Namensänderung

Neben den Namensänderungen nach Bürgerlichem Recht besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, sowohl Vor- als Familiennamen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung - auch behördliche Namensänderung genannt - zu ändern.

Ein Vor- oder Familienname kann nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und nachweisbar ergeben.

Das Namensänderungsgesetz und die zugehörige Verwaltungsvorschrift sind im Internet abrufbar. In der Verwaltungsvorschrift finden Sie nicht abschließende Listen typischer Fälle, in denen eine öffentlich-rechtliche Namensänderung zu bewilligen, beziehungsweise abzulehnen wäre (5. Abschnitt, ab Nr. 33). Unter keinen Umständen reicht als Begründung die reine Vorliebe, einen anderen als den bisherigen Vor- oder Nachnamen zu tragen.

Auch Änderungen der Schreibweise oder in der Reihenfolge mehrerer Vornamen gelten als Namensänderungen und unterliegen daher ebenfalls den aufgeführten Anforderungen.

Schriftlicher Antrag

Namensänderungen müssen schriftlich oder zur Niederschrift beantragt werden. Anträge beim Standesamt Kalkar können Personen stellen, die im Stadtgebiet Kalkar wohnen und deutsche Staatsangehörige sind. Vorher bedarf es eines persönlichen Beratungsgesprächs, um alle individuellen Gründe und notwendigen Unterlagen anzusprechen. Zuständig für die Entscheidung über eine Namensänderung ist der Kreis Kleve. Ergibt die Prüfung, dass eine Namensänderung berechtigt ist, wird eine förmliche Namensänderungsurkunde ausgestellt.

Unterlagen

Folgende Unterlagen sind mindestens notwendig:

  • gültiger amtlicher Lichtbildausweis
  • aktuelle Personenstandsurkunde(n) zum Nachweis der derzeitigen Namensführung
  • Führungszeugnis (für Personen ab 14 Jahre)
  • Nachweise über Behinderungen durch die derzeitige Namensführung.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühren betragen je nach Verwaltungsaufwand sowie nach der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen für den Antragsteller

  • für eine Vornamensänderung bis zu 255 Euro
  • für eine Familiennamensänderung bis zu 1.022 Euro.

Angleichungserklärung für bestimmte Personengruppen

Vertriebene, Spätaussiedler und Personen, die einen Namen nach ausländischem Recht erworben haben, können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen über eine Angleichungserklärung ihren Namen dem deutschen Recht anpassen. Hierzu ist in jedem Fall eine persönliche Beratung beim Standesamt erforderlich.

Ansprechperson

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