Aktuelle Beteiligungen
Laufende Beteiligungsverfahren finden Sie hier.
Ein Bebauungsplan legt für ein Baugebiet beispielsweise folgendes textlich fest,
- wie die Grundstücke genutzt werden dürfen,
- welche Bauweise die Gebäude haben dürfen
- welche Gebäudehöhe die Gebäude haben dürfen.
Zudem beinhaltet der Bebauungsplan beispielsweise:
- Planzeichnung bestehend aus verschiedenen Plänen und Karten, die die genaue räumliche Aufteilung des Gebiets zeigen,
- Begründungen mit beispielsweise Angabe der Entscheidungen und Überlegungen sowie
- Umweltbericht mit der Bewertung zu den Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Umwelt.
Als Bürgerin und Bürger oder Unternehmen haben Sie das Recht, sich an
- der Neuerstellung oder Änderung eines Bebauungsplans beteiligen.
Mit Ihrer Beteiligung können Sie an der Planung mitwirken.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Das Baugesetzbuch sieht zwei Stufen für die Beteiligung der Öffentlichkeit im Bebauungsplanverfahren vor.
Stufe 1: Frühzeitige Beteiligung (§ 3 Absatz 1 BauGB)
In der ersten Stufe der Bürgerbeteiligung wird die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die Planungsabsichten informiert. Gegenstand der Informationen sind die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, mögliche Planungsalternativen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Plangebietes in Betracht kommen sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung. Hierzu werden die Pläne in einem bestimmten Zeitraum, in der Regel einen Monat, öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit mit Mitarbeitenden des Fachbereiches Planen, Bauen, Umwelt die Planungsabsichten zu diskutieren und Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abzugeben. Eine andere Form der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ist eine Bürgerversammlung. Wann und wo die Planungen ausgelegt, die öffentlichen Informationen und Diskussionen stattfinden und Stellungnahmen abgegeben werden können, wird ortsüblich bekannt gemacht (im Amtsblatt oder Internet). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erstellt der Fachbereich 2 - Planen, Bauen, Umwelt – oder beauftragte Fachbüros einen Planentwurf für das weitere Planverfahren. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes im vereinfachten Verfahren, gemäß § 13 BauGB oder im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen (vgl. § 13 Absatz 1 und § 13a Absatz 1 BauGB). In diesen Fällen kann gemäß § 13 Absatz 2 BauGB auf ein frühzeitiges Beteiligungsverfahren verzichtet werden.
Stufe 2: Öffentliche Auslegung (§ 3 Absatz 2 BauGB)
In der zweiten Stufe der Bürgerbeteiligung wird der Planentwurf einschließlich der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung werden eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht (im Amtsblatt oder Internet). Während der öffentlichen Auslegung können Sie Anregungen und Änderungswünsche zu den Plänen vorbringen und dazu Stellungnahmen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, abgeben. Die Verwaltung wertet die Stellungnahmen aus und legt sie dem Rat der Stadt Kalkar zur Entscheidung vor. Dieser wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ab und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Den Einsendenden wird das Ergebnis der Entscheidung schriftlich mitgeteilt.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Neben der Beteiligung der Öffentlichkeit folgt eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB). Sie und die Öffentlichkeit werden bei der Bauleitplanung in mindestens zwei Phasen beteiligt.
In der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB, die parallel zu der Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden kann, werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, über die Planungen unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.
In der zweiten Phase, bei der Auslegung gem. § 4 (2) BauGB holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. Die Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Die eingegangenen Stellungnahmen von den Trägern öffentlicher Belange und aus der Öffentlichkeit fließen in den einzelnen Verfahrensschritten in die weiteren Planungen ein.
Prozess
Ihre Äußerungen oder Stellungnahme zum Bebauungsplan können Sie in folgender Weise vorbringen:
- online,
- per Post,
- mündlich beziehungsweise zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder
- mündlich während einer öffentlichen Veranstaltung.
Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit von der zuständigen Stelle angeschrieben und aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Die eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen werden nach Fristende von der zuständigen Behörde gesammelt und geprüft. Die Behörde wägt alle Beteiligungen anschließend ab und entscheidet über diese. Dabei werden private und öffentliche Belange berücksichtigt. Das Ergebnis der Abwägung wird Ihnen mitgeteilt.
Weiterführende Informationen