Alleinige Wohnung oder Hauptwohnung anmelden / ummelden

Wenn Sie eine Wohnung als alleinige Wohnung oder Hauptwohnung beziehen, müssen Sie sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden.

Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Wohnung lag, abzumelden.

Sind Sie unter 16 Jahre alt, obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger beziehungsweise eine Pflegerin oder ein Betreuer beziehungsweise eine Betreuerin bestellt, der oder die den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem oder dieser die Anmeldung. Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.

Hauptwohnung ist:

  • wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.
  • wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
  • wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
  • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

Nebenwohnung ist:

  • jede weitere Wohnung im Inland.

Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist. Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber beziehungsweise Ihre Wohnungsgeberin oder eine von ihm oder ihr beauftragten Person kann Ihren Einzug auch direkt elektronisch gegenüber der Meldebehörde bestätigen. Dies ist nicht erforderlich, wenn Sie selbst Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung sind.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin muss folgende Daten enthalten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin und wenn dieser oder diese nicht Eigentümer oder Eigentümerin ist, auch den Namen des Eigentümers der Eigentümerin,
2. Einzugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.

Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben. Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).

Ummeldung

Wenn Sie innerhalb der Stadt Kalkar umziehen, müssen Sie sich innerhalb zwei Wochen bei der Stadt Kalkar ummelden.

Bitte achten Sie darauf, die vorgeschriebene Frist nicht zu versäumen, da Sie ansonsten ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße rechnen müssen.

Ihren Ehegatten oder minderjährige Kinder können Sie gleichzeitig mit ummelden. Bitte bringen Sie hierfür die Ausweisdokumente aller Familienmitglieder mit.

Für volljährige Kinder können Eltern die Ummeldung nur vornehmen, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden kann.

Für jede Ummeldung ist eine Bestätigung des Wohnungsgebers notwendig .Personen, die in Ihr Eigentum einziehen, geben diese Wohnungsgeberbestätigung als Selbsterklärung ab.

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben eine neue Hauptwohnung bezogen.

Benötigte Unterlagen

Amtlicher Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

Wohnungsgeberbestätigung

Prozess

Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab:

  • Sie sprechen persönlich vor.
  • Sie legen Ihr Ausweisdokument und die Wohnungsgeberbestätigung vor.
  • Es wird von Ihnen oder der Meldebehörde ein Meldeschein ausgefüllt.
  • Sie erhalten von der Meldebehörde eine schriftliche Meldebestätigung.

Fristen

Anmeldefrist (nach Einzug): innerhalb von 2 Wochen.

Weiterführende Informationen

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