Beseitigung von Denkmalen beantragen

Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind daher bei allen öffentlichen und privaten Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen und die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter frühzeitig zu beteiligen. 

Denkmäler sind im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten. Des Weiteren sollen Baudenkmäler möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden. 

Wer ein Denkmal oder einen Teil eines Denkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde.

Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirkt. Verstöße gegen das Denkmalschutzgesetz können mit Geldbußen bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Anträge auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis können an die Untere Denkmalbehörde gerichtet werden.

Dem Antrag sollten beurteilungsfähige Unterlagen beigefügt werden (Maßnahmenbeschreibung, Fotos, Bestands- und Umbaupläne, Schadenskartierungen, Gutachten, Kostenvoranschläge usw.). 

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