Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.
Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.
Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Das Ordnungsamt prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.
Voraussetzungen
- Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
- Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).
Prozess
Sie können schriftlich eine Genehmigung für die Ausnahme zum Abbrennen von Kleinfeuerwerk (Kategorie F2) beantragen.
Die Genehmigung beantragen Sie wie folgt:
Sie müssen den Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme für das Abbrennen von Kleinfeuerwerk (Kategorie F2) im Voraus beim Ordnungsamt einreichen.
Das Ordnungsamt prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihnen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Dabei wird geprüft, ob vom Kleinfeuerwerk keine Gefahr ausgeht, ob ein berechtigter Grund vorliegt und ob alle relevanten Unterlagen vorhanden sind.
Sollten Unterlagen fehlen, werden Sie von uns kontaktiert.
Liegt ein berechtigter Grund vor und wurden alle erforderlichen Unterlagen eingereicht, stellt Ihnen das Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung aus.
Fristen
Der Antrag muss 14 Tage vor der Veranstaltung eingehen.