Grundsätzlich ist gem. § 7 Absatz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien – auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.
Brauchtumsfeuer sind bei der Ordnungsbehörde der Stadt Kalkar anzuzeigen. Dabei muss folgendes beachtet werden:
Brauchtumsfeuer haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sondern dienen der Brauchtumspflege und müssen öffentlich zugänglich sein. Grundsätzlich können Feuer also nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.
Sie sind bis spätestens 2 Wochen vor ihrer Durchführung bei der Ordnungsbehörde der Stadt Kalkar mit dem bereitgestellten Formular anzuzeigen. Hierbei sind die Vorgaben des Merkblattes für Brauchtumsfeuer einzuhalten. Das Feuer darf nur entzündet werden, wenn die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei Verstoß gegen die Vorschriften drohen Bußgelder gemäß dem Umwelt-Bußgeld-Katalog von bis zu 5.000,00 €.
HINWEIS: Das Brauchtumsfeuer ist weiterhin gebührenfrei. Allerdings wird für die Bearbeitung, Überprüfung und Kontrolle eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 28,00 € erhoben.
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