Lichtraumprofil

Immer wieder sorgen Äste, Laub oder Hecken, die Verkehrszeichen verdecken oder Wege blockieren, für Ärger. Auch Büsche, die auf Gehwege ragen oder die Sicht behindern, stellen häufig ein Problem dar. Solche Beeinträchtigungen gefährden nicht nur Autofahrer und Fußgänger, sondern beeinträchtigen generell die Verkehrssicherheit.

Was ist das Lichtraumprofil?

Das Lichtraumprofil bezeichnet einen festgelegten Bereich über Straßen, Wegen und Bahn-Gleisen, der von Bäumen oder Hecken nicht überschritten werden darf. Innerhalb dieses „lichten Raums“ müssen Fahr- und Gehwege frei von Hindernissen bleiben, damit Verkehrsteilnehmer sich sicher bewegen können.

Wie werden Straßen und Wege freigehalten?

Um Verkehrsflächen uneingeschränkt nutzbar zu halten, müssen hereinragende Bäume, Sträucher und andere Pflanzen zurückgeschnitten werden. Dazu zählen neben Fahrbahnen auch Geh- und Radwege sowie Feld- und Wirtschaftswege. Auch Baumwurzeln, die zu starken Unebenheiten führen, sind zu entfernen.

Welche Vorgaben gelten?

Ganzjährig müssen die folgenden Lichträume freigehalten werden:

  • 4,50 Meter über der gesamten Fahrbahn, einschließlich Feld- und Wirtschaftswegen
  • 2,50 Meter über Rad- und Gehwegen

Zusätzlich dürfen Verkehrszeichen und Straßenlaternen nicht verdeckt sein. Verkehrszeichen müssen so freigestellt werden, dass sie rechtzeitig erkennbar sind. Straßenlaternen dürfen durch Grünflächen nicht in ihrer Leuchtkraft eingeschränkt werden.

Bepflanzungen, die in Wege oder Straßen hineinragen und die Sicht behindern, sind auf eine Höhe von maximal 80 Zentimetern zurückzuschneiden. Schonende Pflegeschnitte – etwa bei Hecken – sind das ganze Jahr über möglich. Für die meisten Bäume und Pflanzen empfiehlt sich jedoch der Rückschnitt im Herbst oder Winter. In dieser Ruhephase der Pflanzen, wenn sie kahl sind, lassen sich Äste leichter erkennen und schneiden.

Was passiert bei Missachtung des Lichtraumprofils?

Grundstückseigentümer sind gesetzlich verpflichtet, die Lichträume regelmäßig zu kontrollieren und freizuhalten. Werden diese Vorgaben missachtet und dadurch Schäden verursacht, haften die Grundstückseigentümer.

Die Stadtverwaltung rät dringend dazu, störende Bäume, Sträucher und Anpflanzungen rechtzeitig zurückzuschneiden, um mögliche Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Bei Nichteinhaltung kann die Stadt die Arbeiten selbst durchführen und die entstandenen Kosten dem Grundstückseigentümer in Rechnung stellen.

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