Satzung zur 8. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kalkar

Vorlagennummer: 10/294
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Zentrale Verwaltung und Finanzen

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 18.10.2016)

Sachverhalt


Die erfolgreiche Arbeit des Organisationsteams für den Kreis- bzw. Landeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ 2014/2015 - in enger Kooperation mit den Griether Bürgerinnen und Bürgern - hat bestätigt, dass Grieth mit seiner über 750-jährigen Geschichte am Rhein über ein ausbaufähiges und noch weiter zu entwickelndes kulturtouristisches Potential verfügt.

Als eine wichtige Maßnahme des Binnenmarketings wie auch des regionalen und überregionalen Marketings wurde die Ergänzung des Namens „Grieth am Rhein“ identifiziert. Mit dieser Ergänzung werden topografische und stadtgeschichtliche Bezüge und Entwicklungen nachvollziehbar und prägnant vermittelt.

In seiner Sitzung am 10.05.2016 hat der Ausschuss für Kultur und Tourismus die Ergänzung des Stadtteilnamens „Grieth am Rhein“ einstimmig befürwortet. Der Kreis Kleve hat jedoch darauf hingewiesen, dass eine solche Änderung nur mit der Zustimmung des Rates der Stadt erfolgen könne, da satzungsrechtliche Fragestellungen berührt seien.

Die Hauptsatzung der Stadt Kalkar vom 02.11.1999 in der Fassung der letzten Änderung vom 06.05.2015 ist dementsprechend zu ändern.

Die bestehende Textfassung des § 1 Absatz 2 soll in der zu beschließenden Neufassung lauten:

Die bisherigen Gemeinden sind Stadtteile der Stadt und führen neben dem Namen der Stadt ihre bisherigen Namen als Stadtteilbezeichnungen weiter, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Stadtteilbezeichnung für Grieth lautet: „Grieth am Rhein“.

Die bestehende Textfassung des § 1 Absatz 3 Satz 1 soll in der zu beschließenden Neufassung lauten:

Für die Bezeichnung in Personenstandsbüchern und -urkunden werden für die Stadt Kalkar die in Abs.1 genannten Stadtteile als Stadtteilbezeichnungen festgelegt; für Grieth gilt die Stadtteilbezeichnung „Grieth am Rhein“.

Anpassungen der Schreibweise können im laufenden Prozess erfolgen (z. B. im Schriftverkehr der Stadt Kalkar); eine weiträumige Neufassung der verkehrlichen Ausschilderung ist nicht erforderlich; es sollen allein die Ortseingangstafeln ersetzt werden.

Die Änderung der Hauptsatzung kann der Rat gemäß § 7 Abs. 3 GO NRW nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen Kosten in Höhe von ca. 600,00 € für drei Ortseingangstafeln. Die Deckung der Kosten erfolgt aus Haushaltsmitteln bei dem Produkt 15 01 01 - Tourismus, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit -.

Die Deckung der Kosten für die Veröffentlichung der Satzung im Amtsblatt erfolgt aus Haushaltsmitteln für sonstige ordentliche Aufwendungen (Zeile 16) aus dem Produkt 01 02 01 - Zentrale Dienste -.

Beschlussvorschlag


Die Satzung zur 8. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kalkar vom 02.11.1999 wird in der Fassung der Anlage zur Drucksache beschlossen.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Haupt- und Finanzausschuss, 27.10.2016

Beschluss


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, die Satzung zur 8. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kalkar vom 02.11.1999 in der Fassung der Anlage zur Drucksache zu beschließen.

Rat der Stadt, 03.11.2016

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 27.10.2016 beschließt der Rat der Stadt einstimmig:

Die Satzung zur 8. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kalkar vom 02.11.1999 wird in der Fassung der Anlage zur Drucksache beschlossen.

Der Text der Satzung ist Anlage 2 dieser Niederschrift; sie ist nur dem Original beigefügt, da der Text Anlage der Beratungsvorlage war.