Ein Bebauungsplan legt für ein Baugebiet beispielsweise folgendes textlich fest,
- wie die Grundstücke genutzt werden dürfen,
- welche Bauweise die Gebäude haben müssen,
- welche Gebäudehöhe die Gebäude haben dürfen.
Zudem beinhaltet der Bebauungsplan beispielsweise:
- Planzeichnung bestehend aus verschiedenen Plänen und Karten, die die genaue räumliche Aufteilung des Gebiets zeigen,
- Begründungen mit beispielsweise Angabe der Entscheidungen und Überlegungen sowie
- Umweltbericht mit der Bewertung zu den Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Umwelt.
Als Bürgerin und Bürger oder Unternehmen haben Sie das Recht, sich an
- der Neuerstellung oder Änderung eines Bebauungsplans oder
- eines Bauleitplans zu beteiligen.
Mit Ihrer Beteiligung können Sie an der Planung mitwirken.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Das Baugesetzbuch sieht zwei Stufen für die Beteiligung der Öffentlichkeit im Bebauungsplanverfahren vor.
Stufe 1: Frühzeitige Beteiligung (§ 3 Absatz 1 BauGB)
In der ersten Stufe der Bürgerbeteiligung wird die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die Planungsabsichten informiert. Gegenstand der Informationen sind die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, mögliche Planungsalternativen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Plangebietes in Betracht kommen sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung.
Hierzu werden die Pläne in einem bestimmten Zeitraum, in der Regel einen Monat, öffentlich ausgelegt.
In dieser Zeit hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit mit Mitarbeitenden des Fachbereiches Planen, Bauen, Umwelt die Planungsabsichten zu diskutieren und Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abzugeben.
Eine andere Form der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ist eine Bürgerversammlung.
Wann und wo die Planungen ausgelegt, die öffentlichen Informationen und Diskussionen stattfinden und Stellungnahmen abgegeben werden können, wird ortsüblich bekannt gemacht (im Amtsblatt, in der Tagespresse, im Internet). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erstellt der Fachbereich 2 - Planen, Bauen, Umwelt – oder beauftragte Fachbüros einen Planentwurf für das weitere Planverfahren.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes im vereinfachten Verfahren, gemäß § 13 BauGB oder im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen (vgl. § 13 Absatz 1 und § 13a Absatz 1 BauGB). In diesen Fällen kann gemäß § 13 Absatz 2 BauGB auf ein frühzeitiges Beteiligungsverfahren verzichtet werden.
Stufe 2: Öffentliche Auslegung (§ 3 Absatz 2 BauGB)
In der zweiten Stufe der Bürgerbeteiligung wird der Planentwurf einschließlich der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung werden eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht (im Amtsblatt, in der Tagespresse, im Internet).
Während der öffentlichen Auslegung können Sie Anregungen und Änderungswünsche zu den Plänen vorbringen und dazu Stellungnahmen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, abgeben. Die Verwaltung wertet die Stellungnahmen aus und legt sie dem Rat der Stadt Kalkar zur Entscheidung vor. Dieser wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ab und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Den Einsendenden wird das Ergebnis der Entscheidung schriftlich mitgeteilt.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Neben der Beteiligung der Öffentlichkeit folgt eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, die parallel zu der Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden kann. Sie dient der Unterrichtung der Behörden und der TÖB über die Öffentlichkeitsbeteiligung, der Beschaffung von Informationen, die für die Planung relevant sein können sowie der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials.
Als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange werden Sie von der zuständigen Behörde oder dem Verfahrensträger bei der Feststellung einer Betroffenheit dazu aufgefordert, sich zu beteiligen und Ihre Stellungnahme abzugeben.
Aktuelle Beteiligungen
Laufende Beteiligungsverfahren finden Sie hier.
Prozess
Sie können sich ab der öffentlichen Bekanntmachung beteiligen. Beteiligen können Sie sich wie folgt:
- Möglichkeit der Äußerung für Bürgerinnen und Bürger, Interessenverbände und Unternehmen oder
- Möglichkeit der Stellungnahme für Behörden und Träger öffentlicher Belange
Ihre Äußerungen oder Stellungnahme zum Bebauungsplan können Sie in folgender Weise vorbringen:
- online,
- per Post,
- mündlich beziehungsweise zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder
- mündlich während einer öffentlichen Veranstaltung
Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit von der zuständigen Stelle angeschrieben und aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.
Die eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen werden nach Fristende von der zuständigen Behörde gesammelt und geprüft. Die Behörde wägt alle Beteiligungen anschließend ab und entscheidet über diese. Dabei werden private und öffentliche Belange berücksichtigt. Das Ergebnis der Abwägung wird Ihnen mitgeteilt.
Weiterführende Informationen
- Allgemeine Informationen zur städtebaulichen Satzungen URL: https://www.bauportal.nrw/bauleitplanung/informationen-zur-bauleitplanung/staedtebauliche-satzungen
- Portal Beteiligung.NRW: https://beteiligung.nrw.de/portal/kalkar/startseite
- Allgemeine Informationen zur Bauleitplanung: https://www.bauportal.nrw/bauleitplanung/informationen-zur-bauleitplanung
- Bebauungspläne der Stadt Kalkar im GeoPortal Niederrhein
- Bauleitplanung