Der Bereich Finanzmanagement ist für alle haushalts- und betriebswirtschaftlichen Tätigkeiten zuständig. Wesentlich ist der jährlich aufzustellende Haushaltsplan einschließlich der Finanz-/ Investitionsplanung. Über den Haushaltsplan werden den Fachbereichen die für die Aufgabenerfüllung benötigten Finanzmittel zur Verfügung gestellt. Zudem werden Produktziele in den Haushalt aufgenommen, die zur Umsetzung strategischer Ziele beitragen und mit dem voraussichtlichen Finanzmittelbedarf verknüpft werden.
Haushaltsplan
Haushaltsplanverfahren
Der Haushaltsplan ist eine Aufstellung der Stadt über ihre Finanzen, welche jedes Jahr im Voraus erstellt wird. Darin werden sowohl für das Planjahr selbst als auch die darauffolgenden drei Jahre die zu erwartenden Erträge (darunter fallen zum Beispiel die Steuern) und Aufwendungen (dazu zählen auch die verschiedenen Sozialleistungen, Leistungen für Kinder und Schulen, Kultur, Sport und so weiter) gegenübergestellt.
In diesem Prozess sind die unterschiedlichsten Aufgaben und Bedürfnisse der Stadt Kalkar zu beachten. Aus diesem Grund liegt der Haushaltsplanaufstellung und letztlich der Beschließung ein längeres Verfahren zu Grunde.
Der Haushalt wird durch den Kämmerer aufgestellt und durch die Bürgermeisterin in den Rat eingebracht. Die Gemeindeordnung sieht vor, dass grundsätzlich in jedem Jahr der Haushalt ausgeglichen sein muss, das heißt, dass die Aufwendungen die Erträge möglichst nicht übersteigen.
Im Rahmen der Aufstellung werden die Erträge und die finanziellen Bedarfe geprüft und unter Beteiligung der Fachbereiche die Budgets für die jeweiligen Aufgaben festgelegt.
Sobald das geschehen ist und die Finanzen auf die verschiedenen Bereiche der Daseinsvorsorge (etwa Bildung, Mobilität oder Kultur) aufgeteilt worden sind - also der Haushalt aufgestellt ist - wird dieser an die Bürgermeisterin weitergeleitet, welche ihn wiederum dem Rat der Stadt vorlegt. Mit der Einbringung in den Rat ist der Haushaltsplanentwurf öffentlich und einsehbar. Er wird dann im Amtsblatt der Stadt Kalkar und auf der Homepage der Stadt bekannt gemacht und es besteht ab dann für einen bestimmten, in der Bekanntmachung angegeben Zeitraum möglich, für die Einwohner und Abgabepflichtigen Einwendungen gegen den Haushalt vorzubringen.
Der Rat berät den Entwurf und hat das Recht, Änderungen vorzunehmen. Etwa, wenn dieser für eine bestimmte Aufgabe oder ein Projekt mehr oder weniger finanzielle Mittel vorsehen möchte. Sind die Beratungen abgeschlossen und alle Änderungen eingearbeitet, wird der Haushalt durch den Rat verabschiedet.
Dann wird der Haushalt bei der Kommunalaufsicht, dem Kreis Kleve, angezeigt und nach der Genehmigung durch den Kreis nochmals eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Kalkar und auf der Homepage der Stadt.
Dieser stellt dann die finanzwirtschaftliche Grundlage dar, auf deren Basis die Kommune die diversen Aufgaben und Projekte umsetzen kann.
Bestandteile des Haushaltsplans
Die formale Gestaltung des Haushaltsplanes ist in der Kommunalhaushaltsverordnung – abgekürzt KomHVO – und den dazu erlassenen Vorschriften landeseinheitlich und verbindlich geregelt. Der Haushaltsplan besteht aus folgenden Elementen:
- Ergebnisplan: Die Summe der Erträge und Aufwendungen
- Finanzplan: Die Summe der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit und aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit
- Teilplänen
- Haushaltsicherungskonzept: Wenn ein solches erstellt werden muss oder fortzuschreiben ist.
