Genehmigung einer Aufwendung/Auszahlung gemäß § 83 Abs. 1 GO NRW

  • Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW
Vorlagennummer: 10/80
Beratungsart:öffentlich
Federführender Bereich:Zentrale Verwaltung und Finanzen

Wichtige Dokumente zum Download (veröffentlicht am 11.12.2014)

Sachverhalt


Der Bürgermeister und zwei Ratsmitglieder haben am 04.12.2014 gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW folgende Dringlichkeitsentscheidung gefasst:

"Der Leistung einer überplanmäßigen Aufwendung/Auszahlung im Produkt 05 01 02 – Sonstige soziale Hilfen bei den Transferaufwendungen in Höhe von 40.337,16 € für Geldleistungen zum Lebensunterhalt sowie in Höhe von 21.914,95 € für Sachleistungen, insgesamt 62.252,11 €, wird zugestimmt."

Dringlichkeitsentscheidungen sind gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW vom Rat der Stadt in der nächsten Sitzung zu genehmigen.

Der Rat kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.

Die Verwaltung schlägt die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung vor.

Beschlussvorschlag


Der Rat der Stadt genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW die nachstehend am 04.12.2014 gefasste Dringlichkeitsentscheidung:

"Der Leistung einer überplanmäßigen Aufwendung/Auszahlung im Produkt 05 01 02 – Sonstige soziale Hilfen bei den Transferaufwendungen in Höhe von 40.337,16 € für Geldleistungen zum Lebensunterhalt sowie in Höhe von 21.914,95 € für Sachleistungen, insgesamt 62.252,11 €, wird zugestimmt."

Vorgesehener Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Drucksache verfolgen.

Rat der Stadt, 18.12.2014

Beschluss


Der Rat der Stadt genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW einstimmig die nachstehend am 04.12.2014 gefasste Dringlichkeitsentscheidung:

"Der Leistung einer überplanmäßigen Aufwendung/Auszahlung im Produkt 05 01 02 - Sonstige soziale Hilfen bei den Transferaufwendungen in Höhe von 40.337,16 € für Geldleistungen zum Lebensunterhalt sowie in Höhe von 21.914,95 € für Sachleistungen, insgesamt 62.252,11 €, wird zugestimmt."