Aufstellung einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 BauGB für das Gebiet der Innenstadt von Kalkar

  • Satzungsbeschluss
Vorlagennummer: 10/461
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Planen, Bauen, Umwelt

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 21.02.2018)

Sachverhalt


Der Rat der Stadt Kalkar hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 einstimmig das "Integrierte Handlungskonzept für die Innenstadt von Kalkar" beschlossen. Die in dem Konzept geplanten Maßnahmen sollen aus Bundes- und Landesmitteln zur Förderung des Städtebaulichen Denkmalschutzes anteilig finanziert werden. Die räumliche Festlegung des Fördergebietes erfolgt als Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Demnach kann eine Gemeinde durch eine Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Gemäß § 172 Abs. 3 BauGB darf die Genehmigung versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Der Satzungstext ist als Anlage 1 dieser Drucksache beigefügt; der räumliche Geltungsbereich sowie die Gründe für die Auswahl des Erhaltungsgebietes sind den Anlagen 2 und 3 zu entnehmen.

Finanzielle Auswirkungen


Es entstehen der Stadt Kosten im Zusammenhang mit den ortsüblichen Bekanntmachungen im Amtsblatt. Die Deckung der Bekanntmachungskosten erfolgt aus Haushaltsmitteln für sonstige ordentliche Aufwendungen (Zeile 16) aus dem Produkt 090101 / 54314000 (Bekanntmachungen)
.

Beschlussvorschlag


Für das Gebiet der Innenstadt von Kalkar (gemäß Anlage 2 zur Drucksache) wird eine Erhaltungssatzung nach § 172 Abs.1 Nr. 1 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt beschlossen.

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss, 22.02.2018

Wortbeitrag


Stadtoberbaurat Sundermann erläutert die Drucksache.

Vorsitzender Naß fragt, ob die Erhaltungssatzung nicht gleichzeitig eine Veränderungssperre darstelle und weist auf ggf. weitere mögliche Satzungen (Entwicklungssatzung, Sanierungssatzung u. a.) hin.

Stadtoberbaurat Sundermann teilt mit, dass zwingende Voraussetzung für die Aufnahme in das Förderprogramm "Städtebaulicher Denkmalschutz" der Erlass einer städtebaulichen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durch die Stadt ist. Alternativ kann auch eine wesentlich umfangreichere Sanierungssatzung beschlossen werden.

Beschluss


Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig:

Für das Gebiet der Innenstadt von Kalkar (gemäß Anlage 2 der Drucksache) wird eine Erhaltungssatzung nach § 172 Abs.1 Nr. 1 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt beschlossen.

Rat der Stadt, 08.03.2018

Wortbeitrag


Der Vorsitzende des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses, RM Naß, erläutert die Drucksache und berichtet von der Beratung und Beschlussfassung in der letzten Sitzung des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses, in der die Aufstellung einer Sanierungssatzung oder einer anderen Satzung als mögliche Alternative zur Aufstellung einer Erhaltungssatzung besprochen worden sei. Weiter merkt er kritisch an, dass die Erhaltungssatzung im Zuge der Aufstellung des Integrierten Handlungskonzeptes auch früher hätte vorgelegt werden können.

Es schließt sich eine Aussprache zwischen den Ratsmitgliedern Boßmann, Kühnen, Janßen und Mosler sowie Stadtoberbaurat Sundermann und Bürgermeisterin Dr. Schulz über den Zeitpunkt der Vorlage der Erhaltungssatzung und mögliche Alternativen an, in der Stadtoberbaurat Sundermann darüber informiert, dass das Integrierte Handlungskonzept zunächst einmal inhaltlich nicht zwingend mit dem städtebaulichen Förderprogramm zusammenhänge und die Bezirksregierung Düsseldorf festgestellt habe, dass eine Fördergebietskulisse festgelegt werden müsse. Für den städtebaulichen Denkmalschutz komme entweder eine sehr aufwändig zu erstellende Sanierungssatzung oder eine weniger aufwändige Erhaltungssatzung in Betracht; ohne Satzungsbeschluss könne es aus formalen Gründen keine Städtebauförderung geben.

In der Folge stellen die Ratsmitglieder Naß und Janßen Fragen zu den Auswirkungen der Erhaltungssatzung auf die mögliche Nachnutzung des Grundschulgebäudes, die von Stadtoberbaurat Sundermann beantwortet werden. Dabei geht dieser darauf ein, dass das Grundstück bereits im Denkmalbereich, der den Bereich der Erhaltungssatzung bis auf den Bereich der Hanselaerstraße zwischen Rheinstraße und Sportplatz umfasse, liege und dadurch bereits größere Einschränkungen gegeben seien, als durch die Erhaltungssatzung vorgegeben werden. Dass nur eine Sanierungs- oder eine Erhaltungssatzung in Frage kommen können, sei einer entsprechenden Fördermittelrichtlinie zu entnehmen (Seite 8 der Anlage 2 zur Niederschrift). Außerdem habe die Erstellung der Erhaltungssatzung personelle Ressourcen erfordert, die zeitweise nicht vorhanden waren, sodass der Satzungsentwurf zeitlich nachgereicht wurde.

Beschluss


Aufgrund der Empfehlung des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses vom 22.02.2018 beschließt der Rat der Stadt einstimmig bei 16 Enthaltungen:

Für das Gebiet der Innenstadt von Kalkar (gemäß Anlage 2 der Drucksache) wird eine Erhaltungssatzung nach § 172 Abs.1 Nr. 1 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt beschlossen.

Der Text der Satzung ist Anlage 3 dieser Niederschrift.
Die Satzung ist nur dem Original beigefügt, da der Text Anlage der Beratungsvorlage war.