- Beizufügende Anlagen
Hier finden sie den aktuellen Haushaltsplan und den Plan des Vorjahres:
Kontakt | Stephan Paeßens |
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stephan.paessens@kalkar.de | |
Telefon | 02824 13-124 |
Jahresabschlüsse
Der Jahresabschluss liefert das Ergebnis der Haushaltswirtschaft für das abgelaufene Jahr. Er gibt Aufschluss über die zum Abschlussstichtag bestehende Vermögens-, Schulden-, Ertrags-, und Finanzlage der Stadt. Er besteht aus der Bilanz, der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen sowie dem Anhang und Lagebericht. Auf dieser Seite finden sie die jeweils letzten beiden Jahresabschlüsse:
Kontakt | Stephan Paeßens |
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stephan.paessens@kalkar.de | |
Telefon | 02824 13-124 |
Beteiligungsmanagement
Beteiligungsmanagement
"Konzern" Stadt Kalkar
Seit dem 01.01.2009 erfolgt die Abbildung der Geschäftsvorfälle bei der Stadt Kalkar im Rahmen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements nach kaufmännischen Grundsätzen gemäß den einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW).
Die Gemeinden weisen heute aufgrund zahlreicher Ausgliederungen und Beteiligungen vielfach konzernähnliche Strukturen auf, um ihre gemeindlichen Aufgaben zu erfüllen. Dabei beteiligt sich die Stadt Kalkar auch an privatrechtlichen Unternehmen.
Beteiligungsbericht
Nach § 117 Abs. 1 S. 1 GO NRW hat die Gemeinde einen Beteiligungsbericht zu erstellen, wenn die Stadt von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses unter den Voraussetzungen des § 11a GO NRW befreit ist. Das ist für die Stadt Kalkar seit 2019 der Fall. In dem Beteiligungsbericht ist die in dem ihre wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung zu erläutern. Dadurch wird die Gesamtübersicht über die Betriebe der Gemeinde hergestellt und die Informationslücke zum Gesamtlagebericht, der dem Gesamtabschluss beizufügen ist, geschlossen. Im Beteiligungsbericht sollen daher die Gemeinden auch ihre gesamte Beteiligungsstruktur aufzeigen, unabhängig davon, ob sie außerhalb ihrer Kernverwaltung in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form tätig sind.
In dem Beteiligungsbericht steht die Lage jedes einzelnen gemeindlichen Betriebes und nicht die Gesamtlage im Blickpunkt. Er darf nicht als ein Werk betrachtet werden, das jedes Jahr als neue Aufgabe zu erledigen ist. Die Fortführung der Aufgabenerledigung erfordert, dass der Bericht durch den Aufbau einer Zeitreihe eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse sichert und die Entwicklung transparent macht.
Der Beteiligungsbericht bietet eine umfangreiche Orientierungshilfe für die politischen Gremien, die Verwaltung sowie die breite Öffentlichkeit und stellt ein Instrumentarium zur Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen dar.
Kontakt | Guido Braam |
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guido.braam@kalkar.de | |
Telefon | 02824 13-136 |
Kassenwesen, Bankkonten
Kassenwesen
Seit dem 01.01.2003 erledigt der Kommunalkassenverband (KKV) in Bedburg-Hau die Kassengeschäfte für die Stadt Kalkar sowie auch für die Gemeinden Bedburg-Hau, Kranenburg, Uedem und Weeze.
Zu diesen Kassengeschäften zählen zum Beispiel:
- Entgegennahme von Einzahlungen
- Auszahlungen tätigen
- Verwaltung von Kassenmitteln
- Erstellen von Mahnungen
- Einleitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung (zwangsweise Einziehung)
Kommunalkassenverband in Bedburg-Hau
Der Kommunalkassenverband ist ein Zweckverband, dem neben der Stadt Kalkar außerdem die Gemeinden Bedburg-Hau, Kranenburg, Uedem und Weeze angehören. Er ist ein Zusammenschluss der fünf Kommunen um die Kassenangelegenheiten gemeinsam und effizient erledigen zu können.
