Erschließungsbeitrag zahlen

Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Stadt von den Eigentümerinnen und Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.

Nach § 127 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Stadt verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (u. a. Straßen, Wege und Plätze) zu erheben. 

Die Beiträge errechnen sich nach den tatsächlichen Ausbaukosten der Maßnahme, wobei der städtische Anteil 10 v. H. dieser Kosten beträgt. Dieser Aufwand wird dann auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt.

Prozess

Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

Weiterführende Informationen

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