Unterbringung nach dem Gesetz über psychisch Kranke (PsychKG)

In Nordrhein-Westfalen gilt das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17. Dezember 1999, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02. Juli 2019 (GV. NRW S. 339). 

Das PsychKG NRW regelt neben den (anderen) Hilfen für Personen, bei denen Anzeichen für eine psychische Krankheit bestehen und den Anordnungen von Schutzmaßnahmen durch die Gesundheitsbehörde auch die Unterbringung von Personen, die psychisch erkrankt sind und dadurch sich selbst oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährden. 

Eine Unterbringung nach dem PsychKG stellt eine nicht unerhebliche Einschränkung von Grundrechten dar und unterliegt somit hohen rechtlichen Hürden.

So ist eine solche Unterbringung nur dann zulässig, wenn und solange durch das krankheitsbedingte Verhalten (einer Person) gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer (Leib, Leben u. Gesundheit) besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. In einer akuten Gefahrensituation, egal ob Eigen- oder Fremdgefährdung, sollte aufgrund der schnelleren Einsatzzeiten zunächst unter der 110 die Polizei gerufen werden, um eine mögliche Eskalation zu verhindern. Die Ordnungsbehörde wird dann durch die Polizei informiert. 

Einweisungen mit Beschluss nach dem Betreuungsrecht werden durch das Ordnungsamt nicht durchgesetzt.

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