Zweitwohnungssteuer

Sofern Ihr Zweitwohnsitz nicht mehr besteht, so sollten Sie diesen unverzüglich an Ihrem Hauptwohnsitz abmelden.

Informationen zur  Zweitwohnungssteuer
Die Stadt Kalkar erhebt ab dem 01.01.2021 eine Zweitwohnungssteuer. Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Kalkar innehat.

Was versteht man hierbei unter einer Zweitwohnung?
Eine Zweitwohnung ist jede nicht als Hauptwohnung gemeldete Wohnung, die jemand für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Hauptwohnung innerhalb oder außerhalb des Gemeindegebietes befindet.

Als Zweitwohnung gelten ebenfalls alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt werden.

Liegen Ausnahmen vor?
Ja, keine Zweitwohnung ist eine berufsbedingt gehaltene Nebenwohnung. Befreit von der Steuerpflicht sind außerdem Kinder, die ausbildungsbedingt einen Zweitwohnsitz im Elternhaus angemeldet haben.

Eine Zweitwohnung liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Inhaber die Wohnung im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 6 Monate für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder nutzt oder vorhält. Entscheidend ist hier nicht die tatsächliche Anwesenheit sondern das Bestehen eines Miet-/Pachtverhältnisses oder eines Eigentums.

Gibt es Ermäßigungstatbestände?
Nein, es gibt keine Vergünstigungen für bestimmte Personenkreise (z. B. Rentner).

Wann beginnt, bzw. endet die Steuerpflicht?
Die Steuerpflicht beginnt mit Beginn des Kalenderjahres. Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar bezogen, so besteht eine Steuerpflicht ab dem ersten Tag des folgenden Monats.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Innehaben der Zweitwohnung endet.

Wie wird die Zweitwohnungssteuer ermittelt?
Die Steuer beträgt 14% des jährlichen Mietaufwandes und wird auf volle EUR abgerundet.

Hat der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ein Entgelt zu entrichten, so wird der jährliche Mietaufwand wie folgt ermittelt:

 1.    anhand der Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete); wenn im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart wurde, in der einige oder alle Nebenkosten (z. B. Bruttokaltmiete, Bruttowarmmiete), Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung, Stellplätze oder Garagen enthalten sind, sind zur Ermittlung der zu berücksichtigenden Nettokaltmiete die nachfolgenden pauschalen Kürzungen vorzunehmen:

a)für eingeschlossene Nebenkosten ohne Heizung 10 v. H.,
b)für eingeschlossene Nebenkosten mit Heizung 20 v. H.,
c)für Teilmöbilierung 10 v. H.,
d)für Vollmöbilierung 20 v. H. und
e)für Stellplatz oder Garage 5 v. H.

2.    für alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pachtzins, Nutzungsentgelt, Erbpachtzins oder Leibrente, gilt Nr.1 entsprechend.

In den Fällen, in denen

a)das vertraglich vereinbarte Entgelt mindestens 10 % unterhalb der ortsüblichen Miete für vergleichbare Objekte liegt,
b)die Wohnung vom Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird oder ungenutzt bleibt oder
c)die Wohnung unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird,

ist der jährliche Mietaufwand zu schätzen. Dies erfolgt in der Regel unter Berücksichtigung eines örtlichen Mietspiegels.

Berechnungsbeispiel Zweitwohnung: 

Nettokaltmiete (jährlich)5.040,00 €
Steuersatz14 %
Steuerhöhe705,00 €

Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen ist der Mietwert die zu zahlende Nettostandplatzmiete. 

Berechnungsbeispiel Campingplätze: 

Nettostandplatzmiete (jährlich)

(500,00 € + 6,00 € / qm)

1.100,00 €
Steuersatz14 %
Steuerhöhe154,00 €