Vergnügungssteuer

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kalkar vom 26.05.2009.

Vergnügungssteuerpflichtig sind danach u. a. folgende Veranstaltungen:

  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
  • Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
  • Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen -;
  • Sex- und Erotikmessen;
  • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
  • das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
    a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
    b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen
       sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

Steuerfrei sind folgende Veranstaltungen:

  • Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
  • Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
  • Veranstaltungen, deren Überschuss ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 AO verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
  • das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 6 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

Formular: Anmeldung Tanzveranstaltungen

Steuerhöhe

Die "Tanzsteuer" wird grundsätzlich als Kartensteuer, d. h. nach der Höhe des Eintrittsgeldes, erhoben. Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts.

Wird kein Eintrittsgeld erhoben, wird eine Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes erhoben. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 1,00 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien 0,60 Euro.

Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

1.     in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a)

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                                                15 v. H. des Einspielergebnisses

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                                                                  35 Euro

2.     in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b) bei

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                                               15 v. H. des Einspielergebnisses

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                                                                 25 Euro

3.     in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten

(§ 1 Nr. 6 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten
gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die
die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder
pornographische und die Würde des Menschen verletzende
Praktiken zum Gegenstand haben                                                                  600 Euro

Soweit im jeweiligen Erhebungszeitraum ein negatives Einspielergebnis für einen Apparat mit Gewinnmöglichkeit nachgewiesen wird, ist dieser mit 0,00 Euro zu berücksichtigen.

Für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 beträgt die Steuer je Apparat mit Gewinnmöglichkeit jedoch höchstens

  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a)    150 Euro
  • in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b)          50 Euro.