Das Polizei- und Ordnungsrecht differenziert zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Obdachlosigkeit. Eine Person, die freiwillig ohne festen Wohnsitz von einem Ort zum anderen zieht (Nichtsesshafter), hat keinen Anspruch auf eine Unterbringung durch die Ordnungs- und Sicherheitsbehörden. Erst wenn sie sich dauerhaft um eine feste Unterkunft bemüht, wird sie als unfreiwillig obdachlos (im eigentlichen Sinne obdachlos) betrachtet. In diesem Fall ergibt sich eine Verpflichtung zur Unterbringung auf Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Generalklauseln. Ebenso gelten Personen, die vom Verlust ihrer aktuellen Unterkunft bedroht sind oder in menschenunwürdigen Wohnverhältnissen leben, ordnungs- und polizeirechtlich als obdachlos und haben ein Anrecht auf Unterbringung.
Obdachlose Menschen können sich während der allgemeinen Öffnungszeiten am die u. a. Ansprechperson wenden. Außerhalb der Öffnungszeiten ist die Polizei zu kontaktieren.