Vergaberechtsvorschriften und Vergabeverfahren

 

Vergaberechtsvorschriften

Einen Überblick über die Vergaberechtsvorschriften finden Sie in folgenden Gesetzen / Verordnungen:

Der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Teil 4 des GWB) enthält die allgemeinen Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe ab einer bestimmten Auftragshöhe und regelt das Verfahren zur Nachprüfung solcher Auftragsvergaben. Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) legt die sog. Schwellenwerte für europaweite Vergabeverfahren fest und regelt die Details des Vergabeverfahrens für den Liefer- und Dienstleistungsbereich ab den Schwellenwerten. Für Bauaufträge gilt hier der zweite Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).

Für nationale Vergaben finden sich die vergleichbaren Regelungen in der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie dem ersten Abschnitt der VOB/A. Es existieren in mehreren Bereichen ergänzende landesrechtliche Vorschriften, die das Ministerium für Inneres und Kommunales bekannt gibt und die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der vorgegebenen Schwellenwerte zu beachten sind. Für die Kommunen des Landes NRW sind die Vergabegrundsätze in § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) näher konkretisiert. Unter Ausschöpfung des Spielraums für die kommunale Selbstverwaltung, bei Ermöglichung eines möglichst flexiblen, aber einheitlichen Handlungsrahmens für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, hat die Stadt Kalkar nachfolgende Richtlinien festgelegt:

Link: Richtlinien über die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen der Stadt Kalkar (Vergabeordnung)

Die allgemeinen Grundsätze für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen gemäß dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) sind gesondert zu beachten.

 

Vergabeverfahren

Öffentliche Ausschreibungen

Die öffentliche Ausschreibung ist das vorrangig zu wählende, einstufige Vergabeverfahren für Aufträge, deren Wert die EU-Schwellenwerte unterschreitet. Ihm entspricht das Offene Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte. In diesem Fall wird der Teilnehmerkreis des Vergabeverfahrens nicht vorab eingegrenzt, vielmehr wird eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.

Beschränkte Ausschreibungen

Die beschränkte Ausschreibung ist in der Regel ein zweistufiges Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, deren Wert unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt. Auf einer ersten Stufe ermittelt der Auftraggeber geeignete Bieter durch einen sog. öffentlichen Teilnahmewettbewerb, auf der zweiten Stufe fordert er diese zur Abgabe eines Angebots auf. Er kann dabei die Zahl der Bieter, die er zur Angebotsabgabe auffordert, im Vorfeld beschränken. Oberhalb der EU-Schwellenwerte entspricht diesem Verfahren das nicht offene Verfahren, hier ist der vorangehende öffentliche Teilnahmewettbewerb zwingend.

Freihändige Vergaben

Die freihändige Vergabe - gemäß § 12 UVgO als Verhandlungsvergabe bezeichnet - ist ein Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, deren Wert unterhalb der Schwellenwerte liegt. Auch wenn dies bei Bauvergaben nicht explizit geregelt ist, kann es - ebenso wie die beschränkte Ausschreibung - ein- und zweistufig durchgeführt werden. Auf einer ersten Stufe ermittelt der Auftraggeber geeignete Bieter durch einen sog. öffentlichen Teilnahmewettbewerb, auf der zweiten Stufe fordert er diese zur Abgabe eines Angebots auf. Er kann dabei die Zahl der Bieter, die er zur Angebotsabgabe auffordert, im Vorfeld beschränken. Bei Bauvergaben soll die Zahl nicht unter drei liegen.

Die freihändige Vergabe ist das am wenigsten formstrenge Vergabeverfahren, weil hier Verhandlungen möglich sind. Dadurch unterscheidet es sich von allen anderen Vergabeverfahren. Oberhalb der EU-Schwellenwerte tritt das sog. Verhandlungsverfahren an die Stelle der freihändigen Vergabe. Es kann unter besonderen Voraussetzungen einstufig, also ohne vorangehenden öffentlichen Teilnahmewettbewerb, durchgeführt werden.

Öffentlicher Teilnahmewettbewerb

Die Zentrale Vergabestelle kann der beschränkten Ausschreibung und freihändigen Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe einen öffentlichen Teilnahmewettbewerb vorschalten. Es werden zunächst durch eine öffentliche Bekanntmachung interessierte Unternehmer aufgefordert, Teilnahmeanträge zu stellen. Dies bedeutet konkret, dass ein Bewerber anhand der im Veröffentlichungstext des Teilnahmewettbewerbs geforderten Referenzen, Nachweise oder Unterlagen einen Teilnahmeantrag (eine "Bewerbung") zusammenstellt und der Zentralen Vergabestelle bis zum angegebenen Einreichungstermin übermittelt. Aus den eingehenden Anträgen wählt die Zentrale Vergabestelle dann eine angemessene Anzahl fachkundiger, leistungsfähiger und zuverlässiger Bewerber aus und tritt dann mit diesen in die beschränkte Ausschreibung bzw. freihändige Vergabe ein.

Angebotsabgabe

Die Abgabe der Angebote sollte nach Möglichkeit eine Viertelstunde vor dem Eröffnungstermin / Einreichungstermin erfolgen. Die Angebote können nur gewertet werden, wenn sie der Zentralen Vergabestelle bei Öffnung des ersten Angebotes vorliegen. Verspätet abgegebene oder eingereichte Angebote dürfen nicht berücksichtigt werden. Die Verantwortung für einen rechtzeitigen Zugang des Angebotes bei der Zentralen Vergabestelle trägt der Bieter.

Ergebnis der Ausschreibung

Bei Ausschreibungen nach der VOB können Sie als Bieter im Anschluss an den Eröffnungstermin das Ausschreibungsergebnis erfragen. Sie können die Zentrale Vergabestelle bereits mit der Abgabe Ihres Angebotes oder im Anschluss daran bitten, Ihnen nach der Öffnung der Angebote das Ausschreibungsergebnis zukommen zu lassen. Bei Ausschreibungen nach der UVgO darf die Niederschrift über die Angebotsöffnung den Bietern nicht zugänglich gemacht werden. Als Bieter können Sie jedoch bei der Zentralen Vergabestelle beantragen, dass Ihnen die Gründe für die Ablehnung Ihres Angebotes nach Zuschlagserteilung innerhalb von 15 Tagen schriftlich mitgeteilt werden. Unter den Voraussetzungen des § 46 UVgO und § 20 Abs. 3 VOB/A können Ihnen zudem noch weitere Informationen bekannt gegeben werden.

Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen können sich Bewerber / Bieter an die

Kreisverwaltung Kleve - Der Landrat, Nassauer Allee 15 -23, 47533 Kleve

wenden.