Kontakt | Robert Sauerwein |
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robert.sauerwein@kassenverband.bedburg-hau.de | |
Telefon | 02821 806672822 |
Kontakt | Sabrina Weber |
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sabrina.weber@kassenverband.bedburg-hau.de | |
Telefon | 02821 806672832 |
Überweisungen an die Stadt Kalkar
Überweisungen können Sie auf eines unserer Bankkonten durchführen.
Geldinstitut | IBAN | BIC |
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Sparkasse Rhein-Maas | DE97 3245 0000 0005 1005 16 | WELADED1KLE |
Volksbank Kleverland eG | DE55 3246 0422 0314 4080 12 | GENODED1KLL |
Steuerverwaltung
Die Steuerverwaltung der Stadt Kalkar ist zuständig für die Einnahme und Berechnung von Steuern und Gebühren, die die Stadt Kalkar auf Grund von Bundes- und Landesgesetzten oder eigenen städtischen Satzungen erheben darf oder muss.
Als Steuer wird eine Geldleistung ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen Personen auferlegt, die einen steuerlichen Tatbestand verwirklichen, wobei die Erzielung von Einnahmen wenigstens Nebenzweck sein sollte (Definition nach § 3 der deutschen Abgabenordnung).
Steuern sind also eine öffentlich-rechtliche Abgabe, denen keine Pflicht zur Gegenleistung und keine Zweckbindung des Gemeinwesens gegenübersteht und die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs jeder zahlen muss, der den Tatbestand der Steuerpflicht erfüllen.
„Steuer“ kommt aus dem Althochdeutschen "stiura" und bedeutet soviel wie "Stütze" im Sinne von "Unterstützung", "Hilfe" oder "Beihilfe". Aus den ursprünglichen Naturalabgaben (in Form von Sach- oder Dienstleistungen) sind heute Geldleistungen geworden.
Gebühren sind Entgelte für hoheitliche Aufgaben, das heißt es ist ein Betrag, der für eine Dienstleistung einer Behörde, eines Gerichts, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts (beispielsweise für eine Genehmigung) zu zahlen ist.
Man unterscheidet zwischen Verwaltungsgebühren, die für einen Verwaltungsakt fällig werden (beispielsweise für eine Baugenehmigung) und Benutzungsgebühren, die von der Inanspruchnahme einer Einrichtung abhängen (beispielsweise die Abwassergebühr).
Gebühren sind an eine konkrete Gegenleistung gekoppelt und damit durch die Verwaltung als zweckgebundene Einnahme zu behandeln. Daraus folgt, dass die Gesamteinnahmen aus einer Gebühr nicht höher sein dürfen als die Kosten für ihre Erbringung. Es dürfen aber kalkulatorische Zinsen in die Gebühr hineingerechnet oder aus Gebühreneinnahmen Rücklagen für künftige Investitionen gebildet werden. Unter den Nutzern der Leistung können die Gebühren gestaffelt sein, so zum Beispiel nach sozialen Gesichtspunkten (dies ist beispielsweise häufig bei Kindergartengebühren der Fall). Im sozialen und kulturellen Bereich sind die Gebühren nur selten kostendeckend, während bei Abfall und Abwasser meist eine Kostendeckung angestrebt wird.
Die Gebührensätze sind in der Regel aufgrund einer Rechtsnorm bestimmt. Kommunale Gebühren müssen durch eine Gebührensatzung festgelegt werden, um rechtmäßig zu sein. Diese Satzung wiederum basiert auf dem Gesetz über die kommunalen Abgaben (KAG).
Kontakt | Thomas Zaadelaar |
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thomas.zaadelaar@kalkar.de | |
Telefon | 02824 13-135 |