Voraussetzungen
Die Hebesätze für die Grundsteuern wurden wie folgt festgesetzt (ab dem 01.01.2025):
für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) auf:
330 vom Hundert
für alle anderen Grundstücke (Grundsteuer B) auf:
656 vom Hundert
Maßgebend für die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer ist der vom Finanzamt ermittelte Grundsteuerwert des bebauten oder unbebauten Grundstückes und der daraus resultierende Grundsteuermessbetrag.
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