Neulouisendorfs fehlen, die allein durch die 57. FNP-Änderung (Windenergie) nicht möglich ist.
Im nordöstlichen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 – wurde eine Windenergieanlage beantragt, für die die Stadt Kalkar bisher ihr Einvernehmen nicht erteilt hat. Aufgrund der bis zum 15.05.2016 geltenden Veränderungssperre hat der Kreis Kleve diese Windenergieanlage auch nicht genehmigt. Der Antragsteller hat deswegen Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingereicht. Nachdem nun die letztmalige Verlängerung der Veränderungssperre im Mai ausgelaufen ist, hat die Stadt Kalkar - anknüpfend an die Genehmigung der 57. FNP-Änderung durch die Bezirksregierung Düsseldorf - den Bebauungsplan Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 – durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft setzen können und verwehrt damit weiterhin das Einvernehmen zu dem o.g. Vorhaben.
Der Bebauungsplan Nr. 089 – Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 – ist jedoch aus den in der DS.-Nr. 10/258 genannten Gründen aufzuheben. Es sollte aber unabhängig von dem laufenden Klageverfahren zur beantragten Windenergieanlage weiterhin versucht werden, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung Neulouisendorfs, die die Bedürfnisse der Windkraft sowie der übrigen Nutzungen gleichwertig beachtet, über einen Bebauungsplan zu sichern (siehe Anlage 1 zur Drucksache).
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes zu fassen.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen der Stadt Kosten in Zusammenhang mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens und im Rahmen der Erstellung der Bauleitplanänderung.

Die Deckung der Bekanntmachungskosten erfolgt aus Haushaltsmitteln für sonstige ordentliche Aufwendungen (Zeile 16) aus dem Produkt 090101 – Räumliche Planung und Entwicklung grundstücksbezogener Ordnungsmaßnahmen.

Beschlussvorschlag


Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 094 - Neulouisendorf Windenergieanlagen - wird, wie in der Anlage 1 dargestellt, beschlossen.

Zielstellung ist die Festsetzung von Standorten für Windenergieanlagen in der Gemarkung Neulouisendorf innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches. Dieser umfasst Teile der Grundstücke Germarkung Neulouisendorf, Flur 1, Flurstücke 13, 14, 15, 17 und 114, Flur 2, Flurstücke 45, 46, 47, 48 und 167, Flur 3, Flurstücke 22, 23, 92, 95, 96, 118, 119, 160, 201 und 202 zur besonderen Berücksichtigung der Anforderungen der Windenergie und der Gestaltung des Ortsbildes.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss, 09.06.2016

Wortbeitrag


Stadtoberbaurat Sundermann erläutert die Drucksache. Um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung Neulouisendorfs, die die Bedürfnisse der Windenergie sowie der übrigen Nutzungen gleichwertig beachtet, zu sichern, sei eine planungsrechtliche Steuerung mithilfe des Bebauungsplanes Nr. 094 - Windenergieanlagen Neulouisendorfer Straße - notwendig. Aufgrund des Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 094 - Windenergieanlagen Neulouisendorfer Straße - könnten weitere Anträge auf Errichtung einer Windenergieanlage zurückgestellt werden, bis das Verfahren vorangebracht wurde.

Vorsitzender Naß weist darauf hin, dass bisher lediglich der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 089 - Windenergieanlagen Neulouisendorf/Teilbereich 1 - gefasst wurde und erkundigt sich nach dem Teilbereich 2.

Stadtoberbaurat Sundermann antwortet, dass über den Teilbereich 2 bisher kein Satzungsbeschluss herbeigeführt wurde, weil die naturschutzrechtlichen Gutachten nicht vorlagen.

SB Dr. Mörsen fragt, wie lange es dauere, bis der Bebauungsplan Nr. 094 - Windenergieanlagen Neulouisendorfer Straße - aufgestellt sei.

Stadtoberbaurat Sundermann erklärt, dass u. a. für den Bereich Neulouisendorf/Teilbereich 2 erhebliche Bedenken der Wehrverwaltung hinsichtlich der Funkverbindungen zum Datenverkehr vorliegen und diesbezüglich eine abschließende Klärung erst noch herbeigeführt werden müsse. Der Bebauungsplan Nr. 094 - Windenergieanlagen Neulouisendorfer Straße - werde somit erst nach Klärung sämtlicher Belange rechtskräftig.

SB Dr. Mörsen verweist auf das DVW-Merkblatt 6-2014 - Bebauungsplanung für Windkraftanlagen, wonach der Rat der Stadt Kalkar auch innerhalb der Konzentrationszonen durchaus Steuerungsmöglichkeiten besitze.

Beschluss


Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig:

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 094 - Windenergieanlagen Neulouisendorfer Straße - wird, wie in der Anlage 1 zur Drucksache dargestellt, beschlossen.

Zielstellung ist die Festsetzung von Standorten für Windenergieanlagen in der Gemarkung Neulouisendorf innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches. Dieser umfasst Teile der Grundstücke Gemarkung Neulouisendorf, Flur 1, Flurstücke 13, 14, 15, 17 und 114, Flur 2, Flurstücke 45, 46, 47, 48 und 167, Flur 3, Flurstücke 22, 23, 92, 95, 96, 118, 119, 160, 201 und 202 zur besonderen Berücksichtigung der Anforderungen der Windenergie und der Gestaltung des Ortsbildes.

Rat der Stadt, 23.06.2016

Wortbeitrag


Nach entsprechender Frage von RM Schwaya erklärt Stadtoberbaurat Sundermann, dass in den Teilbereichen des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 094 nur mögliche Standorte von Windenergieanlagen erfasst seien und die genauen Stand-orte der Anlagen im weiteren Verfahren festgelegt werden. Mit diesem Bebauungsplan sei es nicht mehr möglich, dass Anlagenteile von neuen Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationszonen liegen können.

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses vom 09.06.2016 beschließt der Rat der Stadt einstimmig bei 1 Enthaltung:

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 094 - Windenergieanlagen Neulouisendorfer Straße - wird, wie in der Anlage 1 zur Drucksache dargestellt, beschlossen.

Zielstellung ist die Festsetzung von Standorten für Windenergieanlagen in der Gemarkung Neulouisendorf innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches. Dieser umfasst Teile der Grundstücke Gemarkung Neulouisendorf, Flur 1, Flurstücke 13, 14, 15, 17 und 114, Flur 2, Flurstücke 45, 46, 47, 48 und 167, Flur 3, Flurstücke 22, 23, 92, 95, 96, 118, 119, 160, 201 und 202 zur besonderen Berücksichtigung der Anforderungen der Windenergie und der Gestaltung des Ortsbildes.

Ein Ratsmitglied war zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Ratssaal anwesend; somit waren 25 Ratsmitglieder anwesend.