Grundsteuer

Die Hebesätze für die Grundsteuern wurden wie folgt festgesetzt (ab dem 01.01.2017):

für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) auf:
260 vom Hundert
für alle anderen Grundstücke (Grundsteuer B) auf:
550 vom Hundert

Maßgebend für die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer ist der vom Finanzamt ermittelte Einheitswert des bebauten oder unbebauten Grundstückes und der daraus resultierende Grundsteuermessbetrag.

Rechtsgrundlage ist unter anderem das Grundsteuergesetz (GrStG).

 

Grundsteuerreform – Information für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken

Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben.

Bei Fragen zu Grundstücken in Kalkar erreichen Sie das Finanzamt Kleve unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02821/803-1959 (Montag - Freitag von 9 bis 18 Uhr).

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:

- Ab Mai erhalten Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.

- Die Feststellungserklärung ist ab dem 1.Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig für Grundbesitz in Kalkar ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.

-  Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen.

Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.

- Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.

Ab dem 1. Januar 2025 ist derneu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

Einige der erforderlichen Daten, wie z. B. den Bodenrichtwert oder die Gemarkung und Flurstücksnummer, können Sie unter www.grundsteuer-geodaten.nrw.de abfragen.

Alle Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung NRW:

www.grundsteuer.nrw.de