Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren einreichen

Für den Bau oder die Änderung von beispielsweise Wohngebäuden ist unter Umständen keine Baugenehmigung erforderlich; statt einen Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Kleve einzureichen, besteht die Möglichkeit ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchzuführen.

Die erforderlichen Unterlagen für eine Genehmigungsfreistellung können direkt bei der Stadt Kalkar eingereicht werden.

Für die Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens gelten nach § 63 der BauO NRW folgende Voraussetzungen:

  • Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes
  • Das Bauvorhaben widerspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, bedarf keiner Befreiung im Sinne des § 31 BauGB oder einer Abweichung im Sinne des § 69 BauO NRW
  • Das Grundstück weist eine öffentlich-rechtliche Erschließung im Sinne des BauGB auf
  • Es handelt sich um den Neubau, die Änderung oder Nutzungsänderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4, dazugehörigen Nebenanlagen sowie sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 2

Anders als im Bauantragsverfahren besteht im Genehmigungsfreistellungsverfahren keine Prüfpflicht der Stadt bzw. Bauaufsichtsbehörde. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren tragen vielmehr Sie als Bauherrschaft (und die zu Ihrer Unterstützung Beauftragten) die Verantwortung und das Risiko sowohl für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung als auch für die Einhaltung der sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben. 

Wenn die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung vorliegen, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie Ihr Bauvorhaben lieber in einem Baugenehmigungsverfahren prüfen lassen möchten. 

Die Stadt kann innerhalb eines Monats nach Eingang der (vollständigen) Unterlagen erklären, dass anstelle des Genehmigungsfreistellungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Sie kann auch eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen. Wenn die Stadt von diesem Recht keinen Gebrauch macht, so dürfen Sie mit dem Bau nach entsprechender Erklärung der Stadt, spätestens aber nach einem Monat nach Vorlage der (vollständigen) Unterlagen bei der dieser beginnen.

Bauliche Anlagen, die im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens errichtet wurden, dürfen erst dann genutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind.

Eine Kopie der Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

Zudem füllen Sie bitte den Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik des Statistischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen unter folgendem Link aus:

Bei Fragen und Anregungen zu diesem Thema können Sie sich direkt an Herrn Saegert wenden:

Prozess

  1. Reichen Sie die Unterlagen bei der Stadt Kalkar ein.
  2. Die Unterlagen müssen vollständig sein und von Ihnen als Bauherrin/Bauherr sowie bei den meisten Gebäuden vom Entwurfsverfassenden (z.B. Bauingenieurin/Bauingenieur oder Architektin/Architekt) unterschrieben werden.
  3. Die Stadt Kalkar kann innerhalb eines Monats nach Eingang der (vollständigen) Unterlagen erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Sie kann auch eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen. Wenn die Gemeinde von diesem Recht keinen Gebrauch macht, dürfen Sie mit dem Bau nach entsprechender Erklärung der Gemeinde, spätestens aber 1 Monat nach Vorlage der (vollständigen) Unterlagen bei der Gemeinde beginnen.
  4. Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt werden.
  5. Der Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Kleve mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Auch die Angrenzer müssen vor Baubeginn über das Bauvorhaben informiert werden.

Fristen

Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie mit dem Bau beginnen dürfen, haben Sie drei Jahre Zeit, mit der Bauausführung zu beginnen. Nach Ablauf der drei Jahre müssen Sie das Genehmigungsfreistellungsverfahren erneut durchführen.

Weiterführende Informationen

Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw

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