Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII beantragen

Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, können Sie Leistungen für bestimmte einmalige Bedarfe erhalten.

Die einmaligen Bedarfe umfassen:

  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, beispielsweise
    • bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung,
    • nach einem Wohnungsbrand,
    • bei einer Erstanmietung nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe,
    • einem Wechsel aus einer Gemeinschaftsunterkunft,
    • bei Verlassen eines Frauen- oder Männerhauses oder
    • nach Trennung und Hausratteilung
  • Erstausstattung für Bekleidung, beispielsweise
    • nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung
    • bei Schwangerschaft und Geburt, dazu zählt
      • Erstlingsausstattung sowie
      • Umstandskleidung,
    • bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Dazu zählt auch eklatanter Gewichtsverlust.
  • Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
  • Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie
  • Miete von therapeutischen Geräten, beispielsweise Förderung des Eigenanteils bei Kostenübernahme durch die Krankenkasse sowie unter Umständen auch, wenn keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt.

Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder der Einstandsgemeinschaft mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen
  • Unterhaltsleistungen
  • Renteneinkünfte

Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

  • Kleinere Barbeträge und Geldvermögen
    • je Erwachsenem: 10.000 EUR,
    • je Kind: 500 EUR oder
  • ein angemessenes Hausgrundstück.

Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht mindernd berücksichtigt.

Die einmalige Leistung kann auch ohne Antrag gewährt werden, wenn Ihr zuständiges Sozialamt erfahren hat, dass Sie bedürftig sind und die Voraussetzungen für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegen. Sofern Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Leistungen für einmalige Bedarfe stellen.

Bis auf wenige Ausnahmefälle erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

Voraussetzungen

  • Sie sind hilfebedürftig, können also Ihren einmaligen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken.
  • Sie haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht oder sind über 18 Jahre alt und nicht erwerbsfähig, weil sie zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind:
    • Sie sind zeitlich befristet voll erwerbsgemindert, wenn Sie auf absehbare Zeit, also mehr als 6 Monate, nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
  • Sie sind unter 15 Jahre alt und leben
    • zusammen mit Personen, die selbst Sozialhilfe erhalten, beispielsweise mit Ihren Eltern,
    • in einem Haushalt mit Ihren Großeltern oder in Verwandtenpflege, ohne dass Ihnen Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe gewährt werden.
  • Sie sind keine Studierende oder kein Studierender beziehungsweise keine Auszubildende oder kein Auszubildender.
  • Sie erhalten kein:
    • Bürgergeld, also die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) oder
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Weiterführende Informationen

Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)

URL: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Leistungen-der-Sozialhilfe/leistungen-der-sozialhilfe-art.html

Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/a207-sozialhilfe-und-grundsicherung.html